Absatz 5 soll die Wahrung der Totenruhe und das Nutzungsrecht an Grabstätten für die Dauer sämtlicher Ruhezeiten sicherstellen

Die erforderlichen Umbettungen hat der jeweilige Friedhofsträger vorzunehmen. Den Nutzungsberechtigten dürfen in diesem Zusammenhang keinerlei Kosten entstehen.

Absatz 5 Absatz 5 soll die Wahrung der Totenruhe und das Nutzungsrecht an Grabstätten für die Dauer sämtlicher Ruhezeiten sicherstellen. Aus diesen Gründen bedarf die Aufhebung einer Genehmigung.

Absatz 6 Absatz 6 regelt die Pflichten des Friedhofsträgers zur öffentlichen Bekanntmachung der Schließung oder der Aufhebung.

Zu § 29 - Schließung von Friedhöfen durch die Genehmigungsbehörde Absatz 1 Nach der Ausnahmeregelung des § 29 kann die Aufhebung des Friedhofs oder eines Teiles hiervon auch von der nach § 30 zuständigen Genehmigungsbehörde angeordnet werden.

Dies kann bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses (Nr. 1), wie zum Beispiel ein dringender anderweitig nicht zu befriedigender Verkehrsflächenbedarf, oder zur Abwehr einer gesundheitlichen Gefahr (Nr. 2) erfolgen.

Erfasst ist auch der Fall, dass zwar das Friedhofgrundstück selber nicht genutzt werden soll, aber beispielsweise ein Bauvorhaben, für das ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und das in unmittelbarer Nähe zum Friedhof durchgeführt werden soll, des Friedhofs nicht realisiert werden kann.

Die Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung des Friedhofsträgers. Die Schließung oder Aufhebung kann sich auch auf Friedhofsteile beziehen (Satz 2). Die Entscheidung ist vom Träger des Friedhofs und von der Genehmigungsbehörde zu veröffentlichen (Satz 3). Absatz 2 Für die Schließung des Friedhofs durch die Genehmigungsbehörde gilt § 28 Abs. 1 entsprechend.

Absatz 3 Im Fall der Aufhebung durch die Genehmigungsbehörde wird durch den Verweis auf § 28 Abs. 4 Satz 2 bis 5 geregelt, dass, wie bei einer Aufhebung des Friedhofs durch den Friedhofsträger, den betroffenen Grabnutzern durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten keine Nachteile entstehen dürfen.

Dabei müssen die neuen Grabstätten auf einem möglichst nahe gelegenen Friedhof errichtet werden. Das bedeutet einerseits bei einer Teilaufhebung, dass die Gräber und Urnengrabstätten nach Möglichkeit auf demselben Friedhof umzubetten sind.Andererseits ist mit Rücksicht auf die besondere Situation der Aufhebung ein weiterer Maßstab an die Zumutbarkeit der Entfernung zu dem neuen Friedhof zu legen als beispielsweise in § 26 Abs. 2 Satz 2.

Sofern andere Gemeindefriedhöfe betroffen sind, liegt ein aus der Aufhebung des Friedhofs herrührendes besonderes berechtigtes Interesse im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 vor. Mit Rücksicht auf die Religionsfreiheit sind die Träger anderer Friedhöfe im Sinne des § 26 nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 verpflichtet, Grabflächen zur Verfügung zu stellen. § 28 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 4 Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass durch die Absätze 1 bis 3 zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche nicht ausgeschlossen werden.

Zu § 30 - Genehmigungsbehörde: § 30 regelt, welche Behörde für die bestattungsrechtliche Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen zuständig ist. Bei den nach § 30 zu treffenden Entscheidungen stehen ordnungsrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund, die die öffentliche Sicherheit und Gesundheit, insbesondere den Ausschluss der von Grabstätten ausgehenden Gefahren für das Grund- und Oberflächenwasser betreffen und deshalb in die Zuständigkeit des Landratsamtes als Kreisbehörde beziehungsweise bei Friedhöfen in kreisfreien Städten in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes fallen.

Zu § 31 - Ruhezeit: Absatz 1 Die Festsetzung einer Mindestruhezeit ist aus Gründen der Pietät und aus hygienischen Gründen erforderlich. Sie beträgt für Erdbestattungen 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre. Für Urnenbestattungen kann die Ruhezeit auf 15 Jahre verkürzt sein, da hierbei gesundheitliche Aspekte keine Rolle spielen.

Auf die Festlegung einer Ruhezeit für Urnen wird deshalb nicht generell verzichtet (obwohl dies aus hygienischen Gründen möglich wäre), da auch die so Bestatteten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe haben, wie Erdbestattete.

Ist anhand von Gutachten nachgewiesen, dass die Mindestruhezeit insbesondere für Erdbestattungen von 20 Jahren zu gering ist, so muss der Friedhofsträger eine längere Ruhezeit festsetzen.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, die Ruhezeit für einen Friedhof oder Friedhofsteil auf Dauer festzulegen, um religiösen Bedürfnissen zu entsprechen.

Absatz 2 Ein Grab ist der Teil der Grabstätte oder Grabstelle, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder - als Urnengrab - der Asche dient. Eine Grabstätte oder Grabstelle ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich.

Eine Grabstätte oder Grabstelle kann mehrere Gräber umfassen.

Voraussetzung für die Belegung eines Grabes ist, dass die Mindestruhezeit eingehalten werden kann, da ansonsten eine ausreichende Verwesung nicht gewährleistet ist beziehungsweise vermeidbare Umbettungen notwendig werden.

Ist schon vorher abzusehen, dass die Friedhofsfläche, beispielsweise aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, vor Ablauf der Mindestruhezeit anderweitig in Anspruch genommen werden soll, so darf dort keine Bestattung mehr vorgenommen werden. Dieses ist ein wichtiger Aspekt in dem Fall, wenn an Sondergrabstätten, unabhängig von einem Todesfall, lange Zeit vor einer Bestattung ein Nutzungsrecht erworben wird.

Ferner darf die Grabstätte erst dann neu belegt werden, wenn die vereinbarte Ruhezeit der letzten Bestattung abgelaufen ist. Eine anderweitige Nutzung des Grabes (beispielsweise Nutzung innerhalb des Friedhofs als Wege- oder Grünfläche) bedarf ebenfalls des Ablaufs der Ruhezeit.

Im Falle einer Umbettung kann jedoch ein Nutzungsrecht vereinbart werden, das nicht 20 Jahren entspricht, wenn insgesamt vor und nach der Umbettung diese Mindestruhezeit eingehalten wird.

Zu § 32 - Ausgrabung, Umbettung: Absatz 1 Entsprechend den religiösen, sittlichen und hygienischen Anforderungen und aus Gründen der Pietät darf die Totenruhe eines Verstorbenen, der beigesetzt worden ist, nicht gestört werden, es sei denn, es liegen so wichtige Gründe vor, dass die Störung gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz gilt, mit Ausnahme der auch für die Umbettung einer Urne, insbesondere dann, wenn diese unter der Erde beigesetzt ist. Dem Schutz der Totenruhe steht aber das Verfügungsrecht der Angehörigen gegenüber. Eine Umbettung kann vor allem dann von den Angehörigen verlangt werden, wenn die Bestattung nicht im Sinne des Verstorbenen oder der berechtigten Angehörigen durchgeführt wurde.

Absatz 2 Eine Umbettung soll nach Absatz 2 nur in besonderen Fällen, das heißt wenn dringende öffentliche oder triftige persönliche Gründe vorliegen, gestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann durch Bedingungen und Auflagen sicherstellen, dass bei der Umbettung (beispielsweise Desinfektion der Leiche,Verwendung eines neuen Sarges) getroffen werden. Satz 3 beruht auf der Erwägung, dass gerade in der für den Verwesungsprozess besonders kritischen Zeit Ausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich unterbleiben sollen.

Absatz 3 Der Nachweis einer anderen Grabstätte ist notwendig um zu verhindern, dass Leichen ausgegraben werden, wenn eine andere Grabstätte noch nicht zur Verfügung steht.

Absatz 4 Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Absatz 5 Absatz 5 regelt den pietätsgerechten Umgang mit außerhalb von Friedhöfen aufgefundenen nicht identifizierbaren Überresten menschlicher Leichen, in der Regel Skeletten. Gesonderte Grabstätten sind hierfür nicht erforderlich. Ein wissenschaftlicher Zweck kann insbesondere in der Vor- und Frühgeschichtsforschung (einschließlich der Ausstellung in einem entsprechenden Museum) liegen.

Zu § 33 - Friedhofsordnungen: Absatz 1 Durch Friedhofsordnungen soll der ordnungsgemäße Betrieb von Friedhöfen sichergestellt und für den Bürger überschaubar gemacht werden.