Welche Gründe sind für die geplante Gebührenerhebung für die Nachweiserklärung und die

Januar 2004 hat folgenden Wortlaut:

Nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer plant die Landesregierung die Einführung von Gebührentatbeständen für die Prüfung der Nachweiserklärungen nach § 11 der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise und die Festlegung der Nachweisführung nach § 30 Abs. 2 Ich frage die Landesregierung:

1. Welcher Zweck wird mit der Nachweiserklärung bzw. Nachweisführung verfolgt?

2. Welche Gründe sind für die geplante Gebührenerhebung für die Nachweiserklärung und die Nachweisführung maßgeblich?

3. Welche Einnahmen benötigt die TÜS zur Deckung ihrer Kosten?

4. Wie hoch sind die derzeitigen Einnahmen der TÜS aus Abgaben?

5. Wird zurzeit eine Senkung von Überwachungsgebühren der TÜS geplant? Wenn ja, in welcher Größenordnung?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Februar 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Nachweiserklärung gemäß § 11 ist Bestandteil des Privilegierten Nachweisverfahrens über die Entsorgung besonders gemäß der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Im so genannten Grundverfahren ist durch den Abfallerzeuger im Vorfeld der Entsorgung ein Entsorgungsnachweis mit Behördenbestätigung zu führen (Vorabkontrolle).

Im so genannten Privilegierten Verfahren entfällt die Behördenbestätigung für die Fälle, in denen die vorgesehene Entsorgungsanlage oder - soweit es sich um einen Entsorgungsfachbetrieb handelt - per Verordnung von der Pflicht freigestellt ist, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorheriger Bestätigung durch die zuständige Behörde anzunehmen. Um auch im Privilegierten Verfahren eine Vorabkontrolle des vorgesehenen Entsorgungswegs durch die zuständige Behörde zu ermöglichen, hat der Abfallerzeuger gemäß § 11 die Nachweiserklärung (Entsorgungsnachweis ohne Behördenbestätigung) vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde zuzusenden.

5. März 2004

Gemäß § 30Abs. 2 kann die Behörde die in der Verordnung vorgeschriebene Einrichtung und Führung von Nachweisbüchern (Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise und Belege) abweichend regeln und entsprechende Anordnungen gegenüber den Verpflichteten treffen.

Zu 2.: Die Einführung entsprechender Gebührentatbestände durch die Landesregierung ist derzeit nicht vorgesehen.

Zu 3. und 4.: Verwiesen wird dazu auf die Veröffentlichung der Einnahmen und Ausgaben 2002 der TÜS gemäß § 3 der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 vom 18. August 2003, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 35/2003, S. 1691.

Zu 5.: Vorgesehen ist eine Senkung der Gebühren von derzeit 3,5 Prozent der Entsorgungskosten für Abfälle aus Thüringen und zwei Prozent für Abfälle aus anderen Bundesländern auf 2,5 Prozent der Entsorgungskosten für Abfälle aus Thüringen und 1,5 Prozent für Abfälle aus anderen Bundesländern.

Dr. Sklenar Minister.