Immissionsschutzgesetz

Der Herstellungs- und Benutzungsaufwand könne über die Benutzungsgebühren dergestalt gedeckt werden, dass in die Gebührenkalkulation Abschreibungen und Zinsen eingerechnet werden. Der Zweckverband Mittlere Unstrut habe sich für eine Deckung der Investitionen zu 50 % über Beiträge entschieden, was zur Folge habe, dass im Verbandsgebiet des Zweckverbandes auch die Gebührenpflichtigen einen Teil der Investitionskosten mit trügen.

Gerichtliche Prüfung verzögert Baubeginn der Anschlussstelle Eisenach-Mitte Zahlreiche Petenten hatten sich in einer Bürgerinitiative zusammengeschlossen und forderten den Baubeginn der Nordrampe der Anschlussstelle Eisenach-Mitte auf der Autobahn A 4 und die Verlegung der Landesstraße L 1016 aus der Ortslage Stregda heraus.

Entgegen der Absicht des Thüringer Autobahnamtes wurde die Südrampe der Anschlussstelle Eisenach-Mitte bereits geöffnet, obwohl die Nordrampe inklusive Ortsumgehung noch nicht fertig war. Damit wurde die Landesstraße L 1016 zum direkten Autobahnzubringer. Vor allem der Schwerlastverkehr verstärkte sich. Die Ortsdurchfahrt Stregda wurde zur Wendestelle für Fahrzeuge, die die Nordrampe für die Auffahrt in Richtung Westen suchten.

Mit dem Bau der Nordrampe und der Ortsumgehung sollte unverzüglich begonnen werden, sobald der erforderliche Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben vorliegt. Dies kündigte das Autobahnamt bereits 1999 an. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Mai 2002 gefasst.

Trotzdem konnte es noch nicht losgehen, da das Bundesverwaltungsgericht zunächst über eine Klage gegen den besagten Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden hatte.

Die Klage wurde vom im Juni 2003 abgewiesen. Seit August 2003 war uneingeschränktes Baurecht gegeben.

Aufgrund der Ungewissheit über Dauer und Ausgang der Klage vor dem wurden die für das Bauvorhaben schon bereitgestellten Haushaltsmittel jedoch teilweise storniert oder für andere Bauvorhaben verwendet und standen somit im August 2003 nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Um weitere Zeitverzögerungen zu verhindern, setzte das Autobahnamt die vorhandenen Mittel für die bauvorbereitenden Maßnahmen ein. Gleichzeitig begann das Autobahnamt mit der Erstellung der Unterlagen für die für März 2004 vorgesehene Ausschreibung des Bauvorhabens. Sofern das Vergabeverfahren ohne Verzögerungen abgeschlossen werden kann, wird derzeit von einem Baubeginn Anfang Juli 2004 ausgegangen.

Der Bitte der Petenten, mit dem Bau der Nordrampe und der Ortsumgehung früher zu beginnen, konnte der Petitionsausschuss allerdings nicht abhelfen.

9. Der Petitionsausschuss vor Ort Konflikte durch Mülldeponie in der Nähe von Wohnhäusern

Die Nachbarn einer Mülldeponie waren immer wieder Geruchs- und Staubbelästigungen durch die Deponie sowie deren Aufbereitungsanlage ausgesetzt. Deshalb behandelte der Petitionsausschuss mehrfach die hiergegen gerichtete Petition der Nachbarn, die eine Bürgerinitiative gegründet hatten.

Zwischen der Mülldeponie und den Wohnhäusern liegen nur etwa 300 Meter. Der quälende Gestank führte bei den Bewohnern der benachbarten Häuser zeitweise zu Übelkeit, Kopf16 schmerzen und Erbrechen. Auftretende Krebskrankheiten wurden mit den von der Mülldeponie ausgehenden Immissionen in Verbindung gebracht. Deshalb verlangte die Bürgerinitiative die sofortige Schließung der Deponie. Doch die Deponie ist eine so genannte Altdeponie und hat nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Bestandsschutz. Sie kann deshalb bis zum 31. Mai 2005 (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 Abfallablagerungsverordnung) betrieben werden.

Ein Antrag, der den Weiterbetrieb der Deponie bis zum Jahr 2009 zum Inhalt hat, liegt der zuständigen Genehmigungsbehörde vor.

Die zu der Mülldeponie gehörende mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlage (ca. 800 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt) wurde 1998 auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Nr. 8.11 a Spalte 2 des Anhangs zur 4. genehmigt.

Wegen der Beschwerden der Bürgerinitiative führte das Staatliche Umweltamt mehrere durch. Obwohl der von den Petenten beanstandete Geruch zu diesen Terminen auf der Deponie deutlich wahrnehmbar war, konnten Geruchsbelästigungen der benachbarten Wohnbebauung bedingt durch die Wetterverhältnisse nur teilweise festgestellt werden. Abweichungen vom genehmigten Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage wurden nicht festgestellt.

Schäden an den auf ihren Grundstücken wachsenden Zier- und Nutzpflanzen hatten die Petenten durch Fotos dokumentiert. Die Petenten führten diese Schäden auf giftige Gase, die aus der Deponie austreten, zurück. Die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft begutachtete deshalb im Auftrag des Landesverwaltungsamtes (als obere Umweltbehörde) die Schäden an den Pflanzen. Das Gutachten liegt dem Petitionsausschuss vor. Danach kann ein Zusammenhang zwischen den Schäden und den giftigen Gasen nicht hergestellt werden. Das Landesamt teilte in seinem Gutachten mit, dass es vielfältige Möglichkeiten für ein plötzliches Absterben der Pflanzen geben könne. Die von den schadhaften Pflanzen genommenen Proben seien auf biotische Schadenserreger geprüft worden. Um die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf das Pflanzenwachstum zu prüfen, seien wesentlich aufwändigere Prüfverfahren wie das so genannte Biomonitoring mit standardisierten Pflanzenkulturen notwendig. Die Ursachen für die von der Bürgerinitiative aufgezeigten Schäden konnten so nicht aufgeklärt werden.

Der von den Petenten vermutete kausale Zusammenhang zwischen den Krebsfällen und der Mülldeponie ist durch ein vom Gesundheitsamt veranlasstes Auskunftsersuchen beim Zentralen Krebsregister der neuen Länder sowie durch Recherchen beim Thüringer Landesamt für Statistik und Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz nicht bestätigt worden.

Um sich einen Überblick vor Ort zu verschaffen, besichtigten Vertreter des Petitionsausschusses gemeinsam mit Vertretern der Bürgerinitiative, des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, des Landesverwaltungsamtes, des Abfallzweckverbandes und der Betreiberfirma am 24. Oktober 2003 die Mülldeponie. Dabei wurden die Gasbrunnen, die offene Fläche der Deponie, die Verrottungsanlage (Restabfallbehandlungsanlage) und die Anlage zur Abfackelung des Deponiegases in Augenschein genommen. Extreme Gerüche konnten an dem kühlen windstillen Herbsttag nicht festgestellt werden. Erläutert wurde die ab 2005 eintretende Änderung der Rechtslage, die dazu führe, dass auf der Deponie vornehmlich Baustoffe oder andere Stoffe, von denen nur eine geringe Geruchsbelästigung ausgehe, eingebaut werden dürfen. Als wesentliche Verbesserungen wurden die drastische Verringerung der offenen Deponiefläche sowie zusätzliche Gasbrunnen zur Erfassung der austretenden Deponiegase herausgestellt. Diese Maßnahmen wurden auch von den Vertretern der Bürgerinitiati17 ve als wesentliche Verbesserung der Situation angesehen. Weitere Gaserfassungsbrunnen sollen im Februar/März 2004 eingebaut werden. Die Verrottungsboxen sollen umgebaut werden. Die Vertreter der Bürgerinitiative machten deutlich, dass sie die angekündigten Maßnahmen wohlwollend zur Kenntnis nehmen, die weitere Entwicklung der Deponie aber kritisch begleiten werden.

Aufgrund der wesentlichen Verbesserungen des Deponiebetriebs und des positiven Eindrucks, der bei dem Ortstermin am 24. Oktober 2003 vermittelt wurde, hat der Petitionsausschuss die Petition für erledigt erklärt. Allerdings liegt inzwischen eine neue Beschwerde der Petenten gegen Schwefelwasserstoff-Immissionen der Mülldeponie vor, die der Petitionsausschuss prüft.

10. Ersuchen des Petitionsausschusses um eine Entscheidung der Landesregierung im Sinne der Petenten

Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d der Geschäftsordnung des Landtags kann der Petitionsausschuss Eingaben der Landesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, zur Kenntnisnahme oder als Material überweisen.

2003 hat der Petitionsausschuss der Landesregierung zwei Eingaben zur Berücksichtigung und vier Eingaben zur Erwägung überwiesen.

Die Überweisung einer Eingabe an die Landesregierung zur Berücksichtigung bedeutet, dass der Petitionsausschuss das Anliegen als berechtigt ansieht und die Landesregierung deshalb gebeten wird, dem Anliegen zu entsprechen.

Zur Erwägung wird eine Eingabe der Landesregierung überwiesen, wenn das Anliegen nach der Auffassung des Petitionsausschusses bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen berechtigt sein könnte, deshalb nochmals überprüft und nach Möglichkeiten gesucht werden soll, um dem Anliegen zu entsprechen.

Der Petitionsausschuss kann wegen des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips nicht erzwingen, dass die Landesregierung seinen Beschlüssen nachkommt. Der Petitionsausschuss geht aber davon aus, dass die Landesregierung seiner Bitte trotz fehlender rechtlicher Verbindlichkeit nachkommt. Über die Ausführung der Beschlüsse gibt die Landesregierung dem Petitionsausschuss nach § 101 der Geschäftsordnung des Landtags innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.

Entschädigung für die Bebauung von Grundstücken im komplexen Wohnungsund Siedlungsbau der DDR Gegenstand dieser Petition, die der Petitionsausschuss gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 a) der Geschäftsordnung des Landtags (GO) der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen hat, war die Entschädigung, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und dem Bodensonderungsgesetz für die Bebauung von Grundstücken im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau der DDR zu gewähren ist.

Die Petenten sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse eine Plattenbausiedlung errichtet wurde.