Asylbewerber

Die Hundesteuer ist eine Aufwandssteuer, die an die durch die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Berücksichtigt man, dass bereits die Anschaffung eines derartigen Hundes in der Regel sehr teuer ist, so ist dem Eigentümer auch eine höhere Steuer zumutbar. Zudem hat die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde mit der Hundesteuer das Ziel verfolgen darf, die Haltung von gefährlichen Hunden einzudämmen (so genannter Lenkungszweck).

Wärme vor dem Winter Hunderte von Wohnungen waren in Gotha seit Juni 2003 ohne Warmwasser und Fernwärme.

Ein Teil der Wohnungen stand unter Zwangsverwaltung. Aufgrund von Zahlungsrückständen des Vermieters hatten die Stadtwerke die Versorgung mit Warmwasser und Fernwärme eingestellt. Die weitere Versorgung wurde von Vorausleistungen des Vermieters abhängig gemacht.

Die Mieter wandten sich Anfang Oktober Hilfe suchend an den Petitionsausschuss. Aufgrund der Jahreszeit und den damit verbundenen klimatischen Bedingungen sei ein weiteres Abwarten oder Verweisen auf den Zivilrechtsweg unzumutbar. Sie forderten deshalb, dass Mieter, Vermieter, Versorger, Kommune, Kreis und Zwangsverwalter eine Lösung finden müssten, damit die Wohnungen endlich wieder mit Wärme versorgt würden.

Der Petitionsausschuss unterstützte dies. Er forderte alle Beteiligten auf, im Interesse der Betroffenen schnellstmöglich eine Lösung zu finden, was auch gelang. Nach vier Beratungen konnte der Ausschuss feststellen, dass die betroffenen Mieter nicht mehr ohne Warmwasser und Fernwärme leben müssen. Einige Gebäude wurden wieder an die Fernwärmeversorgung angeschlossen. Bei den Objekten, die noch nicht oder nicht mehr an die Fernwärme angeschlossen werden sollten, wurde den Mietern von der Stadt Hilfe beim Umzug angeboten, so dass die Betroffenen nicht mehr in unbeheizten Wohnungen leben mussten.

Wasserski auf Talsperre

Ein Wasserski-Verein befürchtete, den Spitzenplatz unter den wettkampfausübenden Vereinen in Deutschland zu verlieren. Die ihm seit 1967 eingeräumten Trainingsmöglichkeiten auf einer Talsperre sollten nämlich eingeschränkt werden. Ursache hierfür war ein anderer Wasserski-Verein, der die Talsperre ebenfalls zum Training nutzen wollte.

Die Petition führte dazu, dass sich die konkurrierenden Vereine in einem Gespräch mit dem Präsidenten des Landesverwaltungsamtes, des zuständigen Landratsamtes und des Landessportbundes darauf verständigten, dass die zur Verfügung stehende Trainingsfläche der Länge nach geteilt wird. Damit steht beiden Wasserski-Vereinen eine Teilfläche für ihren Trainingsund Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Darüber hinaus sind im wöchentlichen Wechsel am Wochenende exklusive Nutzungszeiten für beide Wasserski-Vereine vorgesehen, um sportliche Talente besonders zu fördern.

Der Petitionsausschuss betonte das besonders kooperative und kompromissorientierte Vorgehen des Landesverwaltungsamtes und des zuständigen Landratsamtes.

Herstellungsbeiträge und bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks

Mit verschiedenen Petitionen wurde beanstandet, dass bei der Berechnung des Herstellungsbeitrages für die Abwasserentsorgung von zwei Vollgeschossen ausgegangen worden sei, obwohl nur ein Vollgeschoss vorhanden sei.

Der Petitionsausschuss informierte über die Rechtslage. Danach gilt für die Zahl der zur Berechnung heranzuziehenden Vollgeschosse im unbeplanten Innenbereich die Zahl der Vollgeschosse der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung. Das entspricht der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks. Nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2000 (Az. 4 N 472/00) darf die Beitragserhebung auch auf der Grundlage der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks erfolgen. Es kommt also nicht darauf an, wie das Grundstück zurzeit genutzt wird. Es kommt vielmehr darauf an, wie es bebaut werden könnte.

Eigentumswohnung und Herstellungsbeitrag für Abwasser

Die Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wandte sich gegen den Bescheid eines Abwasserzweckverbandes, mit dem sie entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung herangezogen wurde. Obwohl sich die Eigentumswohnung nur auf einer Etage befindet, beruhte die Berechnung des Herstellungsbeitrags auf einem Vollgeschossfaktor von 1,5. Das war aus der Sicht der Petentin nicht nachvollziehbar. Außerdem zweifelte sie grundsätzlich an der Beitragserhebung, da das Mehrfamilienhaus bereits in den 60er Jahren an den Abwasserkanal angeschlossen worden war.

Der Petitionsausschuss wies die Petentin auf Folgendes hin: Gegenstand der Beitragspflicht ist nicht die einzelne Eigentumswohnung, sondern das gesamte Grundstück. Dem Eigentümer einer einzelnen Wohnung kann nur eine Beitragspflicht in Höhe seines Eigentumsanteils an dem Gesamtgrundstück entstehen. Der vom Zweckverband hier als Beitragsmaßstab gewählte Vollgeschossmaßstab dient zur Errechnung des Beitrages für das gesamte Grundstück. Der Beitrag für das gesamte Grundstück wird entsprechend der Eigentumsanteile auf die Wohnungen umgelegt. Für die Höhe der einzelnen Beiträge kommt es daher nicht auf den Flächeninhalt oder wie hier die Vollgeschosszahl des Sondereigentums an.

Eine Differenzierung der Beitragssätze nach Anschlussnehmern, deren Grundstücke bereits vor In-Kraft-Treten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen waren (so genannte Altanschlussnehmer) und solchen, die erst danach an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurden, wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung. Allerdings ist die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung von Anlagen, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet wurden, ausgeschlossen. Deshalb bezahlen die so genannten Altanschlussnehmer und die so genannten Neuanschlussnehmer mit ihren Beiträgen gleichermaßen dieselben Investitionsleistungen.

Fragerecht der Einwohner des Landkreises gegenüber dem Kreistag

Auf seine Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen und ausländerfeindlichen Strukturen erhielt ein Bürger in der öffentlichen Fragestunde des Kreistags keine Antwort.

Darüber beschwerte er sich beim Petitionsausschuss. Dieser konnte ihn nur darauf hinweisen, dass das Fragerecht der Einwohner des Landkreises gegenüber dem Kreistag auf die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkt ist. Denn der Kreistag beschließt gemäß § 101 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung nur über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 87 Für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 88 ist gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 allein der Landrat zuständig. Für Fragen, die sich auf Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises richten, besitzt der Kreistag folglich keine Befassungskompetenz. Da sich die Fragen des Petenten auf den Regelungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und auf das Versammlungsrecht bzw. auf den Verfassungsschutz richteten, bestand keine Befassungskompetenz des Kreistags. Es war daher nicht zu beanstanden, dass die Fragen des Petenten in der öffentlichen Fragestunde vor dem Kreistag nicht beantwortet wurden.

Auch sog. Hinterliegergrundstücke können zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden

Nach dem Ausbau einer Dorfstraße wurde das Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen. Das führte zur Beschwerde eines Nachbarn, der hierin eine Ungleichbehandlung sah.

Zwischen dem Grundstück des ehemaligen Bürgermeisters und der ausgebauten Dorfstraße befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde stehender Grünstreifen, der zum Straßengrundstück gehört. Auf diesem Grünstreifen wurde vor einigen Jahren eine Stützmauer errichtet, die das Abrutschen der dort angelegten Böschung verhindern soll. Jedoch besteht für das Hinterliegergrundstück eine Zufahrt zur Dorfstraße über ein Wegegrundstück, das im Eigentum eines Sohnes des ehemaligen Bürgermeisters steht.

Die Kommunalaufsichtsbehörden meinten, dass das Hinterliegergrundstück von der Dorfstraße aus nicht erschlossen sei, weil auf dem Straßengrund ein tatsächliches Erschließungshindernis, nämlich die Stützmauer mit der Böschung bestehe. Somit sei das Grundstück nicht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen und demzufolge auch nicht zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen gewesen.

Der Meinung der Kommunalaufsichtsbehörden hätte der Petitionsausschuss nur zustimmen können, wenn keine Zufahrt über das Wegegrundstück zur Dorfstraße bestünde.

Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.02.2003, Az.: 4 ZEO 1139/98) unterliegt ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er aufgrund seiner straßenrechtlichen Widmung nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Zudem existiert zwischen dem Grundstück und der Dorfstraße in Form der Stützmauer mit Böschung ein tatsächliches Hindernis, das nach dem insoweit zutreffenden Hinweis der Kommunalaufsichtsbehörden beseitigt werden müsste.