Leasing

Die Ausschreibung eines entsprechenden Leasingvertrages sei in diesem Fall nicht möglich, da keine Wettbewerber vorhanden seien. Hinsichtlich der Anmietung der 62 Lkw seien neben dem Angebot der Firma Daimler-Benz weitere einschlägige Fahrzeughersteller zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden. Aufgrund des Leasingumfangs und der einzuhaltenden Fristen sei nur Daimler-Benz in der Lage gewesen, die von der TSI gesetzten Rahmenbedingungen zu erfüllen. Aufgrund der vorhandenen Erfahrungen der Mitarbeiter, der vorhandenen Ausstattung der Werkstätten und der Möglichkeit zur Übernahme von Wartungsarbeiten wurde aus Sicht der Landesregierung eine sehr wirtschaftliche und zukunftsweisende Lösung zur Ausgestaltung des Straßenwartungs- und Instandsetzungsdienstes gefunden.

6. Wettbewerber und Alternativangebote

Dem Untersuchungsausschuss lagen andere Angebote als die von Mercedes-Benz nicht vor; laut Auskunft des Gesellschafters, bestätigt aufgrund einer nochmalige Nachsuche bei der TSI lagen auch Aktennotizen über Gespräche, insbesondere mit der Firma MAN, nicht vor.

Zur Frage der tatsächlichen Beteiligung anderer Firmen an dem Beschaffungsvorgang und zur Lieferfähigkeit dieser Firmen (IVECO und MAN) wurden die Zeugen Tamm, zum damaligen Zeitpunkt für den regionalen Verkauf zuständiger Niederlassungsleiter der MANNutzfahrzeuge AG für Thüringen, und Herr Assmann als Geschäftsführer der Assmann und Händler in Thüringen für die IVECO-MAGIRUS AG befragt. Beide Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass die TSI nicht im Wege eines Markterkundungsverfahrens oder einer Anfrage an die Firmen herangetreten sei. Sie könnten auch ausschließen, dass die Anfrage an Ihnen vorbeigelaufen sei. Dazu führten sie erläuternd an, dass bei MAN für den Fall, dass Anfragen unter Umgehung der örtlichen Niederlassung an das Werk direkt oder andere Niederlassungen gestellt würden, die zuständige Niederlassung automatisch informiert werde. Für Systeme für Kommunaltechniken gebe es allerdings so genannte Kommunalbetreuer im Unternehmen. Gleichwohl sei die Bekanntheit eines Angebots im Unternehmen gesichert, da so genannte Großprojektanträge im Unternehmen bekannt seien. Ferner müsste bei dem hier in Rede stehenden Volumina ohnehin der Vorstand beteiligt werden, da ein Niederlassungsleiter hier allein nicht entscheiden könne. Herr Assmann führte aus, dass die IVECO-MAGIRUS AG im Gegensatz zu MAN mit Niederlassungen und Händlern arbeite. Seit

1992 habe er den ehemals väterlichen Betrieb in Eisenach, die Assmann aufgebaut, dessen Geschäftsführer er seitdem sei. Seit 1998/1999 sei er Haupthändler für den gesamten Bereich. Sein Vorgänger als Haupthändler sei ein gewisser Udo Ries gewesen; seine heutige Adresse sei ihm nicht bekannt. Allerdings gebe es auch noch ein oder zwei weitere Händler in Thüringen, bspw. in Jena. Er gehe davon aus, dass der Haupthändler über einen solchen Beschaffungsvorgang informiert werden müsste; er könne dies aber mit Rücksicht auf die dargestellte Organisationsstruktur des Vertriebs nicht mit Bestimmtheit behaupten. Für den Zeitraum 1997 sei ihm nicht bekannt, dass sein Vorgänger als Haupthändler von der TSI angesprochen worden sei.

Beide Zeugen bekundeten eingehend, dass die jeweiligen Firmen auch im Jahr 1997 lieferfähig gewesen wären; dies gelte auch für die Anzahl der Fahrzeuge und die Liefertermine. Auch der Rückkauf von Altfahrzeugen einer Fremdfirma sei heute üblich und würde in der Firmen MAN auch IVECO selbstverständlich vorgenommen.

Zur Gleichwertigkeit der Alternativangebote bekundete der Zeuge Tamm, die Firma MAN habe einen grundsätzlich zum Unimog gleichwertigen Geräteträger L 2000, der aber eine geringere Zuglast habe. Der Geräteträger könne aber ebenso wie der Unimog konstante Geschwindigkeiten halten und sei zur Aufnahme von Zusatzgeräten geeignet. Auch eine Weiterverwendung der schon bei der TSI vorhandenen Zubehörgeräte und anderer Teile wäre möglich gewesen, da die Teile genormt und nicht fahrzeugspezifisch seien.

Hierzu führte der Betroffene Winter in seiner Stellungnahme gemäß § 15 Abs. 5 UAG vom 19. Februar 2004 ergänzend aus, dass der Geräteträger L 2000 der Firma MAN nicht den technischen Anforderungen der TSI entspreche; vom Geräteträger L 2000 der Firma MAN würden in Deutschland nur wenige Stücke verkauft werden, während der Unimog der Firma Daimler-Chrysler viele hundert Mal im Straßenbetriebsdienst - auch und gerade der öffentlichen Hand - zum Einsatz komme. Weder mit der Firma MAN noch mit der Firma IVECO sei das Koppelgeschäft - Rücknahme der vorhandenen Altfahrzeuge in größerer Stückzahl als Beschaffung der Neufahrzeuge - möglich gewesen. Dies läge auch deshalb daran, dass nahezu alle Altfahrzeuge, die zurückgenommen worden sind, das Fabrikat der Marke Daimler-Benz waren.

Der Zeuge Assmann erläuterte, dass die Firma IVECO nur Lkw im Programm habe. In Kooperation mit anderen Firmen hätten aber auch Aufbauten und komplette Geräte geliefert werden können.

Auf den Vorhalt, dass die Thüringer Vertreter von IVECO und MAN nicht von einer Anfrage der TSI wussten, führte der Zeuge Irmer aus, er könne sich vorstellen, dass der Geschäftsführer nicht mit den Thüringer Vertretern, sondern mit der Zentrale gesprochen habe. Von einer Vernehmung eines weiteren Vertreters der MAN Nutzfahrzeuge Vertriebs darüber, dass die TSI weder in einer bayerischen Niederlassung noch im Werk München (Zentrale) im Jahr 1997 Angebote zur Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten eingeholt habe, hat der Untersuchungsausschuss in seiner 28. Sitzung am 26.11.2003 gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UAG im Hinblick auf eine dem Untersuchungsausschuss vorliegende schriftliche Stellungnahme abgesehen; danach hat es keine diesbezüglichen Anfragen seitens der TSI gegeben.

IV. Medes

1. Thema und Beweismittel

Im Zuge der Umgestaltung und Privatisierung war schon nach den ursprünglichen Planungen des Freistaats (siehe Themenkomplex wirtschaftliche Entwicklung) eine leistungsbezogene Abrechnung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienstleistungen erforderlich, um nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung arbeiten zu können. Für die Erfassung von Leistungsdaten mit entsprechender Abrechnung gegenüber dem Freistaat Thüringen wurde ein Datenerfassungssystem (Medes) der Firma Metz im Jahre 1999 entwickelt und eingeführt. Der Untersuchungsausschuss hat sich im Rahmen des Themenkomplexes Medes insbesondere mit Fragen der Auftragsvergabe und Beschaffung einschließlich möglicher Alternativen, den mit der Entwicklung eines speziellen Systems für die TSI verbundenen Kosten sowie der Existenz und Verwendbarkeit anderer Systeme befasst.

Der Ausschuss hat dazu den Geschäftsführer der TSI Herrn Winter, den Geschäftsführer von Systemtechnik Herrn Dr. Kieser und vom Thüringer Landesamt für Straßenbau Herrn Schimschal gehört.