Gleichstellungsbeauftragte

Oktober 2003 hat folgenden Wortlaut:

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Thüringer Kommunen haben im Moment mehr als 20 000 Einwohnerinnen/Einwohner?

2. Sind in allen diesen Kommunen Gleichstellungsbeauftragte bestellt?

3. Wenn nein, in welchen nicht?

4. In welchem Stellenumfang sind diese als Gleichstellungsbeauftragte tätig (einzeln aufgeschlüsselt)?

5. Welche anderen Tätigkeiten begleiten die Frauen außerdem und in welchem Umfang (einzeln aufgeschlüsselt)?

6. Welche Dienststellen gibt es in Thüringen entsprechend § 3 Abs. 3 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes 7. Liegen von Dienststellen entsprechend § 4 Frauenförderpläne und die entsprechend notwendige Fortschreibung bei der Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung vor?

8. Wenn nein, von welcher nicht?

9. Haben alle entsprechenden Dienststellen Frauenbeauftragte bestellt?

10. Wenn nein, welche nicht?

11. Welche Kommunen in Thüringen haben trotz entsprechend § 19 keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt?

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten in der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. März 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In Thüringen hatten am 30. Juni 2003 folgende Kommunen mehr als 20 000 Einwohnerinnen/Einwohner (Statistischer Bericht A I - HJ - 1/03 des Thüringer Landesamts für Statistik): Art und Umfang der anderen Tätigkeiten sind ebenfalls der Anlage 1 zu entnehmen.

Zu 6.: Die Dienststellen entsprechend § 3 Abs. 3 des Thüringer sind in der Anlage 2 aufgeführt.

Zu 7.: Für alle Dienststellen entsprechend § 4 liegen Frauenförderpläne vor. Diese Pläne sind weitestgehend fortgeschrieben bzw. ihre Fortschreibung wird gegenwärtig vorgenommen.

Zu 8.: entfällt.

Zu 9. und 10.: Die Dienststellen im Freistaat Thüringen, die unstrittig unter § 3 fallen, haben, bis auf zwei, Frauenbeauftragte bestellt. Somit sind 631 Frauenbeauftragte in diesen Dienststellen tätig. Bei einigen Dienststellen, die daher auch nicht in 2 aufgeführt sind, besteht Klärungsbedarf, ob diese des Thüringer Gleichstellungsgesetzes oder einer bundesgesetzlichen Regelung unterliegen. Die Gleichstellungsbeauftragte der Landesregierung wird sich dafür einsetzen, dass Rechtsklarheit geschaffen wird und eine Regelung im Sinne des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zustande kommt.

Die Thüringer Verwaltungsschule Weimar und der Kommunale Versorgungsverband Thüringen haben bislang keine Frauenbeauftragte bestellt. Die genannten Dienststellen sind aufgefordert, dieser Verpflichtung zu entsprechen.

Die Durchführung der Aufgaben nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz durch die kommunalen Dienststellen liegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie unterliegen insoweit nur der Rechtsaufsicht. Rechtsverstöße sind im Thüringer Innenministerium nicht bekannt.

Zu 11.: Die Thüringer Kommunen sind ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 111 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten nachgekommen.