Wie kann eine Pflege von Waldwiesen durch Schafe und Ziegen erfolgen ohne dass diese Tiere dabei mit einem Weidezaun eingezäunt

April 2004 hat folgenden Wortlaut: Waldweide ist nach dem Thüringer Waldgesetz verboten. Eine genaue Definition des Begriffs erfolgte jedoch nicht im Gesetz. So ist vor allem im Bereich der Landschaftspflege mit Schafen und Ziegen oft unklar, wo die Grenzen zur Waldweide zu ziehen sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird der Begriff der Waldweide definiert?

2. Auf welche Tierarten trifft der Begriff Waldweide zu?

3. Wie kann eine Pflege von Waldwiesen durch Schafe und Ziegen erfolgen, ohne dass diese Tiere dabei mit einem Weidezaun eingezäunt sind?

4. Kann der Ausbruch von landwirtschaftlichen Nutztieren aus einer Koppel und das anschließende Aufsuchen des Waldes durch die Tiere die Voraussetzungen einer Waldweide erfüllen?

5. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, wo Besitzer ausgebrochener Tiere wegen verbotener Waldweide ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden?

6. Welche Ordnungsstrafen wurden in diesen Fällen verhängt?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Mai 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Definition des Begriffs Waldweide ist in der einschlägigen forstlichen Fachliteratur wie zum Beispiel bei P. BURSCHEL/J. HUSS (1997) Grundriss des Waldbaus oder bei KLAUS C. F. DOMINK (1995) Lexikon für den Waldbau zu finden.

Unter dem Begriff Waldweide ist die viele Jahrhunderte praktizierte Viehweide beziehungsweise Hutung im Wald zu verstehen, die zu schweren Waldverwüstungen führte. Der Begriff Waldweide ist zwar durch das Thüringer Waldgesetz nicht definiert, allerdings wird der Begriff Wald gemäß § 2 Thüringer Waldgesetz eindeutig bestimmt. Danach gehören auch Waldwiesen und weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehenden Flächen zum Wald.

13. Mai 2004

In Umsetzung des § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 14 ist die Duldung und Verschaffung jeglicher, auch fahrlässiger, Möglichkeiten der Nahrungsaufnahme durch domestizierte Tierarten dem Begriff Waldweide zuzuordnen.

Ausnahmen vom Verbot der Waldweide kann die untere Forstbehörde genehmigen, sofern die Beweidung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes, insbesondere der Waldwiesen, erforderlich ist und die Waldfunktionen nach §§ 1 und 2 nicht gefährdet werden.

Zu 2.: Auf alle domestizierten Tierarten, die für den Weidebetrieb geeignet sind, trifft der Begriff Waldweide zu.

Zu 3.: Die Beweidung von Waldwiesen ist nur als Ersatzmaßnahme einzustufen, da der Grünschnitt zur Pflege von Waldwiesen aus Gründen des Naturschutzes, der Wildbewirtschaftung und der touristischen Erholung stets vorzuziehen ist. von Waldwiesen sollte ausschließlich durch der Weidetiere, das Halten in Wandergattern oder unter sachkundiger Aufsicht, wie z. B. durch einen Weidehirten, auf den genehmigten Flächen erfolgen.

Zu 4.: ja

Zu 5.: ja

Zu 6.: In diesen Fällen wurden Verwarnungen, Verwarnungen mit Verwarngeld und Geldbußen erlassen.

Dr. Sklenar Minister.