Lärmbekämpfung

Der Vorschlag ging zurück auf eine Empfehlung der so genannten (vgl. Entschließung einer von den Fraktionsvorsitzendenkonferenzen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. berufenen interfraktionellen Arbeitsgruppe, herausgegeben vom Landtag Rheinland-Pfalz, 1985, S. 6). Seinerzeit wurde vertreten, die Abfallbeseitigung von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes in die Rahmenkompetenz zu verlagern, um den Ländern, insbesondere bei der Beseitigung des Hausmülls die erforderlichen länderspezifischen Lösungsalternativen zu eröffnen.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzvermutung zu Gunsten der Länder ist eine Verlagerung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gut vertretbar.

b) Eventualvorschlag: Überführung der Teilbereiche Bauschutt und Hausmüll in die Kompetenz der Länder Belege und Begründung: Die Änderung ist zumindest für diese Abfallarten wegen des engen Zusammenhangs mit der Bauordnung und dem Kommunalrecht sowie wegen des erheblichen Bezugs zur regionalen Wirtschaft geboten; sie bietet Möglichkeiten zur Kostenvermeidung.

20) Materie Lärmbekämpfung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG):

a) Vorschlag: Verlagerung der Lärmbekämpfung, soweit es sich um spezifisch lokalen, durch Sport- und Freizeiteinrichtungen verursachten Lärm handelt, in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

Belege und Begründung: Vorschlag der Bundesregierung (vgl. Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Position des Bundes, S. 3).

Der von Sport- und Freizeiteinrichtungen wahrgenommene Lärm wird orts-, zeit- und anlassbedingt unterschiedlich wahrgenommen und bedarf dementsprechend einer differenzierten regionalbezogenen Bekämpfung.

b) Eventualvorschlag: Zugriffsgesetzgebung der Länder hinsichtlich der Materie der Lärmbekämpfung, soweit es sich um spezifisch lokalen, durch Sport- und Freizeiteinrichtungen verursachten Lärm handelt. Belege und Begründung: Die Ministerpräsidentenkonferenz am 27.03.2003 (vgl. Anlage zum MPK-Beschluss vom 27.03.2003, TOP 3, Nr. 1) hat sich für eine Zugriffsgesetzgebung der Länder hinsichtlich der Materie der lokalen Lärmbekämpfung ausgesprochen.

21) Materie Verbraucherschutz - neu a) Vorschlag: Ablehnung einer generellen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Verbraucherschutz Belege und Begründung: Die Bundesregierung hält eine Stärkung des Bundes im Bereich des Verbraucherschutzes für nötig (vgl. Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Position des Bundes, S. 2 Nr. 5; vgl. zum Problem auch Bund/Länder-Arbeitsgruppe Innerstaatliche Kompetenzordnung, Bericht zur innerstaatlichen Kompetenzordnung, Stand: 17.12.2002, S. 79 ff. Die Regierungschefs der Länder lehnen einen neuen generellen Kompetenztitel für den Verbraucherschutz ab (Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 27.03.2003 in Berlin, Anlage zum MPK-Beschluss vom 27.03.2003, TOP 3, Nr. 8).

Der Begriff des Verbraucherschutzes findet in den Regelungen des Grundgesetzes zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern bislang keine Erwähnung und definiert als solcher auch keinen eigenständigen Regelungsbereich im Sinne eines verfassungsrechtlich relevanten Kompetenztitels. Allerdings knüpfen vielfältige Maßnahmen des zivilrechtlichen, gesundheitlichen sowie des produktbezogenen Verbraucherschutzes an jeweils unterschiedliche Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 GG an.

Dem Bund werden damit allerdings nur partielle und keine umfassenden Kompetenzen für Maßnahmen des Verbraucherschutzes eröffnet.

Die Länder sind im Wesentlichen zuständig für Fragen der allgemeinen Verbraucheraufklärung, -information und -bildung.

Ein Kompetenztitel Verbraucherschutz wäre (ähnlich wie z. B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Recht der Wirtschaft -) sehr weit gefasst. Dies spricht zwar nicht grundsätzlich gegen einen solchen Kompetenztitel; er unterliegt aber der Gefahr einer extensiven Auslegung zu Lasten der Länder.

Diese Gefahr ist - gerade auch auf Grund der Erfahrungen der Länder mit der Gesetzgebungspraxis des Bundes bei der Ausfüllung offener Kompetenzvorschriften - zu groß, als dass dem Bund für den Verbraucherschutz eine generelle Gesetzgebungskompetenz übertragen werden sollte.

IV. Veränderungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 a GG

1) Materie Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst (Art. 74a GG) Vorschlag: Zugriffsgesetzgebung der Länder auf die Materie, soweit nicht das Grundgehalt betroffen ist.

Belege und Begründung: Die Ministerpräsidenten streben ein beschränktes Zugriffsrecht an

- Vorbehalt durch Rheinland-Pfalz und Niedersachsen - (Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, Anlage zum MPK-Beschluss vom 27.03.2003 TOP 3, Nr. 1).

Mit der vorgeschlagenen Regelungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Grundgehalts, womit auch die entscheidende Grundlage für die Versorgung gelegt wird, würden die Gefahren einer zu starken Sogwirkung finanzstarker Länder bei der Personalgewinnung abgeschwächt.

V. Veränderungen im Katalog der Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG)

1) Materie. Die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Art. 74a nichts anderes bestimmt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG)

a) Vorschlag: Zugriffsgesetzgebung der Länder hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Landes- und Kommunalbereich mit Ausnahme der Regelungen zum Status des Beamten (Begründung, Ende, Rechte, Pflichten); außerdem muss die Vergleichbarkeit der Zuordnung zu Laufbahnen und Funktionen erhalten bleiben, u.a. um die Mobilität innerhalb Deutschlands zu ermöglichen.