Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Auf der Grundlage des Staatsvertrags über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen wurde die Stiftung Kulturfonds im Jahre 1990 als Rechtsnachfolgerin des Kulturfonds der ehemaligen DDR in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts gegründet (Umsetzung in Thüringen durch das Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds vom 26. Oktober 1995 - GVBl. S. 337 -). Zweck der Stiftung ist die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur, insbesondere der Künstlerinnen und Künstler im Zuständigkeitsbereich der Vertragsparteien.

Das Stammkapital der Stiftung betrug ursprünglich rund 92 Millionen Deutsche Mark (47 Millionen Euro) nebst verschiedenen Liegenschaften (Künstlerhäuser). Das vom Stifterverband für die deutsche Wissenschaft im Auftrag verwaltete Kapitalvermögen hat einen aktuellen Kurswert von derzeit rund 32,7 Millionen Euro. Thüringen steht hinsichtlich des in Wertpapieren angelegten Vermögens ein Anteil von 23,3 vom Hundert, mithin derzeit rund 7,6 Millionen Euro zu. Der Anteil am Immobilienvermögen beträgt 16,03 vom Hundert. Aktuelle Bewertungen der Künstlerhäuser liegen noch nicht vor.

1997 kündigte der Freistaat Sachsen seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum 1. Januar 1998 und stattete mit seinem Kapitalanteil die neugegründete Landeskulturstiftung aus. Im Mai 2003 hat der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich mitgeteilt, dass auch sein Land die Mitgliedschaft in der Stiftung bis Ende des Jahres kündige, um mit dem Sachsen-Anhalt zustehenden Kapitalanteil eine eigene Landeskulturstiftung zu gründen. Das Landeskabinett Sachsen-Anhalt hat den entsprechenden Beschluss am 2. Dezember 2003 gefasst. Die inzwischen erfolgte Kündigung wird zum 31. Dezember 2004 wirksam.

Aufgrund dieses Sachverhalts bestand Einigkeit, dass die Fortführung der Mitgliedschaft Thüringens in der Stiftung Kulturfonds nicht mehr sinnvoll ist. Die Thüringer Landesregierung hat daher beschlossen, den Staatsvertrag mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 zu kündigen (Kabinettsbeschluss vom 16. Dezember 2003). Dies ist fristgerecht geschehen. Die Stiftung befindet sich damit seit dem 1. Januar 2004 in Liquidation. Im Laufe des Jahres 2005 wird der Thüringen zustehende Vermögensanteil in Höhe von 23,3 vom Hundert (rund 7,6 Millionen Euro) ausgezahlt.

5. April 2004

Vorabdruck verteilt am: 26. Februar 2004 Angesichts der Kündigung muss bis zum 31. Dezember 2004 eine rechtlich verbindliche Auffanglösung für den Vermögensanteil Thüringens an der Stiftung Kulturfonds gefunden werden.

B. Lösung:

Mit der Errichtung einer eigenen Landeskulturstiftung kann eine adäquate Lösung geschaffen werden.

Die Stiftung soll allgemein für die Förderung von Kunst und Kultur zuständig sein. Die Fortsetzung des bisherigen Stiftungszwecks der Stiftung Kulturfonds, nämlich die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur, ist den Thüringer Kulturverbänden ein besonderes Anliegen. Da sich Kunst und Kultur erst seit der politischen Wende frei entfalten können und sich die Lebensverhältnisse der frei beruflich tätigen Künstlerinnen und Künstler in den neuen Ländern noch nicht denen in den alten Ländern angepasst haben, sollte bei der Betätigung der Stiftung die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur im Vordergrund stehen.

Die darüber hinaus angestrebte Förderung von Dokumentations- und Präsentationsvorhaben und die Unterstützung des Erwerbs besonders wertvoller Kulturgüter und Kunstgegenstände mit herausragender Bedeutung sind typische Aufgaben einer Landeskulturstiftung, die sich mit hochrangigen Einzelprojekten gut in der Öffentlichkeit positionieren kann und sich für von Zustiftungen, Sponsoren und Spenden eignet. Diese weiteren Stiftungszwecke kommen vor allem dann zum Tragen, wenn das sich aus der Auflösung der Stiftung Kulturfonds ergebende Stiftungsvermögen durch Erhöhung oder Zustiftungen aufgestockt wird.

Für die Ausgestaltung der Kulturstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts sprechen die ihr zugedachten Aufgaben, die eine starke Nähe zu hoheitlicher Tätigkeit aufweisen. Mit der Ausgestaltung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts wird darüber hinaus ihre Bedeutung unterstrichen. Sie ist damit juristisch selbständig und kann Träger von Rechten und Pflichten sein.

C. Alternativen keine.

D. Kosten keine

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.