Grundstück

Februar 2003 wegen der Grundstücksangelegenheit Am Stadtpark 34 mit Staatshaftungsansprüchen belegt, unabhängig von wegen unerlaubter Handlung und schuldhafter Amtspflichtverletzungen gegenüber der Stadt Erfurt in Vertretung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt. Die rechtsmittelfähige Entscheidung ist mit Untätigkeitsbeschwerde vom 13. Januar 2004 angemahnt.

Die Staatshaftungsansprüche sind wegen schuldhafter Verfahrensverzögerung des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen seit dem 9. September 1992 bis 2000, der Versagung der von ihr selbst mehrfach an die Stadt Erfurt gerichteten Abhilfebescheidersuchen und der Versagung der grundbuchsichernden Vormerkung im Rückübertragungs- und Vorkaufsrechtsverfahren begründet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat die Fachaufsicht - Thüringer Finanzministerium (TFM) - des die Abhilfebescheidersuchen, die acht Jahre gegenüber der Stadt Erfurt angemahnt wurden, und die grundbuchsichernden Eintragungen nicht durchgesetzt, auch um sich von den drohenden Staatshaftungsansprüchen der Rückgabeberechtigten freizuhalten?

2. Ist dem TFM bekannt, dass die Stadt Erfurt wegen des von ihr einseitig tolerierten und nachträglich genehmigten Weiterbaus, entgegen den Auflagen der Staatsanwaltschaft, Az: 180 Js 22533/03, und dem Amtsgerichtsurteil vom 18. Oktober 2002, Az.: 6 C 4255/02, mit erneuter Klage vor dem Verwaltungsgericht, Az: 1 K 04. We, belastet ist und dass mit jedem weiteren Gerichtsverfahren zusätzliche Haftungskosten für den Freistaat anfallen?

3. Wann und wie gedenkt die Landesregierung, das seit dem 13. Oktober 1990 (Rückgabeanmeldung) anhängige Enteignungs- und seit dem 13. Oktober 2003 von Amts wegen angeordnete Evakuierungsunrecht der anerkannten DDR-Opfer, schwer behinderten Geschwister May zu beenden und zu entschädigen?

4. Ist bekannt, dass die Geschwister May in der Grundstücksangelegenheit den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg angerufen haben und ist sich die Landesregierung dieses moralischen und finanziellen Schadens bewusst, denn die Rechtsstaatlichkeit des Freistaates ist auf dem europäischen Prüfstand?

12. März 2004

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. März 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Thüringer Finanzministerium hatte bis zum Anfang des Jahres 1993 weder Kenntnis von der Eintragung der durch den nicht bestandskräftigen Bescheid festgestellten Berechtigten nach dem Vermögensgesetz noch von der Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten.

Nach diesem Verkauf und der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch im Jahre 1992 besteht der vermögensrechtliche Rückübertragungsanspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes nicht mehr fort. Eine Rechtsgrundlage für grundbuchsichernde Eintragungen bestand und besteht nicht.

Eine Verfahrensverzögerung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist nicht festzustellen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erbausschlagung und der Rechtsprechung zum Begriff der Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes musste zunächst der Ausgang des Verfahrens um die Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung abgewartet werden, bevor über die Widersprüche im Rückübertragungsverfahren entschieden werden konnte.

Zu 2.: nein

Zu 3.: Eine Entscheidung über eine etwaige Entschädigung der Geschwister May kann erst getroffen werden, wenn zwei rechtliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind:

a) Das Klageverfahren der Frau Claudia May gegen die Stadt Erfurt und die damit verbundene Frage, ob und in welchem Umfang die Stadt Erfurt schadenersatzpflichtig ist, ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

b) Die nach dem Vermögensgesetz nötige Berechtigung der Frau Claudia May als Teil einer Erbengemeinschaft ist von einem anderen Mitglied der Erbengemeinschaft durch Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen worden.

Vor Abschluss dieses Verfahrens steht nicht fest, ob Frau May als Berechtigte überhaupt einen eventuellen Schadenersatzanspruch gegen den Freistaat Thüringen haben kann.

Zu 4.: Eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Angelegenheit ist der Landesregierung nicht bekannt.