Urkundsbeamten

Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, das die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 28

Vollstreckung:

(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.

(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

§ 29

Erfolglosigkeitsbescheinigung:

(1) Das Schiedsamt erteilt der antragstellenden Partei von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn

1. die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 18 Abs. 3) und eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben ist,

2. eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,

3. das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung (§ 14) und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht (§ 18 Abs. 2 Satz 1) wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. Die Bescheinigung muss

1. den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter,

2. Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,

3. die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie

4. Ort und Zeit der Ausstellung enthalten.

(3) Der Nachweis, dass statt der obligatorischen Streitschlichtung eine fakultative Streitschlichtung durchgeführt wurde, kann nur durch eine Abs. 2 entsprechende

Bescheinigung geführt werden. Daraus muss sich außerdem ergeben, dass sich die Gegenpartei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat.

3. Die bisherigen §§ 37 bis 43 des Dritten Abschnitts werden §§ 30 bis 36; die bisherigen §§ 44 bis 52 des Vierten Abschnitts werden §§ 37 bis 45; die bisherigen §§ 53 bis 59 des Fünften Abschnitts werden §§ 46 bis 52.

4. § 52 erhält die Überschrift Zeitlicher Geltungsbereich. Als Satz 2 wird angefügt: Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Artikel 4

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.