Auszubildenden

Wie mir zwischenzeitlich auf Anfrage vom TIM mitgeteilt wurde, wird aus den vorgenannten Gründen eine Regelanfrage bei Schulen nicht weiterverfolgt. Ungeachtet dessen wurde jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass von den Waffenbehörden bei Vorliegen von Gründen, die für eine Annahme der Unzuverlässigkeit sprechen, nach § 5 Einzelermittlungen in eigener Verantwortung durchzuführen sind.

Aushang von Geburtsdaten im Lehrerzimmer

In einer Eingabe fragte ein Lehrer an, ob die Schulleitung im Lehrerzimmer den Namen und das Geburtsdatum der dort beschäftigten Lehrer zur allgemeinen Ansicht aushängen darf. Ich teilte mit, dass diese Verfahrensweise, insbesondere ohne Einwilligung der betroffenen Lehrer gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 3 Thüringer Schulgesetz nicht zulässig ist. Danach ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig, soweit eine rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Lehrer, die ihre Einwilligung nicht erteilen, dürfen daher auf einer solchen Liste nicht erscheinen. Die Veröffentlichung des Geburtsjahres halte ich in diesem Rahmen darüber hinaus für grundsätzlich unzulässig, da es für die Aufgabenerfüllung der Schule nicht erforderlich ist.

Inhalt der ärztlichen Bescheinigung zur Aufnahme in einer Kindertagesstätte

Nach § 15 Abs. 1 ist bei der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung durch den Erziehungsberechtigten eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung vorzulegen. Darüber hinaus ist laut Gesetz dem Erziehungsberechtigten die Vervollständigung der empfohlenen Impfungen anzuraten.

Im Rahmen der Unterstützung der kommunalen Gebietskörperschaften hatte hierzu die Aufsichtsbehörde einen Vordruck zur Ärztlichen Bescheinigung zur Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung erarbeitet und den für die Kindertagesstätten zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften zur weiteren Verwendung übergeben. Zum Inhalt des Formulars gehörte auch eine Eintragung des Impfstatus bzw. konkrete Angaben über die durchgeführten Impfungen ein schließlich der überstandenen impfprävalenten Krankheiten. Dies war für eine Elternvertretung Anlass, sich an den zu wenden, mit der Bitte um eine datenschutzrechtliche Prüfung. Als problematisch wurde dabei die Eintragungspflicht durch den Arzt bzw. Auskunftspflicht der Eltern über Impfdaten im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch einer Kindertageseinrichtung angesehen. Da eine Erforderlichkeit für die Erhebung von Impfdaten zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird, eine gesetzliche Auskunftspflicht hierüber jedoch nicht besteht, entsprach der Vordruck nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen ohne einen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung durch die Eltern. In Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde wurde deshalb das Formular überarbeitet. Danach ist nunmehr im oberen Abschnitt des Vordrucks vom Arzt durch Unterschrift zu bestätigen, dass gegen den Besuch der Kindertagesstätte keine Bedenken bestehen. Ergänzend können dann im unteren optisch abgetrennten Teil mit Einverständnis der Sorgeberechtigten noch Eintragungen über die erfolgten Impfungen oder überstandene impfprävalente Krankheiten vorgenommen werden. Damit bleibt es den Sorgeberechtigten überlassen, ob sie diese Angaben machen.

Datenabgleich zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesamt für Finanzen

Ein Auszubildender hat nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn ihm anderweitig die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen. Der Umfang der Ausbildungsförderung richtet sich u. a. auch nach dem Einkommen und dem Vermögen des Auszubildenden. Hierüber hat der Antragsteller in einem speziellen Antragsbogen Auskunft zu erteilen, auf dessen Grundlage die BAföG-Ämter über die Höhe der monatlichen Förderung entscheiden.

Um zu überprüfen, ob Angaben von Auszubildenden, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, zu ihrem Vermögen zutreffend sind, erfolgt seit einiger Zeit sowohl in Thüringen als auch in allen anderen Bundesländern ein 100%iger Abgleich durch die Ämter für Ausbildungsförderung beim Bundesamt für Finanzen im automatisierten Verfahren hinsichtlich einer Mitteilung über den jeweiligen Freistellungsauftrag als auch die tatsächliche Freistellungssumme der Zinserträge für jeden BAföG-Empfänger. Um mich näher über die konkrete Verfahrensweise zu informieren, erfolgte eine datenschutzrechtliche Kontrolle bei einem BAföG-Amt. Wie sich herausstellte übermitteln die BAföG-Ämter zunächst personenbezogene Daten aller BAföG-Empfänger (Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl) zur Identifizierung an das Von dort erhalten die BAföGÄmter dann Informationen darüber, wie viele Freistellungsaufträge mit welchem Betrag gestellt wurden und wie hoch die Freistellungssumme tatsächlich war. Ergibt sich aus diesem Abgleich für einzelne BAföG-Empfänger, dass die auf dem Antragsbogen gemachten Angaben zum Vermögen nicht den Tatsachen entsprechen, werden die Betroffenen angeschrieben und zu einer Stellungnahme unter Beifügung entsprechender Nachweise aufgefordert. Das BAföG-Amt stellt auf dieser Grundlage nachträglich den Vermögenswert zum Stichtag der Antragstellung fest und ermittelt damit das anzurechnende Vermögen des Auszubildenden nach §§ 26 ff BAföG. Anschließend ergeht an den Betroffenen ein Bescheid über die geforderte Rückzahlungssumme zu der bereits erhaltenen Ausbildungsförderung. Auf die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 58 BAföG hat das von mir geprüfte BAföG-Amt bislang verzichtet.

Da mir keine Rechtsgrundlage bekannt ist, die einen regelmäßigen und umfassenden Datenabgleich zwischen den BAföG-Ämtern und dem erlaubt, wandte ich mich in dieser Angelegenheit an das TMWFK als zuständige oberste Aufsichtsbehörde für BAföGAngelegenheiten. In seiner Anwort teilte mir das Ministerium mit, dass der Abgleich auf § 45 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz gestützt wird, der dem ausdrücklich zum Zwecke der Überprüfung von Einkommen und Vermögen die Berechtigung einräume, einen automatisierten Datenabgleich vorzunehmen und dessen Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen. Die genannte Rechtsvorschrift erlaubt es dem die in Abs. 1 genannten Daten an die Sozialleistungsträger zu übermitteln, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Insoweit wird mit dieser gesetzlichen Bestimmung eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses normiert. Allerdings bestehen aus meiner Sicht nach wie vor erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des durchgeführten, 100%igen Abgleichs, da bei der vorstehenden Betrachtung völlig außer Acht gelassen wird, dass zunächst die BAföG-Ämter ihrerseits für den Abgleich aller BAföG-Empfänger die genannten Sozialdaten an das übermitteln müssen, damit das Verfahren überhaupt durchzuführen ist.