Akteneinsicht hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden

Keine Akteneinsicht in Personalakten von Dritten

Ein Autofahrer hatte eine Verwarnung über 15,00 Euro erhalten, weil er 8 km/h schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren war. Dies hatte ein Bediensteter einer Stadtverwaltung mittels Radarmessung festgestellt. Der Petent akzeptierte die Verwarnung nicht. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid. Der Petent erhielt Akteneinsicht in die Verfahrensakten. Darüber hinaus forderte er den Fachkundenachweis des Bediensteten, der die Radarmessung durchgeführt hatte. Dies lehnte die Stadtverwaltung mit dem Hinweis ab, dass der Fachkundenachweis Teil der Personalakten sei und diese dem Petenten nicht zugänglich gemacht werden dürften.

Über eine Akteneinsicht hat die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu den Akten eines Verfahrens alle Vorgänge, die von der Verfolgungsbehörde in pflichtgemäßer Ausübung ihrer Objektivitätsverpflichtung als möglicherweise entscheidungserheblich den Verfahrensakten zugeordnet werden (BGH St 30, 131 [138]). Das heißt, dass zu den Verfahrensakten auch Beiakten zählen, wovon auch Personalakten erfasst sind.

Dies gilt aber nur für die Personalakte des Beteiligten/Beschwerten selbst, nicht jedoch für Personalakten Dritter. Die Einsicht in Personalakten einzelner Bediensteter ist dem Bürger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens daher grundsätzlich nicht zu gewähren. Zwar hat der betroffene Bürger das berechtigte Interesse, dass ein straßenverkehrsrechtlich sanktioniertes oder sonst wie relevantes Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt auch nur von fachlich geeigneten Personen der zuständigen Behörde durchgeführt wird; gleichwohl berechtigt dies nicht dazu, dass der Bürger Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten erhält.

Dieser tritt für die Behörde auf. Deshalb kann grundsätzlich unterstellt werden, dass die in einem bestimmten Bereich eingesetzten Personen auch die dafür erforderlichen fachlichen Qualifikationen mitbringen. Dennoch kann die Behörde eine entsprechende Auskunft erteilen, ohne dass sich daraus jedoch eine Rechtspflicht zur Auskunft ergibt oder ein Akteneinsichtsrecht in die Personalakte begründet wird.

Dem Petitionsausschuss wurde bestätigt, dass der Bedienstete erfolgreich einen zweitägigen Lehrgang in Nordrhein-Westfalen absolviert hat, in dem er ausführlich über Arbeit und Umgang mit den verwendeten Verkehrsüberwachungsanlagen vertraut gemacht worden war und damit den notwendigen Fachkundenachweis erbringen kann. Diese Informationen stellte der Petitionsausschuss auch dem Petenten zur Verfügung.

Schwarze Monopole

Die Monopolstellung der Schornsteinfeger und die ständigen Gebührenerhöhungen für Schornsteinfegerarbeiten waren Gegenstand verschiedener Petitionen.

Die Petenten beanstandeten, dass sich die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten von 1996 bis 2003 um ca. 135 % erhöht hätten. Dies sei in keinem Falle gerechtfertigt, da der technische Aufwand gegenüber anderen Gewerben gering sei und sich in den letzten Jahren nicht verändert habe.

Unverständnis äußerten die Petenten über die im Schornsteinfegergesetz verankerte Monopolstellung der Schornsteinfeger.

Aufgrund des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz entscheidet der Thüringer Wirtschaftsminister durch Rechtsverordnung (Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeister und damit auch über die Gebührenerhöhungen. Er hört hierzu den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks, den Landesfachverband der Schornsteinfegergesellen, den Verband der Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. und den Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e.V. an.

Die Gebührenerhöhungen gehen auf Forderungen des Schornsteinfegerhandwerks zurück.

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur (TMWAI) überprüft die Forderungen jährlich auf Anerkennung als Geschäftskosten. Dabei werden nur die Kosten berücksichtigt, die unmittelbar im Zusammenhang mit den regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten stehen. In den letzten Jahren wurden die Gebührenerhöhungen im Wesentlichen mit Steigerungen der tariflichen Löhne und höheren Belastungen bei Steuern und Abgaben begründet.

Das so genannte Schornsteinfegermonopol wurde gesetzlich verankert, da die Angehörigen dieses Berufs ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Aus Gründen der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes wurde es bisher als erforderlich erachtet, an diesen Regelungen festzuhalten.

Da das Monopol in einem Bundesgesetz geregelt ist und die Gebührenerhöhungen mit diesem Monopol in Zusammenhang stehen, leitete der Petitionsausschuss die Petitionen dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu.

Wenn die Blase drückt

Ein schwerbehinderter Rentner erhielt eine Verwarnung, weil er ohne die erforderliche Sondererlaubnis auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde geparkt hatte. Er beanstandete das Verwarnungsgeld, da das Parken seiner Meinung nach wegen eines dringenden Bedürfnisses unausweichlich war.

Der an einer Prostataerkrankung leidende Petent parkte nach seinen Angaben für ca. drei Minuten auf dem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde, um seine Notdurft zu verrichten. Seinen Schwerbehindertenausweis hatte er gut sichtbar hinter die Frontscheibe gelegt. Während dieser Zeit erteilte ihm der Leiter des Ordnungsamtes eine Verwarnung in Höhe von 35,00 Euro. Der gesamte Parkplatz war nach den eigenen Angaben des Petenten allerdings nur mit einem Pkw belegt.

Der Petent erklärte sich zunächst mit der Verwarnung nicht einverstanden. Später zahlte er das Verwarnungsgeld unter Vorbehalt. Wäre der Vorbehalt beachtet worden, hätte sich nun ein Bußgeldverfahren angeschlossen. Dabei wäre der Vortrag des Petenten, er habe aufgrund seiner Prostataerkrankung und einer damit verbundenen Blasenschwäche dringend seine Notdurft verrichten müssen, geeignet gewesen, einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz anzunehmen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Parkverstoß nicht als rechtswidrig anzusehen gewesen wäre. Der Annahme eines rechtfertigenden Notstandes steht allerdings entgegen, dass der Petent selbst vorgetragen hat, der Parkplatz sei nur mit einem Pkw belegt gewesen. Demnach hatte der Petent durchaus die Möglichkeit, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen.

Da im Ergebnis nicht von einem rechtfertigenden Notstand auszugehen war, konnte der Petitionsausschuss dem Petenten nicht raten, auf der Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu bestehen.

Eine Straße für den Sommer

Gegen die Sperrung der L 2381 zwischen Pippelsdorf und Kleingeschwenda richtete sich eine Petition aus dem Landkreis Saalfeld-Rudolstadt.

Die gesperrte Teilstrecke der L 2381 zwischen Pippelsdorf und Kleingeschwenda dient als Verbindungsstraße zwischen der B 85 und der B 281. Sie verläuft durch eine Trinkwasserschutzzone I. Da sie nicht entsprechend der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten ausgebaut war, wurde sie für den öffentlichen Verkehr gesperrt.

In Verbindung mit Baumaßnahmen an der L 2381 wurde der gesperrte Abschnitt der L 2381 als Umleitung genutzt und mit Bitumen befestigt aber nicht nach der genannten Richtlinie ausgebaut. Nach Ende der Bauarbeiten wurde diese für die Pippelsdorfer günstige Verkehrsanbindung wieder gesperrt. Nachdem sich der Petent drei Jahre vergeblich für die Freigabe der Straße eingesetzt hatte, wandten sie sich an den Petitionsausschuss.

Der Petent beklagte, dass er durch die Sperrung gezwungen sei, statt 10 km nach Saalfeld 26 km zu fahren und das bei mangelnder Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und bei steigenden Benzinkosten.

Der Petitionsausschuss konnte dem Petenten mitteilen, dass der gesperrte Abschnitt zur Kreisstraße oder Gemeindestraße heruntergestuft und so ausgebaut werden soll, dass er in den Sommermonaten für den Pkw-Verkehr freigegeben werden kann. Im Winterhalbjahr soll dieser Straßenabschnitt aber wegen der geringen Fahrbahnbreite, der vorhandenen Kurven und dem starken Gefälle gesperrt bleiben. Damit konnte dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen werden.