Pflicht der Behörde

Dokument gar nicht lesbar oder in wesentlichen Teilen unlesbar, fehlt es am Zugang.

Die Pflicht der Behörde, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 122 Abs. 1 Satz 1 BGB), mitzuteilen, dass ein Dokument nicht bearbeitet werden kann, besteht nur und ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Absender, da regelmäßig nur dieser dasselbe Dokument neu übermitteln kann. Der Begriff der Bearbeitung ist weit zu verstehen, weswegen die Behörde zur erneuten Übermittlung in geeigneter Form auch dann verpflichtet ist, wenn das Dokument trotz fehlerhafter elektronischer Übermittlung zugegangen ist.

§ 3 a Abs. 3 Satz 2 eröffnet dem Bürger die Möglichkeit, trotz seiner Entscheidung für die elektronische Kommunikation unter bestimmten Voraussetzungen ein schriftliches Dokument zu verlangen. Er wird aber unabhängig von diesen Voraussetzungen jederzeit eine schriftliche Ausfertigung verlangen können. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei um eine beglaubigte Abschrift im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 3 im Entwurf.

Zu Nummer 4 (§ 14):

Zu Buchstabe a: § 14 Abs. 6 ermöglicht der Behörde, die Vertretung des Beteiligten im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten oder einen Beistand vom Vortrag im Verfahren zurückzuweisen. Die Änderung stellt klar, dass Bevollmächtigte und Beistände wegen Ungeeignetheit sowohl vom schriftlichen wie auch vom Vortrag mittels elektronischer Dokumente zurückgewiesen werden können. Gleichzeitig wird das geltende Recht präzisiert. Beim mündlichen Vortrag ist eine Zurückweisung nur möglich, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand zum sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage ist.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Nummer 5 (§ 15):

Im Jahre 1991 wurde in das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz die angesichts der deutschen Einheit damals bereits überholte Formulierung aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der alten Bundesländer übernommen, die die besondere rechtliche Situation der beiden deutschen Staaten und Berlins berücksichtigte. Statt der Formulierung Geltungsbereich des Grundgesetzes wird nunmehr der Begriff Inland verwendet.

Die bisherige Fassung der Bestimmung stellt nur auf Schriftstücke und deren Transportbedingungen ab. Bei der elektronischen Übermittlung von Dokumenten - Telefax eingeschlossen - ist dagegen die Übermittlungszeit so kurz, dass die Entfernung zum Bestimmungsort bedeutungslos wird. Deshalb kann hier der Zugang - wie bei § 41 Abs. 2 (Nr. 15 - vergleiche auch die Begründung dort) - am dritten Tag nach der Übermittlung vermutet werden. § 15 Satz 2 ist nur anwendbar, wenn der Behörde der ausländische Wohnsitz oder Sitz bekannt ist. Mit der Bezugnahme auf die Absendung des Dokuments wird ein zur Post gewählt.Auch für das Telefax als elektronisch übermitteltes Dokument tritt die durch die Änderung herbeigeführte Zugangsbeschleunigung ein.

Zu Nummer 6 (§ 16):

Die Begründung entspricht der Begründung zu Nummer 5.

Zu Nummer 7 (§ 18):

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Nummer 8 (§ 23):

Das Wort Schriftstücke wird durch das Wort Dokumente ersetzt. Damit wird klargestellt, dass eine Behörde auch bei fremdsprachigen elektronischen Dokumenten die Vorlage einer Übersetzung verlangen darf.

Zu Nummer 9 (§ 26):

Zu Buchstabe a:

Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 stellt klar, dass die Verwaltung auch elektronische Äußerungen von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen kann. Hierzu ist die einfache elektronische Form ausreichend.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Nummer 10 (§ 31):

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Nummer 11 (§ 33 Abs. 4, 5 und 6): Schriftdokumente werden, etwa zum Zweck der elektronischen Weiterverarbeitung, zunehmend in elektronische Dokumente, umgekehrt aber auch - wenigstens für eine Übergangszeit - signierte elektronische Dokumente in schriftliche Dokumente umgewandelt (so genannter Medienbruch). In beiden Fällen kann eine Beglaubigung erforderlich sein. Daneben besteht ein Bedarf, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente bei einer notwendigen Umformatierung in ihrem rechtlichen Wert zu erhalten. Anders als bei der Übersignierung nach § 18 der Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3078), bei der das Original des elektronischen Dokumentes erhalten bleibt, wird dieses bei der Umformatierung zerstört. Die neuen Nummern 3 und 4 des Absatzes 4 sowie der neue Absatz 5 treffen die notwendigen Regelungen für eine Beglaubigung in diesen Fällen.

Zu Buchstabe a:

Die Änderung erfolgt aus Gründen der Vereinfachung und Rechtsklarheit.

Zu Buchstabe b:

Die Nummern 1 und 2 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Die neu aufgenommene Nummer 3 gleicht die Bestimmung an die Weiterentwicklung der Technik an und ermöglicht nunmehr allgemein die Beglaubigung elektronischer Dokumente. Mit einer neuen Nummer 4 wird für zwei unterschiedliche Fälle die Beglaubigung elektronischer Dokumente ermöglicht. Die Regelung nach Buchstabe a ermöglicht die Beglaubigung eines Dokumentes bei dessen Überführung von einem Papierdokument in ein elektronisches Do30 kument. Buchstabe b eröffnet demgegenüber die Möglichkeit der Beglaubigung für elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wenn diese etwa aufgrund eines Technikwechsels umformatiert werden müssen. Der neue Absatz 5 enthält für die Beglaubigung im Falle der Nummer 4 weitere Anforderungen.

Zu Buchstabe c: Absatz 5 enthält die notwendigen besonderen Anforderungen für die Beglaubigung elektronischer Dokumente.

Satz 1 Nr. 1 regelt den Fall der Beglaubigung eines Dokuments bei dessen Überführung von der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Version in die Papierversion. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beglaubigung bedürfen teilweise der Modifikation. So treten für den Fall der Beglaubigung nach Satz 1 Nr. 1 neben die Voraussetzungen nach Absatz 3 die nach den Buchstaben a bis c hinzu. Grundlage der Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments ist die Signierung dieses Dokuments mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur. Der Beglaubigungsvermerk muss dann die für den Beglaubigenden wahrnehmbaren Ergebnisse der Signaturprüfung angeben. Das ist zunächst die Angabe, wen die Signaturprüfung als den Inhaber des mit dem Dokument verbundenen Signaturschlüssels ausweist, also der Signaturschlüssel-Inhaber im Sinne von § 2 Nr. 9 (Satz 1 Nr. 1 Buchst. a). Zudem muss festgehalten werden, welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist (Satz 1 Nr. 1 Buchst. b). Daneben ist die Angabe notwendig, welche Zertifikate mit welchen Daten der Signatur zugrunde lagen. Hierdurch kann in Verbindung mit anderen Angaben die Geltung der verwendeten Signaturschlüssel überprüft werden; das heißt, ob der verwendete Signaturschlüssel zum Beispiel zum Zeitpunkt seiner Nutzung noch gültig war und das zugehörige Zertifikat entsprechende Rechtshandlungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Attribut-Zertifikaten, ermöglicht. Basis hierfür sind die mit dem zur Beglaubigung vorliegenden Dokument verbundene qualifizierte elektronische Signatur und die dieser zugehörigen Zertifikate. ist nach § 5Abs. 2 Satz 1 ein qualifiziertes Zertifikat, das auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthält. Dabei gilt das von § 5 Abs. 1 Satz 1 formulierte Prinzip, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren hat. Diese Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat (qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die besonderen Anforderungen an die Beglaubigung elektronischer Dokumente nach Absatz 4 Nr. 4. Die Regelung ermöglicht die Beglaubigung auch in elektronischer Form. Die Beglaubigung der elektronischen Form eines Dokuments erfordert zunächst die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk nach Absatz 3; ergänzend muss dieser den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der die Beglaubigung vornehmenden Behörde enthalten. Lediglich die eigentlich nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 erforderliche Unterschrift des Bediensteten und das Dienstsiegel werden durch die Signatur des Bediensteten ersetzt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 müssen in vollem Umfang eingehalten werden.