DDR Durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19 Juni

Die nachfolgende Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 16. Mai 1923 (Gesetzessammlung für Thüringen Nr. 31 S. 287) hob dann folgerichtig die auf.

Ähnlich verfuhr die ehemalige DDR. Durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975

(GBl. I Nr. 27 S. 517) wurden sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch als auch die zu seiner Ausführung erlassenen landesrechtlichen Rechtsvorschriften aufgehoben.

2. Besatzungsrecht ist für die ehemalige DDR pauschal, wenn nicht schon durch den Beschluss des Ministerrates der über die Auflösung der Hohen Kommission der in Deutschland vom 25. März 1954, spätestens jedoch durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 20. September 1955 weggefallen.

3. Nach der durch Gesetz bestimmten faktischen Auflösung der Länder der ehemaligen DDR (Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952, GBl. Nr. 99 S. 613) hat die ehemalige DDR nahezu sämtliche Rechtsgebiete überwiegend unter des vorhergehenden Rechts neu kodifiziert. Dies stellt eine Besonderheit der Rechtsentwicklung in den neuen Ländern dar. Durch die umfassende rechtliche Neuordnung dürfte der überwiegende Teil landesrechtlich aus vorhergehenden Rechtskreisen aufgehoben worden sein.

4. Die Rechtsetzung nach dem 3. Oktober 1990 erfasst mittlerweile fast alle landesrechtlich relevanten Sachgebiete. In den entsprechenden Gesetzgebungsverfahren wurden die jeweils betroffenen und gegebenenfalls noch anwendbaren älteren Vorschriften gesichtet und entweder ausdrücklich oder inhaltlich aufgehoben (vgl. beispielsweise § 22 des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes in Bezug auf älteres Thüringer und preußisches Recht oder auch § 10 des Thüringer Landesvermessungsgesetzes in Bezug auf Reichsrecht).

Neben den rechtlichen und rechtshistorischen Gesichtspunkten, die gegen das Fortgelten des älteren Rechts sprechen, sind mittlerweile fast 13 Jahre Verwaltungserfahrung mit dem Landesrecht zu berücksichtigen. Für die Verwaltungspraxis ergibt sich nach diesen Erfahrungen keine Notwendigkeit, den bisherigen unsicheren Rechtszustand zur Vermeidung eventueller Rechtslücken aufrecht zu erhalten. Vielmehr sprechen rechtspraktische Gründe für eine umfassende und pauschale Rechtsbereinigung. So ist für den Rechtsanwender bereits das Auffinden und somit auch die Anwendung älteren Rechts sehr schwierig.

Die in Betracht kommenden Verkündungsblätter früherer Staatsgewalten sind mittlerweile kaum noch unter zumutbaren Bedingungen zugänglich.

Ein zweiter abschließender Teil der Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen DDR soll deshalb der Überschaubarkeit und Vereinfachung des Rechts dienen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll auch der Gleichklang mit dem Stand der Rechtsbereinigung entsprechender Rechtskreise in Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt hergestellt werden.

II. Lösung und Alternativen

1. negative Ausschlussklausel:

Die negative Ausschlussklausel hat sich beim Ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetz - DDR-Recht in Thüringen bewährt. Sie soll deshalb auch bei diesem Gesetzentwurf zur Anwendung kommen. Da keine Vorschriften älteren Rechts als fortgeltend festgestellt werden sollen, erübrigen sich Überlegungen zu einer Auflistung oder eventuellen Neukodifikation älteren Rechts.

2. Individual- oder Pauschalbereinigung:

Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum (ersten) Rechtsbereinigungsgesetz (Landtags-Drucksache 2/1041) ist, jedenfalls bezogen auf die im Fundstellennachweis zum Recht der ehemaligen DDR am 3. Oktober 1990 enthaltenen Vorschriften, jede Vorschrift einzeln bereinigt worden. Die dabei sowie bei der Rechtsbereinigung in den anderen Ländern gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass eine derartige Individualbereinigung jeder einzelnen Vorschrift bei der Vielzahl der in Betracht kommenden älteren Rechtskreise mehrere Jahre erfordern würde. Ein und Zeitaufwand ist der geringen Bedeutung, die Rechtsvorschriften aus diesen Rechtskreisen schon im Rechtsleben der ehemaligen DDR hatten, und der begrenzten praktischen Relevanz älteren Rechts in Thüringen, nicht zu rechtfertigen.

Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben sich aus demselben Grund zu einer Pauschalbereinigung und -aufhebung der älteren Rechtskreise entschlossen.

Vereinzelt erhobenen Bedenken, eine Pauschalaufhebung sei zu unbestimmt, kann mit so genannten Unberührtheitsklauseln (vgl. §§ 2 und 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs) vertretbar begegnet werden. Zudem könnten wider Erwarten auftretende Rechtslücken durch den Landesgesetzgeber geschlossen werden.

Im Ergebnis einer Abwägung geben der Effektivitätsgesichtpunkt und das Regelungsziel Rechtssicherheit für den Rechtsanwender den Ausschlag für die gewählte Verfahrensweise einer Pauschalbereinigung.

III. Erarbeitung des Gesetzentwurfs und Gesetzesfolgenabschätzung

Um die mit der Ausschlusswirkung eines Rechtsbereinigungsgesetzes eintretenden Folgen hinreichend einschätzen zu können, wurde im Jahr 2001 eine betroffener Rechtskreise zu den folgenden Fragen durchgeführt:

1. Werden außer den im Einigungsvertrag und im Ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetz - DDR-Recht ausdrücklich genannten ehemaligen Vorschriften der DDR weitere Gesetze und Verordnungen älterer Rechtskreise, insbesondere aus den Jahren vor 1949, in Thüringen angewandt?

2. Welche Regelungs- oder Sachgebiete kirchenrechtliche Vorschriften, Vorschriften über Personenzusammenschlüsse alten Rechts, landesrechtliche Namens- und Standesrechte) sollten aus Gründen der Rechtssicherheit von einer denkbaren Pauschalaufhebung des alten Rechts ausgenommen werden?

3. Bestehen vorbehaltlich zu den Fragen 1 und 2 grundsätzliche Bedenken gegen eine eventuelle Pauschalaufhebung des alten Landesrechts?

Es wurden folgende Behörden und Verbände angehört:

· in Thüringen vertretene Kirchen und Religionsgemeinschaften,

· kommunale Spitzenverbände,

· Obergerichte und Generalstaatsanwaltschaft,

· Notar- und Rechtsanwaltskammer,

· Bund der deutschen Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Landesverband Thüringen), e.V. Bund deutscher Rechtspfleger e.V. (Landesverband Thüringen) sowie

· oberste Landesbehörden.

Neben vorbehaltloser Zustimmung zu einer Pauschalaufhebung des älteren Landesrechts wurden Anregungen und in geringem Umfang Bedenken mitgeteilt. Die Bedenken betrafen in erster Linie die Dringlichkeit und den Zeitpunkt des Regelungsvorhabens. Grundsätzliche Einwände gegen eine pauschale Bereinigung des älteren Rechts wurden nicht vorgetragen. Die Notwendigkeit von Regelungsvorbehalten (Unberührtheitsklauseln) wird von einer Reihe der Angehörten betont.

Die befragten Kirchen haben detaillierte Stellungnahmen übermittelt.Aus ihrer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalaufhebung, soweit kirchenrechtlich relevante Rechtsbereiche, wie Kirchenverträge, kommunale Kirchenbaulasten und andere kirchenrechtliche Regelungen, unberührt bleiben.

Rechtsunsicherheit wird von im Hinblick auf bestehende Rechtspositionen nach altem Recht befürchtet (Personenzusammenschlüsse, Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte).

Den in der Anhörung vorgebrachten Bedenken und Anregungen soll durch ausdrückliche und pauschale Unberührtheitsklauseln nach den §§ 2 und 3 des Gesetzentwurfs Rechnung getragen werden.

Die Anhörung bestätigte insgesamt die geringe rechtliche und praktische Bedeutung der älteren Rechtskreise.

Der Gesetzentwurf belastet die öffentlichen Haushalte nicht mit zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil werden die bessere Überschaubarkeit des geltenden Landesrechts und die damit verbundene höhere Rechtssicherheit in der öffentlichen Verwaltung, bei den Bürgern und Bürgerinnen sowie in der Wirtschaft zu nicht bezifferbaren Entlastungen führen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: § 1 ist die Kernbestimmung des Gesetzentwurfs. Hier werden Bereinigungsgegenstand und Bereinigungswirkung festgelegt.

Der Bereinigungsgegenstand wird mit zwei kumulativen Kriterien definiert:

1. In Nummer 1 werden die zu bereinigenden Rechtskreise und ein Endzeitpunkt benannt. Im Hinblick auf der in Frage kommenden Rechtskreise (vgl. den Allgemeinen Teil der Begründung) werden diese, um keinen Rechtskreis auszulassen, vorsorglich als das gesamte Recht der ehemaligen DDR definiert, das von anderen Staatsgewalten gesetzt wurde (das von der ehemaligen DDR selbst gesetzte Recht war Gegenstand des Ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes - DDR-Recht). Einbezogen ist danach das Landesrecht, welches von anderen staatlichen Hoheitsträgern für Gebiete erlassen wurde, die heute zu Thüringen gehören.

Der Endzeitpunkt konnte nicht auf den Zeitpunkt der Gründung der DDR (7. Oktober 1949) bestimmt werden, weil danach noch von folgenden anderen Staatsgewalten Recht gesetzt wurde: