Voraussetzung für dieAusnahmegenehmigung ist dass die untere Gesundheitsbehörde keine hygienischen Bedenken äußert

Zu § 23 - Beisetzung: Absatz 1 Erdbestattungen sind in der Regel nur auf Friedhöfen zulässig (Friedhofszwang), wobei des Friedhofs dem Bestattungspflichtigen überlassen bleibt (kein Benutzungszwang). Der Friedhofszwang ist aus Gründen gerechtfertigt und verletzt keine Grundrechte 50, 256, 262); in besonderen Fällen sind Ausnahmen vom Friedhofszwang möglich. Solche Ausnahmen sieht Satz 2 vor. Gedacht ist dabei vor allem an Fälle, in denen eine Familiengrabstätte außerhalb eines Friedhofs bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestanden hat und nunmehr ein weiterer Familienangehöriger dort bestattet werden soll, oder an Fälle, in denen eine Bestattung auf einem Kirchengrundstück, etwa im Bischofsgrab im Kreuzgang einer Kirche, stattfinden soll.

Voraussetzung für ist, dass die untere Gesundheitsbehörde keine hygienischen Bedenken äußert. Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf ein Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde vor. Die örtliche Ordnungsbehörde hat außerdem zu prüfen, ob öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Genehmigung kann wiederholt erteilt werden, jedoch sind die Voraussetzungen bei jeder weiteren Bestattung erneut zu prüfen, da sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben haben können.

Absatz 2 Der Friedhofszwang gilt grundsätzlich auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener, um dem allgemeinen Pietätsempfinden Rechnung zu tragen. Da bei der Beisetzung hygienische Gesichtspunkte weniger eine Rolle spielen, sind hierfür die Beisetzungsmöglichkeiten weiter gefasst. So sind nach Satz 2 Aschenstreuwiesen auf Friedhöfen wie bisher zulässig. Von kirchlicher Seite wird dies abgelehnt, weil Menschenwürde und Pietät es erforderten, dass für jeden Verstorbenen ein konkreter Ort des ehrenden Gedenkens vorhanden ist; dies sei auch zur Bewältigung der Trauer der Hinterbliebenen geboten. Der Gesetzentwurf geht demgegenüber davon aus, dass es sich hierbei um eine weltanschauliche Frage handelt und dass die Entscheidung, ob eine Aschenstreuwiese benutzt werden kann und soll, im Einzelfall den Betroffenen überlassen bleiben muss; ein gesetzliches Verbot würde gegen das Gebot der Neutralität des Staates verstoßen. Da Satz 2 die Friedhofsträger nicht verpflichtet, Flächen zu Streuwiesen zu bestimmen, bleibt es den Trägern kirchlicher Friedhöfe unbenommen, weiterhin nur feste Grabplätze für die Beisetzung vorzusehen.

Nicht zulässig ist das Verstreuen der Asche außerhalb von Friedhöfen oder auf Hoher See. Die Urnenbeisetzung auf Hoher See (Seebestattung) ist gestattet, sofern wasser- und nicht entgegenstehen. Für sonstige Urnenbeisetzungen außerhalb von Friedhöfen ist, wie auch nach Absatz 1, die Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig.

Zu § 24 - Friedhöfe: Absatz 1 Friedhöfe stellen Einrichtungen dar, deren Anlage, Verwaltung und Unterhaltung vom Staat aus gesundheitspolitischen und ethisch-kulturellen Gründen sowie zur Rechtspflege und Sicherung der Glaubensfreiheit geregelt werden.

Die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung umfasst alles, was bei ordnungsgemäßer Bestattung nach Sitte und Brauch üblich ist und dem postmortalen Schutz der Würde des Menschen dient. Der Zweck eines Friedhofs besteht in der Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Leichenbestattung. Dazu bedarf es einer dem pietätvollen Gedenken des Verstorbenen entsprechenden würdigen Ausgestaltung und Ausstattung des der Totenbestattung gewidmeten Grundstücks, das neben der primären Aufgabe, die Körper der Verstorbenen aufzunehmen, auch die Möglichkeit bietet, als Ort der Trauer, der Besinnung und der inneren Einkehr den Schmerz zu kanalisieren und zu bewältigen.

Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass nur bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein können. Friedhofsträger ist, wer den Friedhof unabhängig vom Eigentum am Friedhofsgrundstück in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet. Das langfristige Vorhalten von Friedhöfen ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dabei ist die öffentlich-rechtliche Korporativität Garant der Dauerhaftigkeit der Wahrnehmung Bei privaten Trägern wäre nicht gewährleistet, dass stets ein Friedhof zur Verfügung steht und dass dieser auch bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist bestehen bleibt. Dass nur bestimmte öffentlich-rechtliche Träger für Friedhöfe zugelassen sind, schließt nicht aus, dass sich der Träger für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Dritter bedienen darf, beispielsweise zur Pflege der Anlagen.

Zu § 25 - Gemeindefriedhöfe: Absatz 1 Die Sorge für die Friedhöfe ist eine öffentliche Aufgabe. Absatz 1 bestimmt dementsprechend, dass es den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung obliegt, den Bedarf an Friedhöfen für ihre Einwohner sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, zu deren Übernahme die Gemeinden traditionell kraft Gesetzes verpflichtet sind, wobei es ihnen aber, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes regeln, überlassen bleibt, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit über Art und Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflicht selbst zu entscheiden. Die Sorge für die Friedhöfe umfasst neben der Neuanlage auch die Unterhaltung und Verwaltung sowie den Bau von Leichenhallen und anderen Bestattungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1.

In der Regel haben die Gemeinden eigene Friedhöfe beziehungsweise Leichenhallen vorzuhalten. Davon kann abgewichen werden, wenn in der Gemeinde ein anderer Friedhof nach § 26 vorhanden ist, oder wenn durch eine Vereinbarung sichergestellt ist, dass in einer anderen Gemeinde der dortige Friedhof benutzt werden kann. Hierbei wird es insbesondere um die Regelung einer angemessenen Kostenbeteiligung bei dem anderen Friedhofsträger gehen, spart doch die Gemeinde, die keinen Friedhof unterhält, erhebliche Kosten für dessen Anlegung und Betrieb. Dies betrifft sowohl die Nutzung von Friedhöfen anderer (in der Regel benachbarter) Gemeinden als auch die Nutzung von anderen Friedhöfen nach § 26 (kirchliche Friedhöfe mit so genannter Monopolstellung) im eigenen oder auch benachbarten Gemeindegebiet. Anlass für eine solche Vereinbarung kann beispielsweise sein, dass wegen der geringen Einwohnerzahl ein eigener Friedhof nicht ausreichend genutzt werden könnte und somit unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Der Gesetzentwurf sieht davon ab, nähere Regelungen zu treffen, weil dies sehr von den örtlichen Umständen (beispielsweise der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) abhängt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde eine Vereinbarung nur schließen wird, wenn die Benutzung des auswärtigen Friedhofs für ihre Bürger (insbesondere im Hinblick auf Friedhofsbesuche durch die Hinterbliebenen) zumutbar erscheint. Absatz 2 Absatz 2 garantiert auf Gemeindefriedhöfen ein Bestattungsrecht nach dem Wohnortprinzip und folgt damit gemeinderechtlichen Grundsätzen. Dies schließt nicht aus, dass auch für andere nicht in Satz 1 genannte Verstorbene nach Maßgabe der Friedhofsordnung (§ 33) Grabstätten zur Verfügung gestellt werden können. Satz 2 entspricht hygienischen Erfordernissen und dient überdies der Einsparung vermeidbarer Kosten. Die Bestimmung gilt für alle Leichen im Sinne von § 3, also auch für während oder gleich nach der Geburt verstorbene oder tot geborene Kinder von Gemeindeeinwohnern. Sind mehrere Friedhöfe vorhanden, besteht kein Anspruch auf Bestattung auf einem bestimmten Friedhof.

Absatz 3 Auf Gemeindefriedhöfen besteht die Verpflichtung, Bestattungen unabhängig von Konfessionen und Weltanschauungen vorzunehmen. Religiöse und weltanschauliche Gebräuche sind jedoch nur zulässig, sofern sie mit den Aussagen der jeweiligen Friedhofsordnung vereinbar sind und der Bedeutung des Friedhofs als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung Rechnung tragen. Auf das berechtigte Empfinden anderer Nutzungsberechtigter und Besucher ist Rücksicht zu nehmen.

Zu § 26 - Andere Friedhöfe: Absatz 1 Die Bestimmung gesteht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, Friedhöfe in eigener Trägerschaft zu unterhalten und trägt damit der Glaubens-Bekenntnis- und Gewissensfreiheit (Artikel 4 des Grundgesetzes) und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 137 Abs. 7 der Weimarer Verfassung) Rechnung, dass nicht öffentlich-rechtlich korporierte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Friedhofsträger ausgenommen werden, erklärt sich daraus, dass gerade die Eigenschaft, öffentlich-rechtliche Körperschaft zu sein, die Gewähr der Dauerhaftigkeit mit sich bringt.

Absatz 2 Grundsätzlich liegt die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören, im Ermessen der Friedhofsträger, die öffentlich-rechtlich korporierte Religions- sind (Satz 1). Für Friedhöfe in Trägerschaft von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die insofern eine Monopolstellung inne haben, als in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe vorhanden sind, besteht dieses Ermessen hinsichtlich der Bestattung Verstorbener nach § 25Abs. 2 nicht, soweit die religiöse oder weltanschauliche Ordnung des Friedhofsträgers nicht gegen eine Bestattung spricht. Die Zumutbarkeit der Entfernung bestimmt sich dabei einerseits danach, wo der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Anknüpfungspunkt ist dabei beispielsweise das Gebiet der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz hatte.

Andererseits sollen auch die Interessen der Grabpflegenden Berücksichtigung finden.

Für den Inhaber eines Friedhofsmonopols besteht nach Absatz 2 grundsätzlich der gleiche Kontrahierungszwang, wie er für jeden Gemeindefriedhof nach § 25 Abs. 2 gilt, sofern auf den religiösen oder weltanschaulichen Gundsätzen des Friedhofsträgers beruhende Gründe nicht entgegenstehen.