Eigenheim

Er berief sich hierbei auf die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m.

Satz 5 Einkommenssteuergesetz.

Der Petitionsausschuss ging nach einer gründlichen Erörterung der Sache mit dem Finanzministerium von Folgendem aus:

Die Aufwändungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit zählen grundsätzlich zu den Werbungskosten. Dabei führen Arbeitnehmer mit einer Einsatzwechseltätigkeit ohne tägliche Rückkehr zum Wohnort auch einen doppelten Haushalt (doppelte Haushaltsführung). Dies trifft auf die Tätigkeiten in Dresden und München gleichermaßen zu.

Eine Entfernungspauschale ist aber nur dann in Ansatz zu bringen, wenn der Steuerpflichtige arbeitstäglich eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht und dabei die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als 30 km beträgt. Nur für diesen Fall sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 5 Einkommensteuergesetz eine Entfernungspauschale als Werbungskosten vor, ohne dass die Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort mehr als 30 km, können die Fahrtkosten nur nach Dienstreisegrundsätzen, das heißt nur in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen berücksichtigt werden. Da die Entfernungen zwischen Erfurt und Dresden bzw. München mehr als 30 km betrugen, konnten nur die tatsächlichen Aufwändungen für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Tatsächliche Aufwändungen sind insoweit aber nicht entstanden, da die Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber unentgeltlich erfolgte.

Bei einer Entfernung von mehr als 30 km zwischen Wohnort und Einsatzort kann eine Entfernungspauschale nur aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der wöchentlichen Familienheimfahrten anerkannt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 Einkommenssteuergesetz). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7 Einkommenssteuergesetz gilt das nur, wenn die Fahrten nicht mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug erfolgen. Als ein vom Arbeitgeber überlassenes Kraftfahrzeug ist nach bundeseinheitlicher Abstimmung auch ein bei einer Sammelbeförderung eingesetztes Kraftfahrzeug anzusehen. Deshalb konnte auch aufgrund der doppelten Haushaltsführung des Petenten keine Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.

Ökologische Zusatzförderung nach Eigenheimzulagegesetz nicht in jedem Fall

Eine Familie bezog ihr neues Haus im Dezember 2001 und erhielt am 30. Januar 2002 einen Bescheid über die Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2008. Im Juni 2002 ließ die Familie eine Solaranlage einbauen. Für die Kosten der Solaranlage in Höhe von ca. 2.500 Euro beantragte sie im November 2002 die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Zusatzförderung ab. Hiergegen richtete sich die Petition.

Der Petitionsausschuss konnte sich nicht auf die Seite der Familie stellen. Denn der Einbau einer Solaranlage wird nach § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz nur dann gefördert, wenn der Einbau vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abgeschlossen ist.

Wer also die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagegesetz in An34 spruch nehmen will, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er die förderwürdige Anlage einbauen lassen muss, bevor er das Haus oder die Wohnung zum Wohnen nutzt.

Langer Weg bis zur Rückübertragung Verkürzt wurde der ansonsten lange Weg des Verfahrens zur vermögensrechtlichen Rückübertragung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Vermittlung des Petitionsausschusses. Einen endgültigen Abschluss konnte der Petitionsausschuss nicht herbeiführen, da er die Petition zuständigkeitshalber an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgeben musste.

Das ehemalige landwirtschaftliche Unternehmen gehörte einem Thüringer (Alteigentümer), der am 23. August 1945 durch das Strafurteil eines sowjetischen Kriegsgerichts zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren in Arbeitsbesserungslagern verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde sein Vermögen konfisziert. Aus dem Grundbuch ist dagegen ersichtlich, dass das am 10. August 1945 zunächst unter Sequester gestellte Vermögen aufgrund eines Beschlusses der Landesbodenkommission zur Durchführung der Bodenreform Weimar vom 21. Mai 1946 enteignet wurde.

Die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens wurde vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen 1995 zunächst abgelehnt. Es ging davon aus, dass der Landwirtschaftsbetrieb in Durchführung des Gesetzes über die Bodenreform im Land Thüringen vom 10. September 1945 und somit auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Deshalb sei das Vermögensgesetz auf die Enteignung des Landwirtschaftsbetriebes gemäß § 1 Abs. 8 Vermögensgesetz nicht anwendbar.

Hiergegen klagte der Erbe, der den Rückübertragungsantrag gestellt hatte, vor dem Verwaltungsgericht Gera.

Kurz darauf erreichte der Erbe, dass der Alteigentümer von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation strafrechtlich rehabilitiert wurde. Er legte dem Gericht die Rehabilitierungsbescheinigung vor und machte geltend, dass die Enteignung des Landwirtschaftsbetriebes nicht auf dem Gesetz über die Bodenreform, sondern auf dem Strafurteil beruhe, das durch die Rehabilitierung aufgehoben worden sei. Da aber die Rehabilitierungsbescheinigung nicht ausdrücklich auch die Vermögenseinziehung aufgehoben hat, wies das Verwaltungsgericht den Erben darauf hin, dass auch die Vorlage des Strafurteils vom 23. August 1945 erforderlich sei. Denn der Nachweis der Vermögenseinziehung durch das Strafurteil konnte mangels eines entsprechenden Hinweises in der Rehabilitierungsbescheinigung nur durch das Strafurteil selbst erbracht werden. Das Strafurteil legte der Erbe dem Verwaltungsgericht aber nicht vor. Er nahm statt dessen die Klage wieder zurück.

Parallel zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte der Erbe aber beim die Rücknahme des Bescheides von 1995 und das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt.

Das beabsichtigte zunächst, diese Anträge abzulehnen. Denn das vertrat wegen des unveränderten Sachverhalts die Meinung, dass kein Fall des § 1 Abs. 7 Vermögensgesetz vorliege, solange nicht nachgewiesen sei, dass der Vermögensentzug auf dem Strafurteil vom 23. August 1945 beruhe. Die Rehabilitierungsbescheinigung reiche für die notwendige Überprüfung nicht aus, ob und insbesondere in welchem Umfang das Strafurteil die Einziehung des Vermögens angeordnet habe und die nachträgliche Enteignung nach der Bodenreform deshalb möglicherweise ins Leere gegangen sei.

Anfang des Jahres 2001 signalisierte der Erbe, dass er nun über das Strafurteil vom 23. August 1945 verfüge. Da er aber vom Finanzministerium eine vorbehaltlose Zusicherung der Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens für den Fall der Vorlage des Strafurteils verlangte und dem Finanzministerium eine derartige vorbehaltlose Zusicherung nicht möglich war, kam es zu keiner Einigung. Das lehnte die Anträge des Erben 2002 schließlich ab. Deshalb wandte er sich Ende 2002 mit der Bitte um Vermittlung an den Petitionsausschuss.

Durch die Vermittlung des Petitionsausschusses legte er eine Abschrift des Strafurteils vom 23. August 1945 vor. Zugleich nahm er die Hilfe eines auf solche Rechtsprobleme spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch. Entsprechend der für den Fall der Vorlage des Urteils getroffenen Absprache mit dem Finanzministerium teilte das ihm dann die Absicht mit, die Bescheide von 1995 und 2002 zurückzunehmen sowie seine Rückübertragungsberechtigung für den Landwirtschaftsbetrieb festzustellen. Im März 2003 erließ das den entsprechenden Bescheid.

Dieser Bescheid wurde jedoch nicht bestandskräftig, da die über die Grundstücke des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes verfügungsberechtigte Bodenverwertungs- und Verwaltungs (BVVG) gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhob.

Eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera ist noch nicht ergangen. Die BVVG ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die wiederum der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen untersteht.

Der Petitionsausschuss konnte somit nur feststellen, dass das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Entscheidung im Sinne des Petenten getroffen hat und diese Entscheidung durch eine der Bundesaufsicht unterstehenden Stelle angefochten wurde. Er beschloss deshalb, die Eingabe zuständigkeitshalber an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

Stichtag für redlichen Erwerb nach dem Vermögensgesetz

Mit der Petition wandte sich ein Hauseigentümer gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung des von ihm 1990 erworbenen Hauses an seine 1989 in die Bundesrepublik ausgereiste Schwester.

Die Schwester und deren Ehemann waren Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus, als sie 1989 beim Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten einen Antrag auf ständige Ausreise in die Bundesrepublik stellten. Sie erteilten der Mutter der Schwester und des Petenten im November 1989 eine unwiderrufliche notarielle Vollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten. Kurz darauf reisten sie mit staatlicher Genehmigung der DDR in die Bundesrepublik aus. Die Mutter übertrug das Grundstück im Mai 1990 auf den Petenten. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte im September 1990. Im Oktober 1990 beantragten die Schwester und deren Ehemann die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.

Der Petent wusste zwar von den geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen, wollte aber das Haus wegen seines reparaturbedürftigen Zustandes sanieren. Er wandte sich deshalb an das damals zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, wo er die Auskunft erhielt, dass die Bearbeitung des Rückübertragungsantrags nicht in Kürze erfolgen könne.