Sozialhilfe

Dies sind aus meiner Sicht grundsätzlich keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Patientendaten, da eine Rekonstruktion der Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Erschwerend kam hinzu, dass die vorgesehenen, ohnehin nicht hinreichenden, Löschungsmaßnahmen nicht bei allen PCs durchgeführt worden waren.

Angesichts der Sensibilität der betroffenen Daten und deren unzureichender Behandlung in datenschutzrechtlicher Hinsicht sah ich mich veranlasst, eine Beanstandung auszusprechen. Das Krankenhaus hat die sich im Ergebnis meiner Kontrolle geforderten Regelungen, zu denen auch die Überarbeitung der Datenschutzordnung gehörte, getroffen.

11.14 Zweckwidrige Nutzung und Übermittlung von Gutachten

In einer Eingabe wandte sich ein Bürger an den mit der Bitte um eine datenschutzrechtliche Prüfung, ob die in seiner Führerscheinstelle über ihn geführte Akte den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Hintergrund dafür war ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, in dem auch Unterlagen aus einem gerichtlichen Betreuungsverfahren genutzt worden waren. Im konkreten Fall hatte die Führerscheinstelle erfahren, dass für die betreffende Person vom Vormundschaftsgericht die Betreuung in Vermögens- und Behördenangelegenheiten angeordnet war. Mit der Begründung der Prüfung einer Entziehung der Fahrerlaubnis hatte man daraufhin die Betreuungsakte vom Amtsgericht angefordert und daraus Kopien von einer Vielzahl von Unterlagen genommen. Hierzu gehörte auch das im Rahmen des Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Gutachten, welches von der Führerscheinstelle der Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden war. Darüber hinaus hatte die Fahrerlaubnisbehörde unter Verwendung von Auszügen aus dem Gutachten und ergänzt mit eigenen Wertungen und Erkenntnissen andere Ämter innerhalb der Kommune über das bestehende Betreuungsverhältnis der betreffenden Person informiert.

Diese Verfahrensweise wurde gemäß § 39 Abs. 1 beanstandet. Begründet wurde dies damit, dass für einen Teil der Unterlagen über das Betreuungsverhältnis keine Erforderlichkeit für eine Aufnahme in die Führerscheinakte bestand. Desweiteren war die Weiterleitung von Erkenntnissen über die Betreuung an andere Stellen innerhalb der Kommunalverwaltung unzulässig, da es nicht die Aufgabe eines Ordnungsamtes ist, andere öffentliche Stellen vorsorglich auf Betreuungsverhältnisse hinzuweisen. Dies war im konkreten Fall umso problematischer, als in dem Informationsschreiben neben subjektiven Eindrücken auch tief greifende persönliche Bewertungen über den Betroffenen enthalten waren, die aus einem psychologischen Gutachten stammten, dessen Inhalt gemäß § 4 Abs. 5 als besonders schützenswert gilt. Zum Fahrerlaubnisentzugsverfahren wurde festgestellt, dass hierfür § 3 Abs. 1 zur Anwendung kommt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 2 Abs. 7 hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Betroffene zum Führen von Fahrzeugen geeignet und befähigt ist. Werden nach § 2 Abs. 8 Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens auferlegen. Im vorliegenden Fall wurde als zulässig eingeschätzt, dass zur Prüfung, ob eine Ungeeignetheit vorliegt, beim Amtsgericht gemäß § 34 FGG Akteneinsicht über das Betreuungsverfahren begehrt worden war. Die Aufnahme von Kopien in die Fahrerlaubnisakte muss sich jedoch auf Sachverhalte oder Anhaltspunkte beschränken, aus denen sich Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis ableiten lassen. Hierzu enthielt jedoch das betreffende Gutachten keine konkreten Aussagen. Es beinhaltete vielmehr eine Vielzahl besonders sensibler personenbezogener Daten, die sich u. a. neben der Darstellung und des Eindrucks der Wohnung insbesondere auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Betroffenen im Rahmen einer gegen seinen Willen und unter polizeilicher Mitwirkung erfolgten Begutachtung bezogen. Anstatt wie nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 8 vorgesehen, vom Betroffenen ein Gutachten über die Fähigkeit zur Führung eines Fahrzeugs zu fordern, hatte man einem Gutachter beim TÜV ein in einem völlig anderem Zusammenhang und für einen anderen Zweck erstelltes Gutachten zur Beurteilung übersandt.

Im Ergebnis der Überprüfung der Führerscheinakte wurden deshalb zunächst die für das Entzugsverfahren nicht erforderlichen Unterlagen daraus entfernt. Gleichzeitig wurden in Auswertung des Sachverhaltes Festlegungen dahingehend getroffen, dass künftig bei ähnlich gelagerten Fällen Auszüge bzw. Kopien aus zu anderen Zwecken erstellten Schriftstücken oder Gutachten nur im erforderlichen Umfang zu fertigen sind und nur insoweit diese ausschließlich Informationen umfassen, die nach Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde als Nachweis für die Nichteignung zur Führung eines Fahrzeugs dienen können. Keine Bedenken bestehen auch, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde bei anderen Stellen in allgemeiner, nicht personenbeziehbarer Form fachlichen Rat holen, ob und inwieweit der Entzug einer Fahrerlaubnis möglich oder nötig wäre. Soweit aber von der Fahrerlaubnisbehörde die Nichteignung des Betroffenen nicht zweifelsfrei ohne die weitere Beteiligung Dritter gemäß § 11 Abs. 7 festgestellt werden kann, sind die rechtlichen Möglichkeiten der Prüfung entsprechend § 11 Abs. 1 durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auszuschöpfen.

Neben diesen Maßnahmen wurden darüber hinaus die Empfänger des Informationsschreibens über das Betreuungsverhältnis angewiesen, dieses unverzüglich zu vernichten.

11.15 Übermittlung von Sozialdaten an Dritte bei der Gewährung von Sachleistungen nach dem BSHG Sozialhilfe als einmalige Leistung gemäß § 21 Abs. 1 a BSHG kann als Bar- oder Sachleistung an den Hilfeempfänger erfolgen. Dabei besteht nach der Rechtsprechung auch aus datenschutzrechtlicher Sicht kein Vorrang der Barleistung vor einer Sachleistung. Der Sozialhilfeträger entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall, welche der beiden Hilfearten gewählt wird. Soll die Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer durch Dritte zu erbringenden Sachleistung, wie etwa bei der Ausstellung von Warengutscheinen, erfolgen, so ist zu berücksichtigen, dass bereits die Tatsache des Sozialhilfebezugs ein schützenswertes Sozialdatum darstellt. Dies schließt jedoch nicht von vornherein eine Offenbarung von Sozialdaten gegenüber Dritten zum Zweck der Leistungsgewährung aus. Sie ist nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative SGB X zulässig, wenn es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Datenübermittlung zur Abwicklung von Sachleistungen als erforderlich anzusehen ist, sind die Gesichtspunkte einer effektiven und wirtschaftlichen Erbringung von Sozialleistungen mit dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung in jedem Einzelfall abzuwägen.

Wie ich durch verschiedene Petenten erfahren habe, entspricht die Praxis der Ausgabe von Warengutscheinen durch Sozialhilfeträger nicht immer diesen Anforderungen.