Ortschaftsverfassung

Nach § 45 Abs. 1 Satz 5 bis 7 kann die Ortschaftsverfassung, wenn nicht die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder.

Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 7 dahin gehend zu verstehen, dass der Ortschaftsrat und der Ortsbürgermeister ein Vetorecht gegen den Beschluss eines Gemeinderats zur Aufhebung oder Änderung der Ortschaftsverfassung haben, das heißt, wenn der Ortschaftsrat und der Ortsbürgermeister dem Beschluss widersprechen, dann kann die Ortschaftsverfassung nicht aufgehoben oder geändert werden, und wie wird diese Auffassung begründet?

2. Wie ist das weitere Verfahren ausgestaltet, wenn § 45 Abs. 1 Satz 7 nicht als Vetorechtsbestimmung des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters auszulegen ist?

3. Sind die Bestimmungen des § 45Abs. 1 Satz 7 dahin gehend auszulegen, dass sowohl der Ortschaftsrat und der Ortsbürgermeister dem Aufhebungs- bzw. Änderungsbeschluss des Gemeinderats zur Ortschaftsverfassung widersprechen müssen? Wie gestaltet sich das Verfahren, wenn nur der Ortschaftsrat oder nur der Ortsbürgermeister diesem Gemeinderatsbeschluss widersprechen?

4. Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Gemeinderat einen Beschluss nach § 45Abs. 1 Satz 5 fassen, damit er zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats in Kraft treten kann?

5. Wie ist zu verfahren, wenn der in Frage 4 hinterfragte Zeitpunkt überschritten wurde und somit eine Beschlussumsetzung zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats nicht mehr möglich ist?

6. Führt ein Beschluss des Gemeinderats nach § 45 Abs. 1 Satz 5 und 6 zwingend zu einer Änderung der Hauptsatzung, so dass hier das Satzungsverfahren nach § 21 zur Anwendung kommt, und wie wird diese Auffassung begründet?

7. In welchem Zeitraum müssen der Ortschaftsrat und der Ortschaftsbürgermeister nach § 45 Abs. 1 Satz 7 über den Gemeinderatsbeschluss nach § 45 Abs. 1 Satz 5 eine Mitteilung erhalten, und wie ordnet sich dieser Zeitraum möglicherweise in das Satzungsverfahren nach § 21 ein?

Das hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14.April 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die vom Gemeinderat beschlossene Aufhebung oder Änderung der Ortschaftsverfassung wird nicht wirksam, wenn Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister widersprechen (§ 45 Abs. 1 Satz 7 Vor der Gesetzesänderung wurde für eine Aufhebung der Ortschaftsverfassung die Zustimmung des Ortschaftsrats benötigt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 alte Fassung). Die Umwandlung des Zustimmungserfordernisses in ein Widerspruchsrecht dient der Erleichterung des Verfahrens.

Zu 2.: Es wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen.

Zu 3.: Wenn nur eines der beiden Ortschaftsorgane widerspricht, kann die Ortschaftsverfassung nicht aufgehoben oder geändert werden.

Zu 4.: Die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 5 muss eingehalten werden. Darüber hinaus ist Zeit für den Vollzug des Beschlusses bzw. für die Änderung der Hauptsatzung einzuplanen. Die jeweils betroffene Gemeindeverwaltung sollte in der Lage sein, den letztmöglichen Termin für eine Beschlussfassung anhand der Vorgaben zu errechnen.

Das Verfahren zur Aufhebung oder Änderung der Ortschaftsverfassung (§ 45 Abs. 1 Satz 5 bis 7 sollte vor Beginn der Wahlverfahren zur Wahl der Ortschaftsorgane abgeschlossen sein.

Zu 5.: Wenn eine Beschlussumsetzung zum Ende der gesetzlichen Amtszeit nicht mehr möglich ist, kann die Ortschaftsverfassung nicht fristgemäß aufgehoben oder geändert werden.

Zu 6.: Da die Einführung der Ortschaftsverfassung nur durch Regelung in der Hauptsatzung erfolgen kann (§ 45Abs. 1 Satz 1 muss dies erst recht auch im Falle der Aufhebung oder Änderung der Ortschaftsverfassung gelten.

Zu 7.: Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister sind, falls sich nicht etwas anderes aus dem Beschluss ergibt, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, durch den Bürgermeister vom Inhalt des Beschlusses in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.