Grundsätzlich geeignet sind die rechtsmedizinischen und pathologischanatomischen Institute

Zu § 10 - Durchführung der klinischen Sektion:

Durch Absatz 1 wird vorgeschrieben, dass klinische Sektionen ausschließlich unter Anleitung eines auf diesem speziellen medizinischen Gebiet weitergebildeten Facharztes für Pathologie oder Rechtsmedizin erfolgen dürfen. Ein solcher Arzt verfügt über die besten fachlichen Voraussetzungen, um die Qualität in diesem sensiblen Bereich ausreichend zu sichern. Die Formulierung in dafür geeigneten Einrichtungen wird inhaltlich geprägt von den fachlichen Anforderungen, die im Einzelnen von der Landesärztekammer definiert werden.

Grundsätzlich geeignet sind die rechtsmedizinischen und pathologisch-anatomischen Institute. Innerhalb eines Krankenhauses ist darauf zu achten, dass eine räumliche Abgrenzung zwischen der Pathologie und den anderen Funktionsbereichen einer Klinik gegeben ist. Es ist ferner darauf zu achten, dass die Bereiche für Sektion, Demonstration und Leichenaufbewahrung innerhalb der Einrichtung gegenüber anderen Funktionsbereichen (beispielsweise Laboratorien, Sekretariaten und anderen) abgegrenzt sind. Darüber hinaus ist Durchgangsverkehr zu vermeiden. Für den Abtransport der Leichen durch Bestattungsinstitute sind bereitzustellen. Jedes Institut beziehungsweise jede Abteilung für Pathologie muss eigene Räumlichkeiten für unterschiedliche Funktionsbereiche besitzen:

- Leichenaufbewahrungsräume,

- Sektionsräume,

- Lagerräume zur Aufbewahrung von Untersuchungsmaterial,

- Umkleideräume, die eine Verschleppung von infektiösen Erregern verhindern und

- Laboratorien für histochemische, histologische und zytologische Untersuchungen.

Bei der Ausstattung der Räume müssen Wände und Fußböden leicht desinfizierbar sein. Tische und Arbeitsflächen sollten aus Edelstahl bestehen und Bodenabläufe - um Geruchsbildung zu vermeiden - mit Geruchsverschlüssen versehen sein. Darüber hinaus müssen Handwaschbecken mit Armhebelspendern sowie Einmalhandtücher mit Abwurfkörben vorhanden sein.

Klinische Sektionen dürfen nur zu den in § 8 Abs. 1 definierten Zwecken unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Der gesetzlich verfügte Ausschluss der Öffentlichkeit soll die in der letzten Zeit immer wieder in den Blickfang der Öffentlichkeit gelangten Absichten der Durchführung öffentlicher Sektionen in Thüringen unmöglich machen. Denn diese greifen in die Menschenwürde der Verstorbenen in unzulässiger Weise ein, ohne vorrangig und unmittelbar der Volksgesundheit durch Verbesserung der medizinischen Forschung und Versorgung zu dienen; würde zu fremden Zwecken insbesondere zur Befriedigung der Schau- und Sensationslust missbraucht.

Die Formulierung des Absatzes 2 verpflichtet zur Achtung der Würde des Verstorbenen.

In Absatz 3 wird geregelt, dass zur Untersuchung erforderliche Organe und Gewebe entnommen und zu bestimmten Zwecken zurückbehalten werden können. Ebenso erfasst ist die Entnahme von Körperflüssigkeiten und Organteilen, die etwa für toxikologisch-chemische oder für mikrobiologische, virologische Untersuchungen und für die Eruierung postmortaler Laborparameter erforderlich ist, um die Todesursache sicher klären zu können. Die Entnahme von Organen und Geweben ist für eine den wissenschaftlichen Grundsätzen genügende feingewebliche, das heißt mikroskopische Untersuchung erforderlich. Eine nur auf dem Augenschein des erfahrenen Pathologen oder Rechtsmediziners beruhende makroskopische Diagnosestellung ist weder aus sachlichen noch aus rechtlichen Gründen gerechtfertigt. Satz 3 betrifft die einem besonderen Schutz unterliegenden Interessen der Angehörigen bei einer Zurückbehaltung von Orga32 nen. Dem Arzt obliegt es, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, den nächsten Angehörigen auf diese Möglichkeit besonders hinzuweisen.

Zu § 11 - Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion:

Die Bestimmung soll garantieren, dass die Einwilligung in die klinische Sektion weder erkauft noch verkauft werden kann und mit der Kostentragung derjenige beauftragt ist, der ein Interesse an der klinischen Sektion hat.

Zu § 12 - Verfahren der klinischen Sektion: § 12 regelt die Anfertigung und den notwendigen Inhalt des Sektionsscheins sowie und stellt die polizeiliche Benachrichtigung durch den Arzt bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sicher.

Zu § 13 - Anatomische Sektion:

Die Zwecke der anatomischen Sektion werden in Absatz 1 zusammengefasst.

Absatz 2 regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die anatomische Sektion.

Als ausschließlich zum Zweck der Forschung und Lehre vorgesehen, bedarf die anatomische Sektion der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zu seinen Lebzeiten. Nur der schriftlichen Zustimmung ist eine anatomische Sektion zulässig. Die anatomische Sektion bei einem Unbekannten wird daher grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einem Unbekannten wird zwar in der Regel auch keine Einwilligung vorliegen, sollte gleichwohl ein Ausnahmefall gegeben sein, ist aufgrund der Unaufklärbarkeit der Hintergründe für die Einwilligung und deren Ernsthaftigkeit, aber auch wegen der unbekannten Bedeutung des Toten (fremder Staatsangehöriger etc.), eine anatomische Sektion nicht zu verantworten.

Absatz 3 stellt den Vorrang der Leichenschau und des staatsanwaltschaftlichen Todesermittlungsverfahrens sicher.

Absatz 4 regelt die fachlichen Voraussetzungen für eine anatomische Sektion.

Danach dürfen anatomische Sektionen nur unter Aufsicht oder Leitung eines entsprechend fachlich (Pathologe, Rechtsmediziner, Facharzt für Anatomie) oder eines Hochschullehrers der Anatomie durchgeführt werden. Das Verbot der anatomischen Sektion unter Ausschluss der Öffentlichkeit entspricht dem Verbot der öffentlichen klinischen Sektion nach § 10 Abs. 1.

Absatz 5 regelt entsprechend der Bestimmung zur klinischen Sektion die Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die anatomische Sektion und stellt klar, dass mit der Kostentragung derjenige beauftragt ist, der ein Interesse an der anatomischen Sektion hat. Er verweist ferner darauf, wie bei Anhaltspunkten auf einen nicht natürlichen Tod zu verfahren ist.

Zu § 14 - Verfahren der anatomischen Sektion:

Gemäß Absatz 1 hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer das Vorliegen der Voraussetzungen der anatomischen Sektion zu prüfen und zu dokumentieren und nach deren Beendigung für die Bestattung zu sorgen.

GemäßAbsatz 2 wird die Bestattungs- und zusätzlich die Kostentragungspflicht der Einrichtung auferlegt, die die anatomische Sektion vorgenommen hat. Es wäre unbillig, den Angehörigen die Pflichten aufzuerlegen, die mitunter erst Jahre nach dem Tod der verstorbenen Person zu erfüllen wären. Von der Prü fung und Feststellung der Voraussetzungen der Sektion bis hin zur Bestattung bleibt damit die Verantwortung zu Gunsten der Rechtssicherheit in einer Hand.

Absatz 3 gestattet es, Leichenteile zurückzubehalten, wenn dies im Hinblick auf den Zweck der Sektion erforderlich ist.

Zu § 15 - Totenschein und Sektionsschein: Absatz 1 verpflichtet den Arzt, der die Leichenschau durchführt, unverzüglich einen Totenschein auszustellen und dem zur Anzeige gegenüber dem zuständigen Standesamt Verpflichteten zu übergeben.

Die Rechtsverordnung nach Absatz 4 ermächtigt das zuständige Ministerium, amtliche Formulare für den Totenschein und den Sektionsschein vorzuschreiben.

Nach Absatz 2 lässt sich die Todesursache sicherer als bei der Leichenschau durch eine Sektion feststellen. Wird eine solche durchgeführt, so sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht nur nach § 12Abs. 2 dem die klinische Sektion zuzusenden, sondern auch der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde in einem Sektionsschein mitzuteilen, damit der Sektionsschein mit dem Totenschein zusammengeführt und Fehler bei der Leichenschau erkannt und korrigiert werden können.

Absatz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die untere Gesundheitsbehörde Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen erteilen darf. Insoweit kann sie auch Einsichtnahme gewähren und Ablichtungen aushändigen. In der Regel soll sich der Antragsteller an den ausstellenden Arzt wenden. Besteht diese Möglichkeit nicht, muss die für den Wohnort zuständige untere Gesundheitsbehörde prüfen, ob und inwieweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat. Dieses ist beispielsweise von Versicherungsträgern, aber auch bei Ersuchen von Angehörigen anzunehmen.

Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die wissenschaftliche Auswertung der bei der für den Wohnort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde verwahrten Daten. Die Verwendung von personenbezogenen Daten ohne sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums. Sie darf nur erteilt werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit besteht. Absatz 1 Satz 2 soll sicherstellen, dass die zur wissenschaftlichen Nutzung übergebenen Daten nur zu diesem Zweck verwendet werden dürfen. Mit der Erteilung von Auskünften aus Toten- und Sektionsscheinen beziehungsweise der Gewährung der Einsicht in diese werden personenbezogene Daten Verstorbener offenbart. Das Thüringer Datenschutzgesetz gilt nur für lebende natürliche Personen. Der Verweis auf die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes soll sicherstellen, dass Gesundheitsbehörden bei der Übermittlung von Daten Verstorbener die gleichen materiall-rechtlichen Voraussetzungen wie bei lebenden natürlichen Personen zu beachten haben. Darüber hinaus bewirkt die Verweisung die Fortgeltung der besonders strengen Zweckbindung für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Forschungsbereich.

Absatz 4 ermächtigt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Datenschutz und Statistik zuständigen Ministerium das Ausstellen sowie den Inhalt des Totenscheins und des Sektionsscheines sowie den Umgang mit diesen durch Rechtsverordnung zu regeln. Möglich sind unter anderem Regelungen über den Weg, den der Totenschein bis zur unteren Gesundheitsbehörde des Sterbeorts und weiter zu der des Wohnorts nehmen soll, über die dabei zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen.