Einstufung von Mitarbeitern

Deshalb musste die Liquidität der zunächst aus dem Stammkapital gesichert werden und dies führt jedoch auch zu einem bisher nicht kalkulierbaren Fehlbetrag für 1995 .

Nach Auffassung des Ausschusses ist hierbei zu berücksichtigen, dass die erste Auszahlung durch das Landesarbeitsamt am 27.11.1995 erfolgte, so dass diese Feststellung vorher erfolgte. Dementsprechend bestand kein Anlass zum Einschreiten durch den Aufsichtsrat bzw. durch die Vertreter der Landesregierung im Aufsichtsrat.

d) Einstufung von Mitarbeitern:

Ferner war die Fachaufsicht vom Gründungsgeschäftsführer am 09.08.1995 über die Einstufung und Aufstockung der Gehaltsstufen für leitende Mitarbeiter der AWT informiert worden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AÜGRi findet sich eine Regelung für zuwendungsfähige Personalkosten. Danach dürfen höchstens die Kosten berücksichtigt werden, die nach dem BAT oder MTB für vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes entstehen. In Ziffer 5.31 der Durchführungsanweisungen zu § 5 sind Konkretisierungen enthalten. Beispielsweise ist für einen Personaldisponenten eine Einstufung in die Vergütungsgruppe V b BAT vorgesehen und für eine Leitungskraft eine Einstufung in Vergütungsgruppe III BAT.

Neben diesen verbindlichen Vorgaben enthalten die ANBest-P ein Besserstellungsverbot.

Danach darf der Zuwendungsempfänger ­ hier eine Landesgesellschaft ­ seine Bediensteten nicht besser stellen als vergleichbare Landesbedienstete, sofern die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Höhere Vergütungen als nach dem jeweils gültigen BAT oder MTArb dürfen nicht gewährt werden.

In einem Schreiben des Gründungsgeschäftsführers vom 09.08.1995 an Herrn Fuchs im TMSG gibt dieser eine Übersicht unter anderem über die nach den eben genannten Durchführungsanweisungen geförderten und die entstehenden Personal- und Sachkosten. In diesem Schreiben heißt es: Der Geschäftsführer (EF), Projektleiter (EF), die Personaldisponenten in den Außenstellen sowie die Position Finanzen (EF) werden in den vorgesehenen Gehaltsgruppen eingestuft, folgend aber auf die angegebenen Gehaltsgruppen aufgestockt.

Aus den Akten ergibt sich, dass diese Gehaltsgruppen höher als die vorgesehenen waren. Die Eingruppierungen lagen innerhalb des BAT. Die Mitglieder der PDS-Fraktion im Ausschuss stellen dazu fest, dass Aussagen zur Rechtfertigung der über BAT liegenden Vergütungen weder in den Unterlagen feststellbar noch gegenüber dem Ausschuss nachgewiesen sind.

In einem handschriftlichen Vermerk von Herrn Fuchs auf diesem Schreiben vom selben Tag heißt es: Vermerk 21

Der Vorschlag wurde mit Herrn Metz und Frau Hennig am 09.08.1995 besprochen. Das Vorgehen erscheint zweckmäßig. Problematisch dürfte die Finanzierung des Projektleiters über den Bundeszuschuss werden; Alternative wäre, ihn als Referatsleiter in der GFAW einzubinden. Die Dotierung des Projektleiters und Geschäftsführers ist von der Gesellschafterversammlung zu beschließen.

Die Frage zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist Gegenstand der Prüfung nach § 53 Die Prüfberichte für die Jahre 1995 und 1996 enthalten keine Feststellungen des Prüfers, dass dem Zustimmungserfordernis bei der Anstellung von Mitarbeitern nicht Rechnung getragen wurde. Ein Zustimmungserfordernis des Gesellschafters hinsichtlich der Anstellungsbedingungen der leitenden Angestellten besteht nicht. Die Zustimmung seitens des Aufsichtsrates ist nur für den Abschluss bestimmter Anstellungsverträge notwendig.

Eine Entscheidung des Aufsichtsrates zu diesen Fragen wurde in seiner Sitzung am 13.05.1996 getroffen.

e) Besetzung Geschäftsführerstelle

Dem Fachministerium war auch bekannt, dass der Geschäftsführer der GFAW die Besetzung der Geschäftsführerstellung der AWT mit Herrn Meyer vorgeschlagen hat und dass auf eine Ausschreibung der Stelle verzichtet worden war. (vgl. oben B II. 16.08.

1995.)

In den Beratungen des Ausschusses wurde durch die Landesregierung ausführlich die Gewinnung von Herrn Meyer als Geschäftsführer der AWT und die Gründe für seine Be126 stellung dargestellt. Ausgangspunkt war danach eine Bewerbung von Herrn Meyer um diese Position. Zudem ist unstrittig, dass eine Besetzung der Geschäftsführerposition mit Herrn Meyer sowohl seitens des Geschäftsführers der GFAW als auch des für Arbeitsmarktpolitik fachlich zuständigen TMSG befürwortet wurde. Aufgrund dieser Einschätzungen und in Kenntnis früherer Tätigkeiten von Herrn Meyer schien dieser besonders geeignet, die Geschäftsführungsaufgaben zu übernehmen. Zu dem muss berücksichtigt werden, mit Blick auf das und die zügige Umsetzung des Programms, dass eine kurzfristige Entscheidung zur Besetzung der Geschäftsführerstelle getroffen werden musste. Die Landesregierung machte auf entsprechende Hinweise der Mitglieder der PDS-Fraktion im Ausschuss geltend, dass sich weitere Personen aus der AWT sowie der GFAW die Kenntnis von der Neubesetzung der Stelle des Geschäftsführers erlangten, hätten bewerben können. Eine Ausschreibung der Stelle war nicht zwingend erforderlich.

f) Umfang der Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats

Der Gesellschaftsvertrag der AWT beinhaltet u.a. einen Katalog von Geschäften und Sachverhalten, für die die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Hierzu gehören u.a. der Wirtschaftsplan und bestimmte Personalangelegenheiten. Dabei ist es die Aufgabe der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat diese Geschäfte und Maßnahmen zur Zustimmung vorzulegen.

Dies hat die Geschäftsführung auch getan. So hat sich der Aufsichtsrat in seiner 1. Sitzung u.a. mit dem Budget 1995 befasst und dieses genehmigt sowie Beschlüsse zu zustimmungsbedürftigen Personalmaßnahmen gefasst. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Aufsichtsrat darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte vorhanden sein könnten. Den Berichten über die Prüfung nach § 53 der Jahre 1995 und 1996 ist hinsichtlich zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte keine Feststellung zu entnehmen, nach der erforderliche Zustimmungen - abgesehen vom Abschluss von Mietverträgen in 1996 - nicht eingeholt wurden. Hinsichtlich der Mietverträge hat der Ausschuss bereits festgestellt, dass die Zustimmung nachträglich eingeholt wurde.