Darüber hinaus wurde eine Dienstanweisung erstellt in der die erforderlichen Regelungen zum Einsatz der Videotechnik getroffen

Bei anderen überwachten Räumen waren zwar Anzeigen über festgestellte Verunreinigungen oder Sachbeschädigungen dokumentiert, dies allein erlaubte aus meiner Sicht allerdings noch nicht die permanente Videoüberwachung und -aufzeichnung dieser Bereiche. Vor der Entscheidung zur Videoüberwachung hätte anhand der konkreten Erkenntnisse deutlich werden müssen, dass für einen begrenzten Zeitraum keine milderen Mittel zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit einsetzbar sind und ansonsten sich die festgestellten Rechtsverstöße mit einer hohen Wahrscheinlichkeit fortsetzen werden.

Im Ergebnis hat die Stadtverwaltung in einem Bereich die Videoüberwachung eingestellt und an einem anderen Standort den Einsatz auf die Nachtstunden und das Wochenende reduziert, also in Zeiten, in denen die Verwaltung über keine anderen Eingriffsmöglichkeiten verfügt. Im letztgenannten Fall kam die Stadtverwaltung meiner Aufforderung nach, aufgrund fehlender Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme die stationäre Videoüberwachung in einem Stadtpark einzustellen bzw. mit Schildern darauf hinzuweisen, dass eine Videoüberwachung nur während der Schließzeiten des Geländes erfolgt.

Darüber hinaus wurde eine Dienstanweisung erstellt, in der die erforderlichen Regelungen zum Einsatz der Videotechnik getroffen sind.

Da die Stadtratsbeschlüsse zur Videoüberwachung jeweils auf ein halbes Jahr begrenzt sind, werde ich mich über den jeweils aktuellen Stand auch weiterhin unterrichten lassen.

Ebenfalls aufgrund einer Pressemitteilung wurde ich darauf aufmerksam, dass durch ein Landratsamt zwei Wertstoffcontainerstellplätze mit einer Videoanlage überwacht wurden. Ich wandte mich an die verantwortliche Stelle mit der Bitte um Mitteilung, welche Art von Videoüberwachung zur Anwendung kommt und ob die gemäß § 26 Satz 1 Nr. 1 OBG erforderlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung überhaupt erfüllt sind. In diesem Fall konnte das Landratsamt durch das Vorlegen von Protokollen und Fotos von den stark verunreinigten Containerstandplätzen ausreichend darlegen, dass grundsätzlich eine Videoüberwachung als zulässig zu erachten war.

Nach Angaben des Landratsamts wurde die Videoüberwachung nur vier bzw. sechs Wochen lang durchgeführt und danach eingestellt. Da sich mit der Abnahme der Verunreinigungen auf beiden Plätzen ein deutlicher Erfolg eingestellt hätte, war das Ziel der Videoüberwachung erreicht worden und ein weiterer Einsatz daher nicht geplant.

Durch die Eingabe eines Bürgers wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass über mehrere Monitoren in der Eingangshalle eines Freizeitbades zur allgemeinen Beobachtung das Badegeschehen übertragen wird. Darüber hinaus übertrage auch ein Privat-TV Sender zeitweise solche Aufnahmen.

Bei der von mir daraufhin durchgeführten Kontrolle in dem Schwimmbad stellte ich fest, dass auf dem gesamten Badegelände eine größere Anzahl von Videokameras installiert waren, wobei nach Angaben des Schwimmbadbetreibers dies der Überwachung von bestimmten Gefahrenbereichen dient, in denen es vermehrt zu gefährlichen Situationen oder Unfällen von Badegästen kommt. Einige Kameras erstellen darüber hinaus Übersichtsaufnahmen um die Stimmung im Bad für die sich noch im Eingangsbereich aufhaltenden Badegäste zu übertragen. Wie sich zeigte, war die Qualität der Übersichtsaufnahmen ausreichend, um eine Identifizierung der erfassten Personen zu ermöglichen. Da eine Erforderlichkeit für die Übertragung der Videoaufnahmen in das Badefoyer nicht ersichtlich war, forderte ich die Badleitung zu einer Einstellung des Verfahrens. In diesem Zusammenhang stellte der Geschäftsführer des Bades klar, dass zu keinem Zeitpunkt eine Übertragung von Live-Bildern in den lokalen TVSender erfolgt sei. Es wurde lediglich einmalig ein Werbefilm über das Freizeitbad gedreht, der in diesem Sender ausgestrahlt wurde.

Weiterhin werden im Büro des Bademeisters automatisch im Wechsel alle 15 Sekunden die Bilder einer der Videokameras auf 2 Monitoren übertragen, wobei eine Aufzeichnung der Bilder nicht erfolgt. Da dies ausschließlich der Sicherheit der Badegäste dient, bestehen hiergegen keine datenschutzrechtliche Bedenken. An einem weiteren Monitor werden diejenigen örtlichen Gegebenheiten gleichzeitig übertragen, an denen sich die meisten Badeunfälle ereignen. Nur hiervon werden während des gesamten Badebetriebs Aufzeichnungen erstellt, die grundsätzlich einer Löschungsfrist von einem Monat unterliegen.

Begründet wurde die Erforderlichkeit der permanenten Aufzeichnungen und der monatlichen Aufbewahrung mit einer Beweissicherung in Fällen von Schadensersatzforderungen gegenüber dem Badbetreiber.

Meine Forderung um nochmalige Überprüfung der Verfahrensweise führte zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsleitung des Bades die Aufzeichnungen nur noch an einem Unfallschwerpunkt durchführt und die Videobänder nunmehr i. d. R. täglich überspielt werden. Nur in Fällen von angezeigten Sach- und Körperschäden werden die Aufnahmen ausgewertet und zur weiteren Klärung aufbewahrt. Die von mir geforderten technischen und organisatorischen Regelungen zum Einsatz der Videotechnik wurden in einer Dienstanweisung schriftlich fixiert.

Darüber hinaus wurde auch das Anbringen von Hinweisschildern, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machen, veranlasst.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Problematik des Einsatzes von Kameraattrappen durch öffentliche Stellen hinzuweisen. Die erforderliche Transparenz ist insbesondere beim Einsatz von nicht funktionstüchtigen Videokameras nicht hergestellt. Dem Betroffenen wird hier durch die Aufstellung von Attrappen und Hinweisschildern eine scheinbare Sicherheit vorgetäuscht und er könne sich zur Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs an die beobachtende Stelle wenden, obwohl dieser Anspruch von vornherein ins Leere läuft. Außerdem kann sich der Betroffene subjektiv in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt fühlen, obwohl faktisch weder eine Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten erfolgt. Denkbar ist hier, soweit eine zeitweise Überwachung vorgesehen und möglich ist, auf diese entsprechend hinzuweisen.

Die vorgenannten Regeln gelten jedoch nicht für öffentliche Stellen, die weder Wettbewerbsunternehmen sind noch Polizei- oder Ordnungsrecht vollziehen. Daher hat der bereits 2001 bei der Beratung zur Novellierung des die Aufnahme einer dem § 6 b BDSG entsprechenden Norm angeregt. Damit könnte Rechtsklarheit insbesondere auch beim Einsatz von Überwachungskameras zur Wahrnehmung des Hausrechts hergestellt werden.

Sparkassen

Vervielfältigung von notariellen Testamenten bei Kontenauflösungen

In einer gemeinsamen Eingabe beschwerten sich zwei Betroffene darüber, dass zwecks der Kontenauflösung einer verstorbenen Verwandten, die dort ebenfalls Kundin gewesen war, zwei von den Erben vorgelegte Testamente von der Sparkasse, ohne das Einverständnis der Beschwerdeführer einzuholen, kopiert worden sein sollen. Den Petenten sei weder Auskunft gegeben worden, wie viele Kopien erstellt wurden, noch seien ihnen diese Kopien auch nach ausdrücklicher Aufforderung zunächst nicht ausgehändigt worden. Darüber hinaus soll ihnen auch nicht die Rechtsgrundlage genannt worden sein, die eine Erforderlichkeit der Erstellung von Testamentskopien bei der Kontoauflösung von verstorbenen Kunden begründet.