Die Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung werden modifiziert um so den Grad der Beitragsgerechtigkeit zu
Der vorliegende Gesetzentwurf sichert ein zeitlich befristetes Beitragsmoratorium, um so für den neu zu wählenden Landtag den Rahmen für die Modernisierung des Thüringer Kommunalabgabenrechts zu ebnen. Im Trinkwasserbereich sollen künftig keine Beiträge mehr erhoben werden. Dies ist beispielgebend für den Abwasserbereich und den Straßenausbau.
Die Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung werden modifiziert, um so den Grad der Beitragsgerechtigkeit zu erhöhen.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt bewusst nur die Maßnahmen, die durch den Thüringer Ministerpräsidenten angekündigt wurden. Damit nimmt der Thüringer Landtag den Ministerpräsidenten beim Wort. Die gesetzliche Regelung vor der Wahl schafft bei den Bürgerinnen und Bürgern neues Vertrauen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchst. a:
Auf Grund der Neuregelungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz macht es sich erforderlich, den Mindestinhalt der kommunalen Satzungen, die die Grundlage für bildet, zu erweitern. Dies schafft Rechtssicherheit.
Zu Nummer 1Buchst. b:
Diese Neuregelung dient der Erhöhung der Transparenz bei den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung.
Zu Nummer 2 Buchst. a:
Im neuen Absatz 1a wird das zeitlich befristete Beitragsmoratorium für Wasser- und Abwasserbeiträge geregelt. Eine derartige gesetzliche Regelung ist erforderlich, weil ein solches Moratorium einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellt. Derartige Eingriffe sind nur durch eine gesetzliche Regelung statthaft.
Gleichzeitig ist der Kostenerstattungsanspruch der kommunalen Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch das Land geregelt. Der Kostenerstattungsanspruch resultiert aus dem Konnexitätsprinzip.
Es wird bestimmt, dass ab dem 1. November 2004 im Wasserbereich für die bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücke keine Beiträge mehr erhoben werden. Investitionen werden demnach im Wasserbereich ausschließlich gebührenfinanziert. Um dabei in diesem Zusammenhang eine drastische Gebührenerhöhung auszuschließen, wurden ergänzende Neuregelungen in § 12 Abs. 8 aufgenommen (vergleiche Nummer 4).
Für eines bisher nicht bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks kann im Zeitpunkt der Bebauung oder der gewerblichen Nutzung weiterhin ein einmaliger Beitrag erhoben werden. Auf Grund des hohen Anschlussgrades bei der Wasserversorgung ist davon auszugehen, dass hiervon nur noch eine geringe Anzahl von Grundstücken betroffen ist.
Die unterschiedliche beitragsrechtliche Bewertung von erstmals zu bebauende bzw. gewerblich zu nutzende Grundstücke im Gegensatz zu den bereits bebauten bzw. gewerblichen genutzten Grundstücken ist wegen der unterschiedlichen Vorteilslage gerechtfertigt.
Zudem wird im Gesetz bestimmt, dass zum 1. November 2004 erlassene, nicht bestandskräftige Wasserbeitragsbescheide aufzuheben sind.
Eine analoge Regelung zum Wegfall der Abwasserbeiträge und Straßenausbaubeiträge bleibt dem neu zu wählenden Landtag vorbehalten.
Zu Nummer 2 Buchst. b:
Die Neuregelung in Absatz 2 soll sichern, dass bei der Beitragsbemessung künftig nur noch die tatsächliche bauliche Nutzung Berücksichtigung findet.
Aus Rechtssicherheitsgründen wurde dabei geregelt, dass die Beitragsfestsetzung nach der möglichen baulichen Nutzung erfolgt, der Leistungsbescheid sich aber nach der tatsächlichen baulichen Nutzung orientiert. Bei nachträglichen Veränderungen der baulichen Nutzung erfolgt der erneute Erlass eines Leistungsbescheides.
Für bereits erlassene Bescheide wurde eine Anpassungsklausel an die Neuregelung aufgenommen, um so die Gleichbehandlung der Beitragsschuldner zu sichern.
Die Abgabenordnung (AO) regelt für öffentliche Abgaben das Festsetzungsverfahren (§§ 155 ff) und das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff). Durch § 15 finden die Regelungen der Abgabenordnung Anwendung auf die Verfahren zur Erhebung von Kommunalabgaben.
Da das Thüringer Kommunalabgabengesetz keine zwingende Vorgabe enthält, wonach die Festsetzung der Abgabeschuld und die Zahlungsaufforderung in einem einheitlichen Bescheid erfolgen muss, ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Trennung zwischen Festsetzungs- und Leistungsbescheid auszugehen (vergleiche Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 01/2001, § 8, Randnummer 74). Eine solche Verfahrensweise setzt aber zwingend eine Satzungsregelung voraus.
Auch eine Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) in mehreren Teilbeträgen ist möglich (vergleiche Driehaus, a.a.O., § 8 Randnummer 74).
Durch dieses neue Verfahren entstehen bei den Gemeinden und Aufgabenträgern zusätzliche Zinskosten für die zinslose Stundung der Differenzbeträge zwischen der Beitragsfestsetzung und der fälligen Beitragssumme laut Leistungsbescheid. Diese Kosten sind durch die Gemeinden und Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung zu tragen. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen erfolgt die Finanzierung durch Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation. Bei den Gemeinden erfolgt die Kostendeckung durch allgemeine Haushaltsmittel. Diese Kostenübernahme ist im Interesse einer stärkeren Beitragsgerechtigkeit sinnvoll.
Zu Nummer 3 Buchst. a bis f:
Die Neuregelungen schaffen für die bisherigen Stundungsmöglichkeiten, die im Ermessen der kommunalen Aufgabenträger und Gemeinden lagen, einen Rechtsanspruch auf zinslose Stundung. Dies betrifft auch die nicht bebauten aber bebaubaren Grundstücke.
Inwieweit die Regelungen in den Absätzen 3 bis 7 auch für Straßenausbaubeiträge gelten sollen, bleibt der Entscheidung durch den neu zu wählenden Landtag vorbehalten.
Zu Buchstabe g:
Siehe Begründung zu Buchstaben a bis f:
Insgesamt wurden die Bestimmungen verbindlicher als Rechtsanspruch formuliert. Zusätzlich wurden die ausgewiesenen Erholungsgrundstücke in den Interpretationskatalog erhebliche Härte aufgenommen.
Zu Buchstabe h:
In Absatz 9 wurde eine Regelung für Beitragsschuldner aufgenommen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe als nicht gegeben angesehen werden muss (Härtefallregelung).
In Absatz 10 ist eine Regelung für die Kappung von Beiträgen aufgenommen.
Beiträge für anteilige Investitionsaufwendungen, die zur Überschreitung dieser Kappungsgrenzen führen, werden nicht erhoben.Aus rechtssystematischen Gründen wurde geregelt, dass der zuständige Minister weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung regelt.
Absatz 11 regelt auf Grundlage des Konnexitätsprinzips den Kostenerstattungsanspruch.
Zu Buchstabe i:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 4 (§ 12):
Durch den Wegfall der Beitragserhebung für den Bereich der Wasserversorgung machen sich Regelungen zur Neukalkulation der Wassergebühren notwendig (Absatz 8). Dabei soll gesichert werden, dass die Verbrauchsgebühr um nicht mehr als Zehn vom Hundert steigt. Aufgabenträger, die diese Vorgabe nicht einhalten können, erhalten eine Förderung über die Finanzhilferichtlinie. Fördervoraussetzung ist dabei eine wirtschaftliche und sparsame Geschäftspolitik. Durch Änderungen bei den Gebührenkalkulationen (beispielsweise: Reduzierungen bei den kalkulatorischen Zinsen, Verzicht der Eigenkapitalverzinsung) werden die Aufgabenträger in der Lage sein, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
In Absatz 9 ist eine Anrechnungsregelung für die Grundstückseigentümer enthalten, die bereits in der Vergangenheit einen Wasserbeitrag bezahlt haben.
Eine solche Regelung ist im Interesse der Abgabengerechtigkeit geboten.
Der jährliche Anrechnungsbetrag ist auf die Höhe der Grundgebühr begrenzt.
Zu Nummer 5 (§ 22):
Auf Grund der tief greifenden Änderungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz macht sich zwingend eine Anpassung des kommunalen Satzungsrechtes an die neue Rechtslage erforderlich. Die zeitliche Vorgabe entspricht den Zielen des Gesetzes.
Zu Artikel 2:
Auf Grund der tief greifenden Änderungen im Thüringer Kommunalabgabengesetz macht sich zwingend eine Neubekanntmachung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes notwendig.
Zu Artikel 3: Artikel 3 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Verkündung.
Für die Fraktion: Ramelow