Statistik der Beratungsgespräche im Berichtsjahr

Statistik der Beratungsgespräche im Berichtsjahr

Mit den Büros der Landesbeauftragten in Erfurt, Gera und Suhl können ständig Termine für Beratungsgespräche vereinbart werden. Im Rahmen der Beratungsinitiative finden Betroffene jeweils montags in der Kreiscaritasstelle Saalfeld des Caritasverbandes einen Ansprechpartner.

Die dezentralen Beratungsangebote der Landesbeauftragten wurden von 1138 Bürgern genutzt. Im Durchschnitt wurden pro Beratungstag Gespräche mit 16 Bürgerinnen und Bürgern geführt.

Bei den Vorsprachen wurden folgende Anträge gestellt und Sachverhalte angefragt: Anträge nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 36

Anträge auf Kapitalentschädigung 2

Anträge auf Nachzahlung Kapitalentschädigung 6

Anträge an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge Bonn (auch Nachfragen HHG) 97

Anträge nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz 48

Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 8

Nachfragen zur strafrechtlichen Rehabilitierung 35

Nachfragen zur beruflichen Rehabilitierung 130

Nachfragen verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (Vermögen, Zwangsaussiedelung, usw.) 90

Nachfragen zum Auskunftsverfahren über das Schicksal verstorbener/vermisster Angehöriger 46

Informationen zur Arbeit des und anderer staatlicher Organe/ Anträge auf Akteneinsicht 640

Von den für die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zuständigen Rehabilitierungskammern bei den Thüringer Landgerichten in Erfurt, Gera und Meiningen (für die Kapitalentschädigung nach Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz ist das Landesamt für Soziales und Familie zuständig) war zu erfahren, dass im Jahr 2003 insgesamt 410 Antragstellungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sind.

Im Einzelnen wurden folgende Antragszahlen registriert: Landgericht Erfurt 215

Landgericht Gera 109

Landgericht Meiningen 86

Vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wurden für das Jahr 2003 die nachfolgend aufgeführten Eingangszahlen zu Anträgen nach den drei Rehabilitierungsgesetzen im Landesamt für Soziales und Familie (Thüringer Rehabilitierungsbehörde) mitgeteilt: Anträge nach Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz 492

Anträge nach Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz 260

Anträge nach Beruflichem Rehabilitierungsgesetz 888

Beim Amt für Versorgung und Soziales in Gera, Versorgungsamt, zuständig für die Erteilung des Bescheides nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling) gingen bis zum 31.12.2003 in Summe 1.574 Anträge nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) (davon 856 Anträge von innerhalb der SBZ Inhaftierten 718 Anträge von außerhalb der SBZ Inhaftierten) ein.

Allein im Jahr 2003 wurden im Versorgungsamt Gera, 44 Anträge nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) (davon 32 Anträge von innerhalb der SBZ Inhaftierten 12 Anträge von außerhalb der SBZ Inhaftierten) gestellt.

Zum 31.12.2003 waren insgesamt, Anträge aus den Vorjahren eingeschlossen, 87 Anträge (davon 38 Anträge von innerhalb der SBZ Inhaftierten 49 Anträge von außerhalb der SBZ Inhaftierten) noch nicht beschieden.

2.10 Weiterbildungsveranstaltung der Landesbeauftragten

Im Oktober 2003 hat die Landesbeauftragte eine zweitägige Weiterbildungstagung in der Thüringer Landesfortbildungsstätte in Tambach-Dietharz durchgeführt. Teilnehmer waren wiederum Betreuer aus den Thüringer Opferverbänden. Die gerade nach Wahl durch den Landtag neu ins Amt berufene Landesbeauftragte nutzte diese Tagung auch, um erstmals mit den Opferverbänden ins Gespräch zu kommen.

Folgende Themen wurden an diesen zwei Tagen von fachkundigen Referenten behandelt:

· Berufschadensausgleich nach § 30 Bundesversorgungsgesetz;

· Psychische Folgen nach der Haft;

· Erfahrungen mit Rehabilitierung und Entschädigung;

· Die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 13 Jahre nach der Deutschen Einheit;

· Aktuelles zu den Auskunftsverfahren der Bundesbeauftragten.

2.11 Weitere Fälle aus der Beratung Nichtannahme des Antrages auf strafrechtliche Rehabilitierung am Amtsgericht Weimar

In den 1960-iger Jahren war Herr H. W. wegen Staatsverleumdung zu 12 Monaten Haft verurteilt worden, weil er in einer Gaststätte einen Witz über Ulbricht erzählt hatte. Aus dem Informationsblatt der Landesbeauftragten erfuhr er, dass er bei jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz stellen kann. Als er am Amtsgericht Weimar den entsprechenden Antrag wegen Staatsverleumdung stellen wollte, wurde er von einer Frau abgewiesen. Sie erklärte ihm, dass das Amtsgericht für die Rehabilitierung nicht zuständig sei. Er notierte sich den Namen der Gesprächspartnerin, dazu Tag, Uhrzeit und Zimmernummer. Danach beschwerte er sich bei der Landesbeauftragten wegen Falschinformation.

Bei Nachfrage am Amtsgericht Weimar wurde der Sachverhalt bestätigt. Der Mitarbeiterin war nur bekannt, dass das Amtsgericht keine Rehabilitierungsfälle bearbeitet. Über den § 7 Abs. 2 nach dem der Antrag bei jedem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, war sie nicht informiert.

Keine Rückgabe und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz Frau E. begehrte Unterstützung bei der Grundbucheintragung ihres Gartengrundstückes. Ihre Grundbucheintragung sei am 3. September 1981 durch sozialistische Machenschaften gelöscht worden. Seit 13 Jahren sei sie mit einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Sachsen, der Stadtverwaltung in T. und dem dortigen Landkreis in Kontakt. Auf ihre Fragen erhielte sie keine Antwort. Früher hatte sie in der Stadt T. zwei Grundstücke, ein Hausgrundstück und ein Gartengrundstück. Das Gartengrundstück hatte sie selbst in den 1930-iger Jahren urbar gemacht, danach habe es sie über 30 Jahre ernährt. Als Rentnerin reiste sie 1973 aus der DDR aus. Das Hausgrundstück gab sie an staatliches Eigentum der DDR ab, für das Gartengrundstück, welches vermietet war, bestellte sie notariell einen privaten Bevollmächtigten mit umfassender Vollmacht. Auch für ihr Konto, worauf die Pacht zu zahlen war. Seit 1981 sei auf das Konto keine Pacht mehr eingegangen. Sie warf den Mitarbeitern aus den verschiedenen Verwaltungen Betrug vor.

Nach Sachaufklärung stellte sich der Fall wie folgt dar:

Im Juni 1990 stellte Frau E. einen Antrag nach dem Vermögensgesetz für das Gartengrundstück und forderte gleichzeitig Nachzahlung von Nutzungsgebühren seit 1981. Von Bevollmächtigten der Frau E. wurden in weiteren Antragsschreiben im Jahr 1991 auch Ansprüche auf das Hausgrundstück gestellt. Letztere wurden 1993 abschlägig beschieden.

Bei Anhörung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Investitionsvorranggesetz für das Gartengrundstück im Jahr 1991 stimmte Frau E. einer Veräußerung nicht zu, eine Anfechtungsklage gegen den ergangenen Investitionsvorrangbescheid wurde 1992 abgewiesen.

Mit Bescheid vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Mai 1993 wurde der Anspruch auf das Gartengrundstück abgewiesen, ihr jedoch ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt.