Einfamilienhaus

Hierbei ergab es sich, dass eine Mitarbeiterin der Meldebehörde glaubte, eine bestimmte Einwohnerin auf dem Foto erkennen zu können. Nach erfolgten Bildabgleich mit dem Personalausweisfoto im Meldeamt wurde die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit als die Gesuchte der Bußgeldstelle mitgeteilt. Darauf erhielt die betreffende Einwohnerin ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um sieben Kilometer pro Stunde. Die Betroffene, die die Fahrereigenschaft bestritt und auch nicht im Besitz eines Führerscheines ist, machte daraufhin den ihrer Auffassung nach datenschutzrechtlich bedenklichen Vorgang öffentlich.

Im Ergebnis der Prüfung wurde dann durch den festgestellt, dass bei der Fahrerermittlung im vorliegenden Fall die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze nicht beachtet worden waren. Gemäß § 24 handelte es sich bei der festgestellten Überschreitung der gesetzlich bestimmten Höchstgeschwindigkeiten um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die gemäß §§ 55 ff von der zuständigen Verwaltungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen zu verfolgen ist. Zur Ermittlung des Täters hat dabei die Verfolgungsbehörde, soweit dies im nicht anders bestimmt ist, die selben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs. 1 Insoweit ist das Ordnungsamt, wenn dem keine gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich entgegenstehen, auch berechtigt, von anderen Behörden Auskunft zur Ermittlung des Täters einzuholen. Nach § 22 Abs. 3 Passgesetz bzw. § 2 Abs. 2 Personalausweisgesetz ist eine Übermittlung von Passbzw. Personalausweisdaten zulässig, wenn die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, die ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können.

Demnach sind die Ordnungsämter grundsätzlich berechtigt, zur Durchführung eines Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahrens das Lichtbild des vermutlichen Fahrers aus dem Personalausweisregister zum Zwecke eines Abgleichs anzufordern. Dabei gebieten nicht nur die Bestimmungen des Personalausweisgesetzes, sondern im Übrigen auch die Grundsätze des Datenschutzes (Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit), dass zuvor ein hinreichender Verdacht für eine Identität des Täters mit der Person auf dem angeforderten Lichtbild besteht.

Der Bildabgleich dient nur zur Bestätigung eines bestimmten Verdachts gegen den vermuteten Fahrer. Zuständige Stelle für eine Täterermittlung ist bei einer entsprechenden Aufgabenstellung das Ordnungsamt, welches bei der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit das Fahrerfoto nicht anderen Personen oder Stellen (z. B. Meldebehörden, Führerscheinstellen) ohne vorherige konkrete Anhaltspunkte für den wahrscheinlichen Täter übermitteln oder ihnen gar Ermittlungsaufgaben (z. B. den Bildabgleich selbst) übertragen kann. Eine Fahrerermittlung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ins Blaue hinein, wie sie im konkreten Fall erfolgt war, widerspricht insoweit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen und ist auch wegen der großen Gefahr falscher Ergebnisse (wie im konkreten Fall bestätigt) als unzulässig zu bewerten. In diesem Zusammenhang sei auch unter Bezugnahme auf den konkreten Fall darauf hingewiesen, dass es hierbei keine Sonderregelungen bei Behörden mit verschiedenen Ämtern unter einem Dach (z. B. in kreisfreien Städten) gibt. Das TIM hat im Jahr 1998 eine Verwaltungsvorschrift über die Aufgaben der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erlassen, die insbesondere auch Hinweise für eine datenschutzkonforme Ermittlungsarbeit enthält. Danach sollten die Fahrzeughalter, soweit sie auf den Anhörungsbogen nicht reagieren, zunächst vorgeladen oder aufgesucht werden. Für den Fall, dass dies auch zu keinem Ergebnis führt, kann sich die Bußgeldbehörde bei dem zuständigen Meldeamt nach dem Ehegatten und den Kindern des Fahrzeughalters (ggf. auch nach Mitbewohnern in einem Einfamilienhaus) erkundigen, da erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge vor allem innerhalb der Familie von verschiedenen Personen genutzt werden. Stellt sich dabei heraus, dass hiervon einige Personen altersmäßig als Fahrer in Betracht kommen, können auch von diesen Personen Fotos aus dem Personalausweisregister für einen Bildabgleich angefordert werden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird als letzte Möglichkeit auch eine gezielte Befragung von Personen oder Stellen (z. B. Nachbarn des Halters) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diesen der Fahrer bekannt sein müsste.

Die geschilderte zulässige Vorgehensweise, d. h. der Besuch eines Außendienstmitarbeiters des Ordnungsamtes beim Fahrzeughalter führte letztlich im konkreten Fall zur Fahrerermittlung, nachdem die Petentin nachdrücklich gegenüber der Bußgeldstelle zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie nicht als Fahrerin in Frage kommt.

Datenübermittlung aus Personenstandsunterlagen des Standesamtes an nicht öffentliche Stellen

Ein Inkassounternehmen hatte sich an ein Standesamt mit der Bitte gewandt, ihm zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Schuldtitels die beglaubigte Abschrift aus dem Standesamtsregister über die Namensänderung eines Schuldners zu übersenden. Dies ist zunächst nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da gemäß § 61 Personen zur Einsicht in Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher oder auf Erteilung von Personenstandsurkunden berechtigt sind, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Nach herrschender Ansicht ist es auch zulässig, im Fall einer Namensänderung eine bereits erteilte Vollstreckungsklausel durch einen Nachtrag entsprechend zu ergänzen, weshalb das rechtliche Interesse eines Gläubigers an dem Nachweis einer Namensänderung durchaus zu bejahen war. Durch die Beifügung entsprechender Nachweise zur Erforderlichkeit dieser Auskunft bestanden deshalb im konkreten Fall keine Zweifel darüber, dass damit das rechtliche Interesse der Firma an einer amtlichen Bestätigung über die vollzogene Namensänderung des Schuldners hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

Da ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch nicht nur Angaben zur Namensänderung sondern eine Vielzahl weiterer personenbezogener Daten sowohl über den Betroffenen als auch über dessen Ehegatten enthält, war aber das rechtliche Interesse an einem von dem Inkassounternehmen gewünschten Auszug aus dem Familienbuch über die erfolgte Eheschließung der Schuldnerin an die auskunftsersuchende Stelle nicht gegeben. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechend bei der Prüfung der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses auf Einsicht in Personenstandsbücher nach § 61 zunächst regelmäßig zu prüfen, ob ein Verfahren, bei dem weniger personenbezogene Daten des Betroffenen an Dritte offenbart werden, zum selben Erfolg führt. Dies war im konkreten Fall dadurch gegeben, dass für den beabsichtigten Zweck auch eine entsprechende Auskunft über die vollzogene Namensänderung vom zuständigen Meldeamt auf der Grundlage des § 32 eingeholt werden konnte.

Selbst unter der Voraussetzung, dass vom Gericht eine erweiterte Melderegisterauskunft für die Titelumschreibung als nicht ausreichend betrachtet worden wäre - was angezweifelt wurde - hätte das Standesamt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit bei der Gewährung von Einsichtnahme, Durchsicht, Erteilung von Personenstandsurkunden oder Auskünften beachten müssen. So ist es verpflichtet, grundsätzlich die Urkunde zu erteilen, welche die wenigsten Daten offenbart, wenn damit der Nutzungszweck erreicht werden kann.