ÖGD
Allein schon die Aufgaben im Bereich der gesundheitlichen Gefahrenabwehr erfordern eine entsprechende personelle Ausstattung und die Möglichkeit der fortlaufenden Weiterbildung. Um Details der Qualitätssicherung und der personellen Ausstattung auch rasch an sich verändernde Gegebenheiten und Erfordernisse anpassen zu können, 1 eine Rechtsverordnungsermächtigung.
Zu Absatz 2:
Um den notwendigen fachlichen Qualitätsstandard auf der Leitungsebene zu gewährleisten, kann die Leitung und deren Stellvertretung nur von mit entsprechender Fachqualifikation übernommen werden. Bei der Arbeit der Behörden des ÖGD stehen anders als in den allgemeinen Verwaltungsbehörden Fachfragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens, insbesondere aus dem medizinischen Bereich, so sehr im Vordergrund und die Angemessenheit vieler Verwaltungsentscheidungen im Bereich des ÖGD hängt so sehr von der korrekten Einschätzung im Hinblick auf medizinische und ähnliche Gesichtspunkte ab, dass es in diesem Fall notwendig ist, das Hauptgewicht der Qualifikation für die Leitungsebene auf die medizinisch-fachliche Ausbildung bzw. Vorbildung und nicht auf die verwaltungsorganisatorische zu legen.
Zu Absatz 3:
Der ÖGD ist verpflichtet, die Entwicklung auf dem Gebiet von Wissenschaft, Forschung und Technik fortlaufend zu beobachten und deren Inhalte und Ergebnisse im Rahmen der praktischen Arbeit zu berücksichtigen und anzuwenden. Der ÖGD hat im Rahmen eines der aktuellen Entwicklung entsprechenden Qualitätsmanagements auch die von ihm angewendeten Verfahrensweisen der Qualitätssicherung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den aktuell geltenden Standards entsprechen.
Zu Absatz 4:
Der ÖGD hat auch die Zusammenarbeit mit anderen am Gesundheitswesen Beteiligten dafür zu nutzen, die Qualitätsstandards zu verbessern. Die Vorschrift ist damit eine Spezialvorschrift zum in § 4 festgeschriebenen Grundsatz der Zusammenarbeit.
Achter Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen):
Zu § 27 (Kosten und Entgelte):
Zu Absatz 1: Kostenträger des ÖGD ist das Land. Da die Aufgaben des ÖGD als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge eine besondere, über üblicherweise kommunale Aufgabenstellungen weit hinausgehende Bedeutung haben, sind die Kosten den Landkreisen und kreisfreien Städten außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs zu erstatten.
Zu Absatz 2:
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass der ÖGD nicht auf Kosten für Behandlungsleistungen sitzen bleibt, deren Erfüllung eigentlich anderen Leistungsträgern obliegt, z. B. den Krankenkassen. Soweit die Übernahme von Kostenübernahmevereinbarungen nicht erreicht werden kann, haben die Kostenträger, also letztendlich das Land, in Form eines finanziellen Gewährleistungsauftrages die Kosten dieser Leistungen zu übernehmen.
Zu Absatz 3: Dadurch, dass bisher die Frage der Kostentragung im Landesrecht nicht ausdrücklich geregelt war, verblieben Kosten solcher Leichenbeschauen oft bei den Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, obwohl dieser nur auf Anforderung anderer Stellen tätig geworden ist. Mit Absatz 3 wird die Kostentragungspflicht ausdrücklich der anfordernden Stelle auferlegt.
Zu Absatz 4:
Die Leistungen des ÖGD werden nicht grundsätzlich kosten- und gebührenfrei für die Bürgerinnen und Bürger erbracht, mit Ausnahme z. B. der Akteneinsicht und Auskunft oder von HIV-Tests. Allerdings ist durch die Verweisung ins allgemeine Kosten- und Gebührenrecht dennoch gesichert, dass in (finanziellen) Härtefällen die schwierige Situation der Betroffenen Berücksichtigung findet.
Zu § 28 (Ordnungswidrigkeiten):
Zu Absatz 1:
Als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände werden vor allem Verstöße gegen Meldepflichten und Handlungspflichten im Rahmen von Überwachungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen definiert, um die Durchsetzbarkeit der Überwachungsund Gefahrenabwehrmaßnahmen in der Praxis abzusichern. Solche Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände finden sich auch in den ÖGD-Gesetzen anderer Bundesländer.
Zu Absatz 2:
Dieser schreibt den finanziellen Rahmen für die Geldbuße als Sanktion für die Ordnungswidrigkeit fest.
Zu § 29 (Gleichstellungsbestimmung): § 29 trägt dem Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung und entspricht der Praxis in Thüringer Gesetzen.
Zu § 30 (Übergangsregelung):
Zu Absatz 1:
Er regelt den Übergang zu den im Gesetz festgeschriebenen Qualitätsanforderungen bzgl. der fachlichen Qualifikation der Leitungsebene der Gesundheitsämter. Es blieb für die Übergangsregelung nur Pflicht zur Nachqualifizierung in notwendigen Fällen oder Übergang zu des § 26 Abs. 2 bei Neubesetzung der jeweiligen Stellen.
Zu Absatz 2:
Er regelt den Zeitrahmen für die Schaffung einheitlicher Behörden durch Zusammenführung der Behörden des ÖGD und der Behörden des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungswesens und die Zuständigkeitsstrukturen in der Übergangszeit sowie die Bildung des Landesamtes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst.
Zu § 31 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten):
Zu Absatz 1: Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen
Zu Absatz 2: notwendige Folgeregelung aus dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Thüringen
Für die Fraktion: Nitzpon