Kapital

Vorlage UA 3/2 - 147) der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der TSI, die Urkunde hinsichtlich der Kapitalerhöhung, eine Gesamtübersicht der an die TSI zu übertragenden Vermögensgegenstände, die Zuweisungen aus Landes- bzw. Bundesmitteln für die Jahre 1997 bis 1999 und die Geschäftsordnung der Geschäftsführung mit ihrem wesentlichen Inhalt verlesen.

Zum Beweis, dass hinsichtlich der Privatisierung des Thüringer Straßendienstes zwischen dem Bund und dem Land erhebliche Differenzen bestanden (vgl. Vorlage UA 3/2 - 148) wurde auszugsweise der Schriftverkehr mit dem Bund über die Gründung der TSI und die hiermit im Zusammenhang stehende Nutzung bundeseigener Liegenschaften und über die Ablösung des Bundesanteils an den in die TSI eingebrachten Fahrzeuge, über die Erlöse aus dem Verkauf von Altfahrzeugen und deren Verwendung sowie der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses inklusive des Lageberichts zum 31. Dezember 1998 mit ihrem wesentlichen Inhalt in öffentlicher Sitzung eingebracht.

b) Bundesanteil

In dem Themenkomplex Bundesanteil wurden die Beweisanträge in Vorlagen UA 3/2 - 80, 147, 148 behandelt. Hierbei sollte darüber Beweis erhoben werden, dass der dem Bund zustehende Erlösanteil von 31 Prozent aus dem Verkauf von Maschinen und Geräten nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sei, sondern von der TSI zur Liquiditätssicherung bzw. zur Erzielung von Zinseinnahmen verwendet wurde.

Der Untersuchungsausschuss beschloss, zu diesem Themenkomplex insgesamt fünf Zeugen zu hören:

Ministerialrat Lutz Irmer, Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur;

Ludwig Winter, Geschäftsführer der TSI;

Annett Schiele, Firma Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand Wolfgang Klaus Frische, Firma Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand Alfons Röder, Firma Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand In seiner 13. Sitzung vernahm der Untersuchungsausschuss die Zeugen Irmer und Winter.

Die für Herrn Ministerialrat Irmer erforderliche Aussagegenehmigung lag dem Untersuchungsausschuss vor.

Zu den Themen und den Ergebnissen der Beweisaufnahmen siehe unter Teil C.

Die Wirtschaftsprüfer Schiele, Frische und Röder wurden erstmals zur 13. Sitzung des Untersuchungsausschusses zur Zeugenvernehmung geladen. Da die Wirtschaftsprüfer jedoch zu Beginn der Sitzung keine Aussagegenehmigung vorlegen konnten, wurde eine Zeugenvernehmung nicht durchgeführt. Zwar wurden den Wirtschaftsprüfern im Verlauf des weiteren Verfahrens Aussagegenehmigungen erteilt, so dass sie mehrfach zu weiteren Zeugenvernehmungen vor dem Untersuchungsausschuss geladen wurden, aufgrund von Terminschwierigkeiten der Zeugen hat der Untersuchungsausschuss in der Folge aber von einer Durchsetzung der Ladung abgesehen. Wegen des zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen einen Organwalter der TSI und einen wesentlichen Geschäftspartner eingeleiteten Ermittlungsverfahrens baten die Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 7. Mai 2002 um eine Bestätigung von der Entbindung ihrer Verschwiegenheitspflicht sowohl von der TSI als auch von deren Geschäftsführer Herrn Winter persönlich. Da daraufhin die Aussagegenehmigungen durch Herrn Winter mit Schreiben vom 15. Mai 2002 nicht aufrechterhalten wurden, beschloss der Untersuchungsausschuss, die Wirtschaftsprüfer zu einer erneuten Zeugenvernehmung nicht mehr zu laden.

Zum Beweisthema Bundesanteil wurden die Gewinn- und Verlustrechnung der TSI per 30.06.1999 (Bl. 3336 Ordner XVI) verlesen.

In seiner 25. Sitzung am 9. April 2003 wurde die Tatsachen,

1. dass der der TSI vom Freistaat Thüringen als Sacheinlage zur Verfügung gestellte Fuhrpark zu 68,8 Prozent mit Landesmitteln und zu 31,2 Prozent mit Bundesmitteln finanziert war,

2. dass mit Übergabe des Fuhrparks an die TSI als Sacheinlage ein Ausgleichsanspruch des Bundes hinsichtlich des aus Bundesmitteln finanzierten Anteils am Fuhrpark entstand,

3. dass erst mit Schreiben vom 21.12.1998 durch das BMVBW der Teilungsschlüssel von 68,8 Prozent und 31,2 Prozent durch den Bund akzeptiert wurde,

4. dass die Verfahrensweise der Bewertung und die Form der Veräußerung der Fahrzeuge und Geräte zwischen dem Bund und dem Land streitig waren und somit die Höhe des Wertes der in die TSI eingebrachten Fahrzeuge und Geräte und der daraus resultierende Bundesanteil,

5. dass die TSI gegenüber dem Land verpflichtet war, diesen Anspruch des Bundes zu begleichen,

6. dass das Land versuchte den Bund dahingehend zu bewegen, auf dessen Anteil, im Hinblick auf die Liquiditätssicherung der TSI zu verzichten,

7. dass der Bund nicht auf seine Vermögensrechte verzichten wollte, Gegenstand der Für-Wahr-Unterstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nummer 2 UAG.

Weiterhin wurden in der 29. Sitzung am 21. Januar 2004 (vgl. Vorlage UA 3/2 - 147) zu diesem Themenkomplex mit ihrem wesentlichen Inhalt der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der TSI (Bl. 1 bis 22), die Erklärung des Freistaats Thüringen zur Kapitalerhöhung (Bl. 23 bis 26), ergänzend zum Einbringungsvertrag eine Gesamtübersicht der an die TSI zu übertragende Vermögensgegenstände (Bl. 38), eine Übersicht der Zuweisungen aus Landes- bzw. Bundesmitteln für die Jahre 1997 bis 1999 (Bl. 128 bis 129) sowie die Geschäftsordnung der Geschäftsführung (Bl. 533 ff., 595) in öffentlicher Sitzung gemäß § 22 Abs. 2 UAG bekannt gegeben (Siehe Anhang I).

Zum Themenkomplex Bundesanteil hat die Landesregierung mit Vorlage UA 3/2 - 61 gegenüber dem Untersuchungsausschuss unter Bezugnahme auf die bisherigen Aktenzuleitungen ausgeführt, dass sich aus den übergebenen Unterlagen die Entwicklung der Diskussion zwischen dem Bund und dem Land über die Gründung der TSI und die damit im Zusammenhang stehende Probleme ergebe.

c) In dem Themenkomplex wurden die Beweisanträge in Vorlage UA 3/2 - 88, 89, 90, 98, 106, 123, 146, 154 zusammengefasst.

In Vorlage UA 3/2 - 88 sollte darüber Beweis erhoben werden, dass in den Vertragsverhandlungen mit der Firma zunächst Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass die erforderlichen Umrüstungen für die Fahrzeuge sowie die Ersatzreifen im Lieferumfang enthalten waren.

Mit der Vorlage UA 3/2 - 89 sollte Beweis erhoben werden, dass der schließlich mit der Firma abgeschlossenen Vertrag diese Umrüstkosten sowie die Ersatzbereifung nicht

Zu den dem Untersuchungsausschuss übergebenen Unterlagen siehe Anhang I (Ordner I Bl. 130 bis 275).