Ausbildung

Recht des öffentlichen Dienstes

Von Freistaat zu Freistaat

Eine sächsische Polizeibeamtin begehrte aus familiären Gründen ihre Versetzung nach Thüringen.

Die Versetzung eines Beamten über den Bereich eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn erfordert das Einverständnis des aufnehmenden Landes. Der mögliche neue Dienstherr trifft gegenüber dem Beamten eine eigenständige Eignungsentscheidung. Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, hat der Beamte bis auf den seltenen Fall einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gegen eine Ablehnung kann der Beamte Rechtsbehelf einlegen.

Der Petitionsausschuss konnte die von der Petentin begehrte Versetzung nicht herbeiführen.

Denn die Petentin verfügte nach den Untersuchungsergebnissen des Polizeiärztlichen Dienstes Thüringens nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung. Ihre Versetzung wurde deshalb von den Thüringer Polizeibehörden abgelehnt. Um die Gleichbehandlung gegenüber anderen Bewerbern und die Leistungsfähigkeit der Polizei zu gewährleisten, muss bei jedem Wechsel neben den persönlichen Gründen stets auch die Diensttauglichkeit sorgfältig geprüft werden.

Nachqualifizierung von so genannten Seiteneinsteigern an staatlichen berufsbildenden Schulen

Eine Lehrerin an einer Berufsschule begehrte eine Nachqualifizierung gemäß der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums über die Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002.

Die Petentin schloss ihr Studium an einer Universität 1999 mit dem Magister Artium ab.

(Hauptfach Pädagogik/1. Nebenfach: Psychologie, 2. Nebenfach: Soziologie) Seit August 2001 ist sie als Berufsschullehrerin tätig. Um eine Gleichstellung mit den Berufsschullehrern zu erreichen, die eine zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen absolviert haben, beantragte sie, ihren Abschluss an der Universität mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichzustellen und somit zur entsprechenden Nachqualifizierung zugelassen zu werden. Dies lehnte das Kultusministerium mit der Begründung ab, dass der von der Petentin nachgewiesene Abschluss als Magister Artium nach Studienstruktur und Studieninhalten wesentlich von den fachwissenschaftlichen Anforderungen an eine erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abweiche. Deshalb sei es nicht möglich, die erforderliche berufliche Fachrichtung (= erstes Ausbildungsfach) und ein zweites an berufsbildenden Schulen gelehrtes Unterrichtsfach (= zweites Ausbildungsfach) festzulegen.

Die Petentin wies darauf hin, dass einem Kollegen mit dem Abschluss eines Diplombetriebswirtes an einer Universität die Gleichstellung anerkannt und somit die Nachqualifizierung ermöglicht werde. Obwohl der Kollege keinerlei pädagogische Ausbildung habe, werde die Ausbildung zum Diplombetriebswirt höher bewertet als die Ausbildung zum Magister Artium.

Der Petitionsausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung der Gleichstellung der Petentin der Verwaltungsvorschrift des TKM zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften (GVBl. Nr. 4, Seite 186) vom 3. April 2002 entspricht und insoweit nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Nachqualifizierung ist danach der Nachweis einer Hochschulprüfung, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 14. August 1995 (GVBl. Seite 285) geändert am 03.09.2002 (GVBl. Seite 328) mit einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gleichgestellt wurde. Für diese Gleichstellung ist der Nachweis von 85 Semesterwochenstunden in einer in der Berufsschullehrerausbildung üblichen beruflichen Fachrichtung, wie z. B. Wirtschaft und Verwaltung, Elektrotechnik, Sozialpädagogik, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnik, erforderlich. Die Petentin verfügt mit dem Abschluss als Magister Artium zwar über Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie und Soziologie, die andere Seiteneinsteiger erst durch eine Nachqualifizierung erwerben müssen. Eine Ausbildung in einer für die Berufsschullehrerausbildung üblichen beruflichen Fachrichtung kann die Petentin dagegen nicht nachweisen.

Höhergruppierung angestellter Lehrer Diplomlehrer für Polytechnik begehrten, bei der Vergütung mit anderen Fachberatern an Regelschulen gleichgestellt zu werden.

Die Petenten verfügen gegenüber Lehrern mit einem Abschluss in zwei Fächern nur über den Abschluss im Fach Polytechnik. Sie sind aber Fachberater des Bereichs Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT). Ursächlich für ihre geringere Vergütung ist die tarifrechtliche Bewertung ihres Abschlusses. Sie vertreten die Auffassung, dass die von der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen angestellter Lehrkräfte (2. Fortschreibung der Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 1999) vorgesehene Höhergruppierung von Lehrern mit besonderen Aufgaben nicht auf so genannte Zwei-Fach-Lehrer beschränkt sei. Vielmehr seien auch die so genannten Ein-Fach-Lehrer mit besonderen Funktionen bei der Höhergruppierung zu berücksichtigen.

Die Höhergruppierung angestellter Lehrer erfolgt in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Beförderungsgrundsätze. Denn in § 2 Nr. 3 S. 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) ist geregelt, dass angestellte Lehrkräfte vergütungsrechtlich fiktiv so zu behandeln sind als wären sie Beamte. Daher setzt die Höhergruppierung eines angestellten Lehrers voraus, dass ein vergleichbarer Beamter einen Beförderungsanspruch hätte.

Grundvoraussetzung jeder Beförderung ist, dass im Besoldungsrecht ein Beförderungsamt überhaupt vorgesehen ist.

Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in nur einem Fach sind im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 Thüringer Besoldungsgruppe A eingestuft. Dies entspricht bei angestellten Lehrkräften einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Ein der Besoldungsgruppe A 13 entsprechendes Beförderungsamt ist für die Ein-Fach-Ausbildung nicht vorgesehen. Die Petenten hatten also keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O, da sie, wenn sie Beamte wären, nicht in die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe A 13 befördert werden könnten.

Auch die von den Petenten zur Begründung herangezogene Verwaltungsvorschrift führte zu keinem anderen Ergebnis, da in der Verwaltungsvorschrift ­ entgegen dem Vortrag der Pe53 tenten ­ ausdrücklich klargestellt wird, dass Höhergruppierungen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorgaben nur bei Diplomlehrern durchgeführt werden können, die im neuen Schulsystem anerkannte Lehrbefähigungen in zwei Fächern erworben haben. Das war bei den Petenten gerade nicht der Fall.

Daher musste der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Prüfung feststellen, dass kein Anspruch auf eine Höhergruppierung besteht.