Auswirkungen der Einrichtung des Landesbetriebes Hessen-Forst

Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt:

Frage 1. Nach § 4 (2) der Satzung für den Landesbetrieb Hessen-Forst ist der Leiter des Landesbetriebes befugt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Bis zu welcher Höhe ist er dazu legitimiert?

Die formale Begrenzung der Befugnis des Leiters des Landesbetriebes, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, ist hier nicht erforderlich, weil Inhalt und Ausmaß sich aus dem jährlichen Wirtschaftsplan ergeben.

Frage 2. Nach § 9 (5) der Satzung für den Landesbetrieb Hessen-Forst bildet der Landesbetrieb Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen. In welcher Höhe werden diese dem Landesbetrieb angelastet?

Die Pensionsverpflichtungen sollen - beginnend mit dem Stichtag der Gründung des Landesbetriebes 1. Januar 2001 und jährlich wachsend - dem Landesbetrieb angelastet werden. Über die konkrete Höhe der Berechnung, die sich auch an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landesbetriebs orientiert, ist noch nicht entschieden.

Frage 3. Nach § 9 (6) der Satzung für den Landesbetrieb Hessen-Forst ist die Risikorücklage zum Ausgleich von Betriebsrisiken nach Maßgabe forstbetrieblicher Möglichkeiten zu verwenden. An welcher Stelle hat der Landesbetrieb Bedarf am Ausgleich von Betriebsrisiken, und was ist unter der Maßgabe forstbetriebliche Notwendigkeiten zu verstehen?

Betriebsrisiken bestehen für den Landesbetrieb vor allem in seiner Abhängigkeit von Naturereignissen und konjunkturellen Schwankungen des Holzmarktes bei gleich bleibend hoher Fixkostenbelastung. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, in Jahren guten Holzabsatzes die Möglichkeiten zur Bildung der Risikorücklage zu nutzen und umgekehrt bei schlechter Absatzlage auch aus dieser Rücklage den Mindestumfang des laufenden Forstbetriebes zu sichern.

Frage 4. Welchen absoluten Umfang dürfen die Rücklagen (Risikorücklage, Waldrücklage, Liegenschaftsrücklage) mit Zustimmung des Finanzministers haben?

Die Risikorücklage ist nach § 9 (6) der Satzung mit einer Obergrenze limitiert, die sich aus dem Durchschnitt der Einnahmen aus Holzverkäufen der letzten fünf Jahre ergibt. Die Waldrücklage ist nicht begrenzt, weil man das Ausmaß von Naturkatastrophen nicht vorhersehen kann.

Die Liegenschaftsrücklage ist mittelbar dadurch begrenzt, dass die Erlöse aus Grundstücksverkäufen - die im jährlichen Haushaltsplan zu veranschlagen sind - nur soweit sie im laufenden Jahr nicht verausgabt werden können die Liegenschaftsrücklage speisen.

Frage 5. Nach § 9 (8) sind Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke grundsätzlich zum Ankauf von Grundstücken und für Baumaßnahmen einzusetzen. In welcher Höhe werden diese akzeptiert?

Die Höhe der Erlöse aus Grundstücksverkäufen und deren Reinvestition in Grundstücksankäufe und Baumaßnahmen sind Bestandteile des jährlichen Hauhaltsplans, der zwischen Ressort- und Finanzministerium abzustimmen ist. Die Höhe wird je Haushaltsjahr bestimmt.

Frage 6. Nach § 9 (8) fließen die Einnahmen aus dem Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke aufgrund getroffener Vereinbarungen anteilig dem Finanzressort und dem Landesbetrieb Hessen-Forst zu. Welche Anteile fließen dem Landesbetrieb zu und welche Anteile bleiben beim Finanzressort?

An dem Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke partizipiert der Landesbetrieb Hessen-Forst mit 50 v.H.

Frage 7. Mit welchen Größenordnungen rechnet der Landesbetrieb bei den einzelnen Rücklagen für das Haushaltsjahr 2001?

Nach gegenwärtiger Einschätzung kann Ende 2001 keine der drei möglichen Rücklagen Zuführungen erhalten.

Frage 8. In welcher Höhe sollen im Haushaltsjahr 2001 Mittel aus der Waldrücklage entnommen werden?

Die Waldrücklage hat zurzeit eine Pufferfunktion, weil sowohl die knappe Mittelausstattung als auch die Verpflichtung zur globalen Minderausgabe in der Größenordnung von über 15 Mio. DM Haushaltsrisiken darstellen. Darüber hinaus ist auch eine erhebliche Mindereinnahme aus Holzverkauf zu erwarten. Über eine mögliche Entnahme aus der Waldrücklage kann erst Ende des Jahres entschieden werden.

Frage 9. Nach § 74 LHO hat der Landesbetrieb die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung anzuwenden.

a) Welche Vorstellungen hat der Landesbetrieb, wie diese Buchführung unter Einbeziehung forstpolitischer Erfordernisse angewendet werden kann?

b) Ist die kaufmännische doppelte Buchführung inzwischen eingeführt?

c) Wenn nicht, welche Hinderungsgründe liegen vor?

Zu 9 a) Der Landesbetrieb bearbeitet zurzeit das Umsetzungsprojekt zur Einführung von SAP/R 3 in Zusammenarbeit mit der Fa. Accenture. Darin ist vorgesehen, auch den rund 1.200 kommunalen und privaten Forstbetrieben, die der Landesbetrieb betreut, je Betrieb das gleiche Buchführungssystem wie im Staatswald anzubieten.

Zu 9 b) Die kaufmännische doppelte Buchführung ist noch nicht eingeführt.

Zu 9 c) Die Entscheidung, in allen Landesverwaltungen SAP/R 3 einzuführen und dabei in einem Staffelplan mit bestimmten Umsetzungsprodukten vorzugehen, bindet auch den Landesbetrieb Hessen-Forst ein. Es ist vorgesehen, die kaufmännische doppelte Buchführung Anfang des Jahres 2003 flächendeckend im Landesbetrieb Hessen-Forst anzuwenden.

Frage 10. § 73 LHO regelt den Nachweis und die Bewertung des Vermögens. Nach welchem System bzw. Bewertungsmodell wird das Vermögen festgestellt?

Zum Stichtag der Bilanzeröffnung wird das unbewegliche und bewegliche Vermögen nach den Standards des Handels- und Steuerrechts bewertet.

Frage 11. Welche konkreten Vorstellungen bestehen über die Bilanzeröffnung unter Einbeziehung der forstspezifischen Gegebenheiten?

Als forstspezifische Besonderheiten der Vermögensbewertung ist bekannt, dass die Holzvorräte des Waldes durch natürlichen Zuwachs je Jahr wachsen, andererseits die Nutzung nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit diese Vorratsmehrung abschöpft. Im Durchschnitt von zehn Jahren kann man diese Änderungen unberücksichtigt lassen und sich auf die Bewertung des Bodens und der jeweiligen Flächenänderungen beschränken.

Der Landesbetrieb wird sein Verfahren davon abhängig machen, ob ein Ergebnis der laufenden Arbeit deutscher, auch internationaler, Gremien vorliegt, das eine übereinstimmende Konvention zur Bewertung von Waldvermögen aller Waldbesitzarten darstellt.

Frage 12. Ist für das Jahr 2001 bzw. 2002 ein Verlustvortrag geplant?

Es ist für die beiden Jahre kein Verlustvortrag geplant.

Frage 13. a) Ist der Landesbetrieb Hessen-Forst in der Lage, den nach § 74 LHO Ziff. 13.2 geforderten Jahresabschluss fristgemäß vorzulegen?

b) Wenn nicht, welche Hinderungsgründe liegen vor?

Zu 13 a) und b)

Die Frage kann zurzeit nicht beantwortet werden, denn frühestens im ersten Quartal 2002 ist absehbar, ob die Drei-Monats-Frist eingehalten werden kann.

Frage 14. a) Ist es richtig, dass die Einnahmen aus Holzverkäufen im laufenden Haushaltsjahr 2001 bei den Forstämtern nach oben korrigiert wurden?

b) Welche Rechtsgrundlage liegt dieser Entscheidung zugrunde?

Zu 14 a) und b)

Im laufenden Haushaltsjahr wurden keine Korrekturen vorgenommen.

Frage 15. Wie wird der Landesbetrieb Hessen-Forst die ökologische Zielsetzung der Forstwirtschaft unter der eindeutigen ökonomischen Zielsetzung eines Landesbetriebes gewährleisten?

Der Landesbetrieb Hessen-Forst hat eine komplexe Aufgabenstellung nach dem Hessischen Forstgesetz Satzung und weiterhin gültigen Rechtsvorschriften zu erfüllen. Die notwendige Transparenz über Ertrag und Aufwand wird durch die Struktur des Produktplans Forst erreicht. In den fünf Produktbereichen Staatswaldbewirtschaftung, Schutz und Sanierung, Erholung und Umweltbildung, Leistungen für Dritte, Hoheit können jeweils getrennt Aufwand und Ertrag nachgewiesen und damit die erforderlichen Zuführungsbeträge begründet werden.

Die Angemessenheit von Kosten für bestimmte Leistungen wird in der internen Kostenträgerrechnung sichergestellt und einem laufenden Controlling unterworfen.

Durch die ökonomische Zielsetzung werden die bisherigen und künftigen ökologischen Aufgaben und Ziele nicht beeinträchtigt. Gerade die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, die Handlungsmaxime auch des Landesbetriebes ist, ist der Garant für Schutz und Erhaltung der hessischen Wälder.

Frage 16. a) Nach welchem System erfolgt die Quantifizierung bzw. die monetäre Bewertung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes?

b) Wer legt sie fest?

c) Wann ist die Bewertung abgeschlossen?

Zu 16 a) bis c)

Die Quantifizierung (monetäre Bewertung) von Wohlfahrtswirkungen des Waldes kann erfolgen:

- durch kalkulatorische Ansätze (vgl. Leistungsbericht der Hessischen Forstverwaltung 1994),

- durch Befragung der Bevölkerung (vgl. Jahresbericht 1999 der Hessischen Landesforstverwaltung, S. 74 ff.),

- durch Ergebnisse der Buchführung, indem die nachgewiesenen Kosten (vgl. Antwort zu Frage 15) als Mindestwert der Leistung angesehen werden.