Straßenbaulast

Gemäß § 23 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde.

Die Praxis zeigt, dass sich in Einzelfällen Straßenbaulastträger nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 entsprechend beteiligen.

Die auf Grundlage dieser Regelung gezahlten Beträge sollen neben den investiven Kosten auch die laufenden Kosten decken. Dabei treten jedoch insbesondere bei den laufenden Kosten Unterdeckungen auf, bei deren Ausgleich die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung unterschiedlich verfahren.

Nach § 12 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes können die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung von den Straßenbaulastträgern Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser erheben, wenn sich diese nach § 23 Abs. 5 nicht an den Investitionskosten für die Abwassereinrichtung beteiligt haben. In diesen Fällen müssen die kommunalen Aufgabenträger diese Benutzungsgebühr für die Straßenoberflächenentwässerung separat kalkulieren und erheben.

Dass dabei in der Praxis erhebliche Probleme auftreten, wurde unter anderem auch im Abschlussbericht der Tiefenprüfungen der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung (Stand: 25. März 2003) bestätigt.

Danach wurden bei 76 Aufgabenträgern diesbezügliche Kalkulationsfehler festgestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit besteht für die Träger der Straßenbaulast nach § 23 Abs. 5 eine Verpflichtung, sich an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde?

2. Nach welchem Verfahren wird diese Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 vorgenommen und inwiefern werden dabei auch die laufenden Kosten berücksichtigt?

3. Welche Kalkulationsgrundsätze gelten für die Kostenbeteiligung der Träger der Straßenbaulast für die Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage und für die Deckung der laufenden Kosten?

4. Sind die Träger der Straßenbaulast, wenn sie sich nach § 23 Abs. 5 an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage beteiligt haben, verpflichtet, auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenentwässerung zu entrichten und wie wird diese Auffassung begründet?

8. April 2004

5. Zu welchem Zeitpunkt müssen die Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage nach § 23 Abs. 5 an die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung entrichten?

6. Welche kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung erheben gegenwärtig von den Trägern der Straßenbaulast Kosten auf Grundlage des § 23 Abs. 5 bzw. Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 1 (Einzelaufstellung)?

7. Aus welchen Gründen erheben welche kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung gegenwärtig keine Kosten nach § 23 Abs. 5 bzw. Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 1 von den Trägern der Straßenbaulast (Einzelaufstellung)?

8. Welche Auswirkungen auf die Gebühren und Beiträge der Anschlusspflichtigen hat die Nichterhebung bzw. die verspätete Erhebung von Kosten nach § 23 Abs. 5 bzw. Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 1 von den Trägern der Straßenbaulast durch die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung?

9. Welche Kalkulationsfehler wurden im Rahmen der Tiefenprüfungen der kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung hinsichtlich der Kostenbeteilung der Träger der Straßenbaulast festgestellt und inwieweit wurden diese Fehler zwischenzeitlich behoben?

Das Thüringer Innenministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. März 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In den Fällen, in denen der Träger der Straßenbaulast keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet, hat er sich an den Kosten der Straßenentwässerung gemäß § 23 Abs. 5 in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde. § 23 Abs. 5 gilt nicht für Bundesfernstraßen (vgl. § 1 Satz 2 Zu 2.:

Die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 erfolgt auf vertraglichem Wege. Die Kostenbeteiligung ist in Umfang und Höhe abhängig vom konkreten Vertragsinhalt.

Zu 3.: Durch eine Fiktivberechnung sollte ermittelt werden, welche Kosten dem Träger der Straßenbaulast für die Herstellung oder Erneuerung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage entstehen würden. Aus Vereinfachungsgründen kann die Kostenbeteiligung der Träger der Straßenbaulast nach § 23 Abs. 5 in Form einer Zahlung von Pauschalbeträgen erfolgen. Im Übrigen wird auf die Anworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu 4.: Sofern durch die Träger der Straßenbaulast eine den Anforderungen des § 23 Abs. 5 entsprechende Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der von einer Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage erfolgte, sind keine Benutzungsgebühren zu erheben, da § 23 Abs. 5 nach Auffassung der Landesregierung sowohl Investitionskosten als auch laufende Kosten umfasst.

Zu 5.: Soweit vertraglich nicht anders geregelt, wird der Kostenbeitrag mit Fertigstellung der Abwasseranlage auf Anforderung des Aufgabenträgers fällig. Auf Verlangen des Aufgabenträgers sollen je nach Baufortschritt Abschlagszahlungen geleistet werden.

Zu 6.: Der Landesregierung liegt keine Aufstellung darüber vor, welche Aufgabenträger gegenwärtig gegenüber den Trägern der auf Kostenbeteiligungen gemäß § 23Abs. 5 geltend machen bzw. Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 4 erheben.

Zu 7.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob und aus welchen Gründen welche Aufgabenträger gegenwärtig keine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 geltend machen bzw. keine Gebühren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 erheben.

Zu 8.: Aus den Kalkulationen sind die Kosten auszusondern, die aufgewendet werden müssen, um das auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser abzuleiten. Grundsätzlich dürfen weder die Beitragsnoch die Gebührenpflichtigen mit diesen Kosten belastet werden.

Zu 9.: Gegenstand der Überprüfung der Aufgabenträger war lediglich die korrekte Aussonderung der Kosten der Straßenentwässerung aus den Gebühren- und Beitragskalkulationen.