Das Anlegen und Erweitern eines Friedhofs erfordert eine Genehmigung

Nach § 36 steht die Verpflichtung zur Bestattung im Fall der Monopolstellung für die evangelischen und katholischen Friedhofsträger zusätzlich unter den Voraussetzungen des Schlussprotokolls zu Artikel 22 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (GVBl. S. 509) beziehungsweise des Schlussprotokolls 17Abs. des Staatsvertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 266). Danach steht die Gewährleistung der Bestattung unter der Voraussetzung, dass die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere die über die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.

Zu § 27 - Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen: Absatz 1 Das Anlegen und Erweitern eines Friedhofs erfordert eine Genehmigung. Das Erfordernis der Genehmigung dient unter anderem dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Grundstücksnachbarn.

Bezüglich Gestaltung und Unterhaltung eines Friedhofs muss dem Friedhofszweck und den Anforderungen an einen pietätvollen Charakter entsprochen werden. Historische Strukturen des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage sind zu wahren. Ferner haben Friedhöfe der Friedhofsentwicklung, der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung sowie der Anforderung an die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu entsprechen.

Bezüglich der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse sind Gutachten zu erbringen, die die Eignung des Standorts für die Friedhofsnutzung nachweisen.

Hinsichtlich des Gewässerschutzes sind die §§ 26 und 34 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten, die die materiellen Grundentscheidungen des Wasserrechts enthalten. Danach darf eine Maßnahme nicht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung hervorrufen, ansonsten wäre sie auch nicht als Benutzung zulässig. Es ist sicherzustellen, dass in den Verfahren zur Zulassung eines Friedhofs das Gefährdungspotential für die Gewässer beurteilt und bewertet wird. Es kommt nicht nur darauf an, dass benachbarte Wasserentnahmestellen hygienisch nicht beeinträchtigt werden, sondern das Grundwasser ist auch ohne Zweckbindung vor Verunreinigung zu schützen. Es ist nicht ausreichend, lediglich die Eignung der Grundwasserverhältnisse nachzuweisen, sondern es kommt ebenso auf die Prognose an; so ist sicherzustellen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs kann verweigert werden, wenn das geplante Vorhaben nicht der Würde eines Friedhofs entspricht, städtebauliche, kulturelle oder nicht erfüllt werden oder wenn Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen und nicht entsprechend Berücksichtigung finden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die nach dem jeweiligen Fachrecht erforderlichen Genehmigungen/Befreiungen nicht erteilt werden können.

Absatz 2 Friedhöfe sind unter Beachtung der historischen Strukturen (beispielsweise Wegenetz, Baumalleen) ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Unabhängig von der gewählten Gestaltung eines Friedhofs sind die Erfordernisse an Pietät und Würde zu erfüllen.

Bezüglich der Neuanlage eines Friedhofs sind daher die Lage, die Größe und die Beschaffenheit des Platzes, die Eignung für den vorgesehenen Zweck sowie die Frage der Gestaltung zu berücksichtigen. In der Nähe eines bereits bestehenden Friedhofs sind nicht der Würde des Ortes entsprechende Arten von Ansiedlungen und Betrieben möglichst zu unterbinden. Die Forderung nach Beachtung historischer Strukturen kann nicht die Auswahl der Grabstättenart innerhalb eines Grabfeldes berühren, so dass auf veränderte Bestattungsgewohnheiten reagiert werden kann.

Absatz 3 Absatz 3 verpflichtet den Friedhofsträger, die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen öffentlich bekannt zu machen.

Zu § 28 - Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen durch den Träger: Absatz 1 Die Schließung eines Friedhofs bedeutet seine Außerdienststellung. Der Friedhof bleibt zwar als solcher bestehen, es dürfen aber keine Rechte vergeben werden, die über den Zeitpunkt der Schließung hinaus Bestattungen zulassen. Die Schließung eines Friedhofs bedeutet nicht die denn der Friedhof und seine Einrichtungen bleiben erhalten. Die vorhandenen Grabstätten bleiben mindestens bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen. Die Möglichkeit des Besuchs und der Pflege der Grabstätten werden weiterhin gewährleistet. Gründe der Pietät und hygienische Gründe erfordern die Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungs- und Verkehrsbeschränkungen für längere Zeit. Eine Schließung kann sich auch auf einzelne Teile des Friedhofs beschränken.

Aus dem Bestattungszwang und der Pflicht der Gemeinden zur Anlegung und Bereithaltung von Friedhöfen folgt, dass ein Friedhof nur dann geschlossen werden darf, wenn die Bestattungskapazität nicht gefährdet wird.

Die Schließung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils setzt ein entsprechendes öffentliches Interesse voraus. Dieses ist bei Gemeindefriedhöfen gegeben, wenn städtebauliche, hygienische oder wirtschaftliche Gründe oder Platzmangel eine weitere Benutzung verbieten.

Ein Träger eines Friedhofs kann grundsätzlich über die Schließung seines Friedhofs selbst entscheiden, da ihm die Dauer und der Fortbestand der Anstalt obliegen.

Ein bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübtes Nutzungsrecht ist auf Verlangen durch Einräumung eines gleichwertigen Nutzungsrechts auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil zu ersetzen. Da eine Schließung ein öffentliches Interesse voraussetzt, welches individuelle Interessen überwiegt, hat der jeweils betroffene Nutzungsberechtigte eventuelle Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Entschließt sich ein Nutzungsberechtigter im Rahmen einer Friedhofsschließung, auf sein noch nicht in Anspruch genommenes Nutzungsrecht zu verzichten, sind die bereits entrichteten Entgelte anteilmäßig für den noch ausstehenden Zeitraum zurückzuerstatten. Wird, wie im Falle der Schließung, vom Friedhofsträger eine Entscheidung gefällt, die das Verhältnis zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten in irgendeiner Weise betreffen kann, so ist dem Nutzungsberechtigten davon Kenntnis zu geben. Bedeutende Entscheidungen wie die Schließung eines Friedhofs sind somit öffentlich bekannt zu machen (Absatz 6). Absatz 2 Die Anzeige über die Schließung des Friedhofs nach Absatz 2 soll die Genehmigungsbehörde (§ 30) in die Lage versetzen, auf die Einhaltung der festgelegten Ruhezeiten zu dringen. Die Regelung des Satzes 2 soll der Gemeinde ermöglichen, ihren Pflichten nach § 25 nachzukommen und rechtzeitig Vorsorge zur anderweitigen Deckung des Bedarfs an Bestattungsplätzen zu treffen.

Absatz 3 Die Aufhebung eines Friedhofs bedeutet eine Nutzungsänderung für die jeweilige Fläche. Das Gelände wird durch Verwaltungsakt entwidmet, sodass der Charakter als öffentliche Begräbnisstätte vollständig verloren geht. Der Friedhof erlangt die und wird einer anderen öffentlichen oder privaten Verwendung zugeführt. Die Aufhebung setzt eine vorherige Schließung des Friedhofs voraus, denn sie darf grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit sämtlicher auf dem entsprechenden Friedhof beziehungsweise Friedhofsteil Bestatteter erfolgen; was aus Gründen der Pietät und aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

Ist ein dauerndes Ruherecht vergeben worden, so ist eine Aufhebung nach Absatz 3 nicht möglich, da es sich hierbei um eine grundlegende Vereinbarung handelt, auf deren Einhaltung die Nutzungsberechtigten vertrauen können, es sei denn mit den Nutzungsberechtigten kann das dauernde Nutzungsrecht einvernehmlich aufgehoben werden. In Betracht kommen kann aber eine Aufhebung nach Absatz 4.

Befinden sich auf der Friedhofsfläche denkmalgeschützte Grabstätten oder Grabstätten, die unter das Gräbergesetz (wird demnächst grundlegend novelliert) fallen, so ist im Einzelfall nach eingehender Abwägung der unterschiedlichen Interessen zu entscheiden.

Der Friedhofsträger ist im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, einen ihm unterstehenden Friedhof aufzuheben. Er bedarf jedoch hierfür der Genehmigung der nach § 30 zuständigen Behörde (Absatz 5). Absatz 4 Die Aufhebung eines Friedhofs vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung darf nur bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses (zum Beispiel im Falle von zwingend erforderlichen Erschließungs- und Baumaßnahmen) erfolgen. Hierbei ist aufgrund der Bedeutung der Religionsausübung (vgl.Artikel 4Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes 39 des Freistaats Thüringen) auf die von Religionsgemeinschaften vertretenen Auffassungen über die Totenruhe in starkem Maße Rücksicht zu nehmen.

Die gebührende Beachtung von gesundheitspolitischen Gesichtspunkten und Aspekten der Pietät ist zu gewährleisten. Die betreffende Friedhofsverwaltung nimmt die erforderlichen Umbettungen vor.

Für die restliche Dauer des Nutzungsrechtes ist dem Nutzungsberechtigten ein Recht an einer Ersatzgrabstätte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil einzuräumen.