Versicherung

10 glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

(5) Der Bescheid ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Abs. 6 zuzustellen.

(6) Die Partei kann den Bescheid anfechten. Die Anfechtungserklärung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Schiedsamts zu geben, welches den Bescheid erlassen hat. In der Anfechtungserklärung sind die Gründe für die Anfechtung des Bescheides darzulegen und glaubhaft zu machen.

(7) Hält das Schiedsamt die Anfechtung für begründet, so ist der Bescheid aufzuheben oder das Ordnungsgeld herabzusetzen. Die Anfechtungserklärung ist unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen, wenn der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abgeholfen wird.

(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange über den Antrag nicht entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.

(9) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(10) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben rechtzeitig vor dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

(11) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin genügend zu entschuldigen, und ist eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

§ 19:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

(1) War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 18 Abs. 6 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Die Partei kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll des Schiedsamts erklären, welches den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll des Schiedsamts erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(5) Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.

§ 20:

Vertretung natürlicher Personen in der Güteverhandlung

Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte ist nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. Mehrere gesetzliche Vertreter einer Person können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 21

Beistände in der Schlichtungsverhandlung

Jede Partei kann in der Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen.

§ 22

Verhandlungsgrundsätze:

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen.

(2) Die Schiedsperson erörtert die Streitsache mit den Parteien; dabei sind deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts zugrunde zu legen. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

(3) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, eine sprachkundige Person zuziehen, die ihre Erklärungen ins Deutsche und die sonstigen Erklärungen, die in der Schlichtungsverhandlung abgegeben werden, in die Sprache dieser Person übersetzt. Die Erklärungen können von der Schiedsperson selbst übersetzt werden, wenn sie die fremde Sprache beherrscht. Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

§ 23

Beweiserhebung:

(1) Die Schiedsperson lädt weder Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige. Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

- 12 § 24

Protokoll:

(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2) Das Protokoll enthält

1. den Tag und den Ort der Verhandlung,

2. die Namen und Vornamen sowie Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Beistände, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,

3. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,

4. den Wortlaut eines Vergleichs oder eine anderweitige Einigung (Anerkenntnis oder Verzicht) der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

§ 25

Genehmigung des Protokolls:

(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen.

Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Mit Vollzug der Unterschrift wird ein Vergleich wirksam.

(3) Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.

§ 26

Protokollbuch:

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit fortlaufenden Nummern versehen.

(2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

(3) Das Protokollbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden.

§ 27

Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls:

(1) Die Parteien oder ihre Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.

(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.

Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.