Steuer

Weise die gesetzlich garantierte Durchsetzung legitimer Arbeitnehmerrechte zu umgehen oder zumindest zu beeinträchtigen.

Vom Untersuchungsausschuss wurde anfangs beschlossen, zu diesem Themenkomplex folgende Zeugen zu vernehmen: Staatssekretär Roland Richwien, Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur; Ministerialrat Lutz Irmer, Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur (nur Voralge UA 3/2 - 29); Ludwig Winter, Geschäftsführer der TSI.

Der Untersuchungsausschuss vernahm in seiner 13. Sitzung Herrn Staatssekretär Richwien als Zeugen. Die erforderliche Aussagegenehmigung für Herrn Staatssekretär Richwien lag dem Untersuchungsausschuss vor. In Würdigung der Aussage des Staatssekretärs Richwien beschloss der Ausschuss hierzu mehrheitlich, auf die Zeugenvernehmung von Herrn Irmer und Herrn Winter in der 13. Sitzung zu verzichten und den Beweisantrag in Vorlage UA 3/2 - 79 als erledigt zu betrachten. Dabei wurde die Erheblichkeit der weiteren Zeugenvernehmung erörtert und auf eine mögliche Verkürzung der Untersuchung sowie eine Verletzung von Minderheitenrechten hingewiesen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wurden beide Zeugen zu diesem Thema nicht mehr vernommen, da der Untersuchungsausschuss in seiner 14. Sitzung einstimmig die Beweisaufnahme zu diesem Themenkomplex als erledigt betrachtet hat.

Die Vernehmung der Zeugen Richwien und Winter zu Vorlage UA 3/2 - 81 blieb von diesem Beschluss durchgeführt.

Zum Beweisthema Gutachten der Anwaltskanzlei Baumann & Kemper wurde das Gutachten der Rechtsanwälte Baumann & Dr. Kemper - TSI./. Gesamtbetriebsrat - Aktenzeichen V-99/00295-V (Bl. 5968 - 5991 Ordner XXXVII) verlesen. In der 29. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 21. Januar 2004 wurden dazu ergänzend gemäß § 22 Abs. 2 UAG in öffentlicher Sitzung Unterlagen betreffend die Abrechnung eines Gutachtens der Rechtsanwälte Baumann und Dr. Kemper wegen Vergabepraxis (Bl. 5901 - 5917), das Gutachten der Rechtsanwälte Baumann & Dr. Kemper wegen Gesamtbetriebsrat (Bl. 5968 - 5991), das Gutachten zur Frage, ob die TSI zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften -VOB/VOLverpflichtet ist (Bl. 5992 - 6008) (vgl. Vorlage UA 3/2 - 150) mit ihrem wesentlichen Inhalt in das Untersuchungsverfahren eingeführt (Anhang I).

g) Weitere Zahlungen/Dienstleistungen

In dem Themenkomplex Weitere Zahlungen/Dienstleistungen wurden die Beweisanträge in den Vorlagen UA 3/2 - 76 NF, 77 NF, 78 NF zusammengefasst.

Mit Vorlage UA 3/2 - 76 NF sollte Beweis erhoben werden, dass über die in den Kontenblättern zu Vorlage UA 3/2 - 56 von der TSI eingeräumten Zahlungen hinaus tatsächlich Zahlungen an die Kanzlei Baumann & Kemper zuzüglich der fälligen Umsatzsteuer geleistet worden seien.

Die Vorlage UA 3/2 - 77 NF enthielt den Beweisantrag, dass über die in den Kontenblättern zu Vorlage UA 3/2 - 56 von der TSI eingeräumten Zahlungen hinaus weiterhin an die Firma

F. tatsächlich Zahlungen am 01.07.1999 in Höhe von 1067,00 DM, am 02.07.1999 in Höhe von 36.000,00 DM und am 19.01.2000 in Höhe von 839,00 DM erfolgt seien.

Weiterhin sollte mit der Vorlage UA 3/2 - 78 NF unter Beweis gestellt werden, dass über die in den Kontenblättern zu Vorlage UA 3/2 - 56 von der TSI eingeräumten Zahlungen hinaus an die Firma O. am 30.10.1998 Zahlungen in Höhe von 7.943,00 DM erfolgt seien.

Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses wurden zu diesem Themenkomplex in der zwölften Sitzung des Untersuchungsausschusses folgende Zeugen vernommen:

Ludwig Winter, Geschäftsführer der TSI;

Dirk Meinhardt, Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der TSI.

Zum Themenkomplex wurde ferner auf die entsprechenden Konterblätter der TSI (Ordner XXXIV, Bl. 5478 - 5486, vgl. Anhang 1) Bezug genommen und Auszüge aus dem Bericht der Jahresabschlussprüfer für das Jahr 1998 verlesen.

V. Abschlussbericht und Arbeitsgang

1. Zusammenstellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme als Beratungsgrundlage

Der Untersuchungsausschuss hat jeweils nach der Beschlussfassung über Beweisaufnahmen und deren Durchführung über die Ergebnisse der Beweisaufnahme beraten. Zur Vorbereitung der Beratung hat die Landtagsverwaltung beginnend zur 16. Sitzung am 27. Februar 2002 auf Beschluss des Untersuchungsausschusses jeweils Entwürfe zur inhaltlichen Gliederung und Zusammenfassung der Beweisaufnahme vorgelegt. Diese bildeten die Grundlage der Beratung und - nach Bestätigung durch den Untersuchungsausschuss - zur Feststellung der ermittelten Tatsachen. Ferner hat die Landtagsverwaltung Urkunden, die als Beweismittel bestimmt waren, zur Verlesung in öffentlicher Sitzung gemäß § 22 Abs. 2 UAG inhaltlich zusammengefasst.

Vor Abschluss der Beweisaufnahme erhielt der Betroffene Winter Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Untersuchung gemäß § 15 Abs. 5 UAG Stellung zu nehmen; dazu wurde ihm die Zusammenstellung in Teil C dieses Berichts zu Verfügung gestellt. Nachdem seine Stellungnahme in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes gemäß § 22 UAG in der 31. Sitzung öffentlich verlesen worden war, wurde die Beweisaufnahme insgesamt abgeschlossen.

2. Berichtserstellung

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Untersuchungsausschusses gemäß § 28 Abs. 1 UAG einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung zu erstatten, die Zuständigkeit der Vorsitzenden zur Vorlage eines Berichtsentwurfs (§ 28 Abs. 3 Satz 1 UAG) und unter Berücksichtigung der Regelung zur endgültigen Abfassung des Berichts (§ 28 Abs. 3 Satz 2 UAG) fasste der Untersuchungsausschuss bereits in seiner 19. Sitzung am 12. Juli 2002 zur Erstellung des Abschlussberichts folgenden Beschluss: Auf der Grundlage der bisherigen Beweiserhebung, der Beratung hierzu sowie der einschlägigen Unterlagen einen Entwurf des Abschlussberichts vorzulegen.

Dabei sollen die ermittelten Tatsachen zusammengefasst und im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag in geeigneter Weise geordnet werden. Der Entwurf kann in Teilabschnitten vorgelegt werden.

Des Weiteren ist beabsichtigt, unter Berücksichtigung dieses Entwurfs im Untersuchungsausschuss über die Ergebnisse der Untersuchung anhand des Untersuchungsauftrags abschließend zu beraten und ggf. den vorliegenden Entwurf entsprechend zu ergänzen.