Wohnen

Der Petitionsausschuss hat das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt gebeten, auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken.

Bei dieser Petition handelte es sich um die typische Konfliktsituation, die durch das Nebeneinander von Gewerbebetrieb und Wohnbebauung entsteht. Man spricht insoweit von einer Gemengelage. Diese hat zur Folge, dass weder die vorhandene Wohnbebauung einen alleinigen Schutzstatus wie in einem allgemeinen Wohngebiet in Anspruch nehmen kann, noch der Gewerbebetrieb Emissionen wie in einem Gewerbe- oder Industriegebiet verursachen darf. Es ist also nicht nur derjenige in der Pflicht, der die Belästigungen verursacht, sondern man muss auch, wenn man sich in der Nähe eines Gewerbebetriebes ansiedelt, Belästigungen in einem gewissen Maße dulden. Im Einzelfall muss gegebenenfalls ein Mittelwert gefunden werden, weil die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte in der TA Lärm eine solche Situation nicht erfassen. Das entbindet den Gewerbebetrieb jedoch nicht davon, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern und die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Zulässigkeit von Windkraftanlagen Mitglieder eines Ortschaftsrates beanstandeten, dass es für die Errichtung von Windenergieanlagen keine verbindlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz der Lebensqualität der Bürger gibt. Hintergrund der Petition ist die geplante Errichtung von drei Windkraftanlagen neben drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in der Nähe des Ortes. Über den Bau der Anlagen ist jeweils einzeln in einem Baugenehmigungsverfahren durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Insoweit war zunächst das Ergebnis der Baugenehmigungsverfahren abzuwarten. In diesen Verfahren wird u.a. eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte geprüft. Die Baugenehmigung kann auch mit Auflagen versehen werden.

Wenn z. B. die Schattenwurfzeiten die zulässige tägliche Dauer von 30 Minuten überschreiten, kann die Auflage erteilt werden, die Windkraftanlage abzuschalten, um damit die maximal zulässige Beschattungsdauer einzuhalten.

Entgegen der Meinung der Petenten, es mangele an speziellen Rechtsvorschriften, kam der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, dass es für die unterschiedlichen Immissionen, die von Windkraftanlagen ausgehen können, zwar keine speziellen Regelungen gibt, diese aber nicht erforderlich sind. Denn die bestehenden allgemeinen Regelungen des Immissionsschutzrechtes und des Baurechts, deren Anwendbarkeit nicht davon abhängt, ob die Immissionen von Windkraftanlagen oder anderen speziellen Anlagen ausgehen, sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anlagen ausreichend.

Goldwaschen in der Schwarza

Für das Goldwaschen ist eine Erlaubnis der Wasserbehörden erforderlich. Der Petent, der seit 1996 mit Touristen Gold in der Schwarza wäscht, beantragte deshalb beim Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde eine Erlaubnis für das Goldwaschen von Mai bis September. Da er bis Ende April noch keine Entscheidung der oberen Wasserbehörde erhalten hatte, wandte er sich an den Petitionsausschuss.

Ende Mai erhielt der Petent zwar eine Erlaubnis, die aber nur zwei der beantragten sechs Standorte berücksichtigte. Außerdem wurde für die genehmigten Standorte jeweils nur eine Veranstaltung genehmigt. Das Landesverwaltungsamt begründete seine Entscheidung damit, dass das Goldwaschen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Naturschutzgesetz verboten sei, soweit es zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung in naturnahen Bach- und Flussabschnitten bzw. besonders geschützten Biotopen führen kann. Dies sei bei den abgelehnten Standorten der Fall.

Die Anzahl der genehmigten Standorte und Veranstaltungen war für den Petenten angesichts dessen, dass er das Goldwaschen für Touristen veranstaltet, nicht akzeptabel. Er erhob deshalb Widerspruch.

Mit dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 1. August 2003 wurden an den genehmigten zwei Standorten je vier Veranstaltungen erlaubt. Das Landesverwaltungsamt ging aufgrund der durch die Petition angestoßenen naturschutzrechtlichen Erörterung davon aus, dass es sich bei den verbliebenen zwei Standorten um weniger sensible Bereiche handele und eine Beschränkung auf eine Veranstaltung deshalb als unverhältnismäßig erscheine.

Damit war der Petent zufrieden. Der Petitionsausschuss stellte fest, dass sich die Angelegenheit mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. August 2003 geklärt hat.

Polizei- und Ordnungsrecht

Verfassungsbeschwerde und aufschiebende Wirkung

Ein Rechtsanwalt begehrte mit seiner Eingabe, die Abschiebung seines Mandanten bis zur Entscheidung über dessen Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Der Rechtsanwalt ist der Auffassung, sein Mandant habe durch Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Anspruch auf Duldungserteilung gemäß § 55 Ausländergesetz da ein rechtliches Abschiebungshindernis vorliege. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei eine Abschiebung ungerechtfertigt, unverhältnismäßig und verletze das Recht seines Mandanten aus Art. 16 a Grundgesetz.

Der Rechtsanwalt vertrat einen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte dessen Asylantrag ab.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 nicht vorliegen. Unter Androhung der Abschiebung in die Türkei wurde er zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wurde rechtskräftig abgelehnt. Damit war der Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung unanfechtbar abgelehnt und die Abschiebungsandrohung vollziehbar.

Der Auffassung des Rechtsanwaltes konnte der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht folgen. In seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 94, S. 166 ff) hat es darauf verwiesen, dass von der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, die Urteilsfindung des Bundesverfassungsgerichtes vor der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen abzuwarten. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht sichert die Beachtung der Grundrechte im fachgerichtlichen Verfahren nur nachträglich und setzt dieses nicht fort. Selbst bei möglichen Grundrechtsverletzungen infolge des Vollzuges einer fachgerichtlichen Entscheidung kann es aufgrund der Funktionsteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit nicht einschreiten. Vorliegend wurde dem Grundrecht aus Art. 16 a Grundgesetz im Asylverfahren und im fachgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen. Der garantierte Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz wurde erschöpft.

Da die Verfassungsbeschwerde demnach keine aufschiebende Wirkung hat, konnte die Ausländerbehörde somit auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsbeschwerde Maßnahmen zur Abschiebung ergreifen.

Was lange währt, wird gut

Der Petent, der als Militärangehöriger der ehemaligen Sowjetarmee in die DDR eingereist war, bat den Petitionsausschuss um Unterstützung, damit er nun in Deutschland bleiben könne.

Der Petitionsausschuss begleitete das Verfahren und stellte Folgendes fest: Mit der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der ehemaligen endete die Berechtigung des Petenten zum Aufenthalt in Deutschland. Ende 1992 wurde er deshalb nach Russland abgeschoben.