Das hat zur Folge dass § 65 1 Ziffer 1 LHO nicht ausreichend berücksichtigt und gegen §

Ergebnisse zum Untersuchungsgegenstand 1d

Ein Nachweis über die finanziellen oder organisatorischen Vorteile der Unternehmensgründungen, Aufgabenübertragung und der Privatisierung ist durch die Landesregierung nicht erarbeitet worden.

Das hat zur Folge, dass § 65 (1) Ziffer 1 LHO nicht ausreichend berücksichtigt und gegen § 7 LHO verstoßen wurde.

Ergebnisse zum Untersuchungsgegenstand 1e

Die Interessen des Landes wurden

- im Falle der AWT im Zeitraum zwischen Unternehmensgründung und der Konstituierung des Aufsichtsrates durch das TFM in der Funktion des Gesellschafters und das TMSG als fachaufsichtsführende Behörde wahrgenommen;

- im Falle der AWT ab 13. Mai 1996 durch den Aufsichtsrat unter Vorsitz des Herrn Jürgen Fuchs sowie bezüglich der GFAW ebenfalls durch den Aufsichtsrat unter Vorsitz des Herrn Dr. Schröder (beide TMSG) wahrgenommen.

Der Ausschuss hat festgestellt, dass Aufgaben und Kriterien zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der landeseigenen Gesellschaften sich nach dem der Landeshaushaltsordnung, den Grundsätzen für die Verwaltung von Beteiligungen des Freistaates Thüringen, den Hinweisen für die auf Veranlassung des Freistaates Thüringen in Überwachungsorgane von Landesbeteiligungen gewählten oder entsandten Personen ergeben.

Nach Gesellschaftsvertrag vom August 1997 war für die AWT ein Aufsichtsrat im Sinne eines obligatorischen, nach Satzungsregelung zwingend zu errichtenden Aufsichtsrates wirksam einzusetzen.

Tatsächlich erfolgte bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der AWT ab 18. 8. 1995 erst am 12. 4. 1996 die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder zum 15. 4. 1996 und die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates am 13. 5. 1996.

Die Konstituierung des Aufsichtsrates erst etwa neun Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hatte zur Folge, dass

- keine Berichterstattung des Geschäftsführers der AWT an den Aufsichtsrat gemäß § 9 des ab 18. August 1995 gültigen Gesellschaftsvertrages für das Berichtsjahr 1995 erfolgte;

- der Budgetentwurf für das Geschäftsjahr 1995 erst in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung am 13. 5. 1996 nachträglich genehmigt wurde;

- der Budgetentwurf für 1996 in der Fassung vom 7. 5. 1996 in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung am 13. 5. 1996 mit Auflagen zum angezeigten Defizit genehmigt wurde;

- die Eröffnungsbilanz der AWT zum 1. 8. 1995, erarbeitet von der Steuerberatungsgesellschaft TREUHAND nicht zeitnah beraten wurde;

- die finanzielle Situation der Gesellschaft und die Notwendigkeit der Sicherung der Unternehmensliquidität erst in der zweiten Aufsichtsratssitzung der AWT am 13. 11. 1996 bekannt wurde.

Wir werten dies als Verstöße gegen das die Landeshaushaltsordnung und den Festlegungen des Gesellschaftsvertrages.

Ausweislich der Protokolle des Aufsichtsratssitzungen der AWT hat sich der Aufsichtsrat nicht mit der Frage befasst, ob zustimmungsfähige Geschäfte des Unternehmens bis zu seiner Konstituierung angefallen sind.

Das hat u. a. zur Folge, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und vor allem die Übereinstimmung des Handelns des Geschäftsführers mit den Festlegungen nach Gesellschaftsvertrag für den Zeitraum zwischen Gründung der AWT und

Konstituierung des Aufsichtsrates vom Aufsichtsrat nicht kontrolliert bzw. nachvollzogen wurde. So erklärt sich u. a. die Tatsache, dass die Zustimmung zu drei von sieben Mietverträgen für Büros der AWT fehlten und eine Einflussnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Verträge nicht erfolgte.

Wir werten dies als Verstoß gegen die Festlegungen im Gesellschaftsvertrag.

Die Fördermittelinanspruchnahme, einschl. der zuwendungsentsprechenden Verwendung war nicht ausreichend Gegenstand der Kontrolle und Einflussnahme des Gesellschafters und des Aufsichtsrates.

Das hat zur Folge, dass

- trotz Information an die Fachaufsicht, das TMSG, im Oktober 1995 und im Rahmen der 4.

AWT-Aufsichtsratssitzung am 11. 12. 1996 keine Festlegungen zur Herstellung der Ordnungsmäßigkeit bei der zuwendungsgerechten Mittelverwendungen getroffen wurden.

Unter Würdigung des Standpunktes der Landesregierung ist sogar davon auszugehen, dass die Landesregierung billigend den Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des nicht zeitnahen Mitteleinsatzes in Kauf genommen hat.

Problematisch betrachten wir dabei die Tatsache, dass der Aufsichtsratsvorsitzende dienstlich Leiter eines zuwendungsgewährenden Referats im TMSG war.

Wir werten dies als Verstoß gegen Haushaltsrecht und Zuwendungsbestimmungen.

Die Regelung des Besserstellungsverbotes gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten, wie es in den AN Best-P als Bestandteil der Zuwendungsbescheide des Landesarbeitsamtes Sachsen-Anhalt-Thüringen festgelegt ist, wurde nicht beachtet.

Das TMSG wurde im August 1995 über die Einstufung und Aufstockung der Gehaltsstufen von Mitarbeitern der AWT informiert. Für zwei leitende Mitarbeiter erfolgte die Bestätigung der Gehälter durch den Aufsichtsrat der AWT am 13. 5. 1996.

Die Zuordnung weiterer Aufgaben, die eine Veränderung der Einstufung begründen könnte, ist in den o. g. Unterlagen nicht ersichtlich.

Das hat zur Folge, dass

- zusätzliche Personalkosten bei dementsprechenden Personenkreis angefallen sind, die sich infolge der Betriebsübergänge auch auf die Personalkosten in der GFAW und auf die Höhe der unrentierlichen Kosten der auswirkten und damit den Landeshaushaushalt, Einzelplan TMSG, belasteten.

Wir werten dies als Verstoß gegen Zuwendungsbescheide, Bundes- und Landeshaushaltsordnung sowie gegen die Grundsätze für die Verwaltung von Beteiligungen des Freistaates Thüringen vom 10. 8. 1994.

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der AWT ist unter Nichtbeachtung von Festlegungen der Grundsätze für die Verwaltung von Beteiligungen des Freistaates Thüringen abgeschlossen worden.

So ist im Anstellungsvertrag entgegen Rd.Nr. 149 der Grundsätze... die Nutzung privaten Kfz für dienstliche Zwecke nicht geregelt und erst auf Antrag des Geschäftsführers vom 11.3.1996 am 19. 3. 1996 ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst worden.