Fachhochschule

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur der hessischen Polizei

- Polizeipersonalstrukturgesetz - (PPSG)

A. Problem:

Die Herausforderungen des internationalen Terrorismus und der veränderten Sicherheitslage machen es neben bereits in dem Sicherheitspaket Hessen vorgesehenen Investitionen in Personal, Technik und Ausbildung erforderlich, trotz der angespannten Personalsituation in der hessischen Polizei die polizeiliche Präsenz zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.

Die Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn bei einer Überleitungsaltersgrenze vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst von 40 Jahren führt jedoch dazu, dass der Anteil lebensälterer, erfahrener Polizeivollzugsbediensteten, die sich einer zweijährigen Aufstiegsausbildung unterziehen, um noch vor dem Erreichen des Überleitungsalters in den gehobenen Dienst zu gelangen, hoch ist.

Eine Verringerung der Zahl dieser Polizeivollzugsbediensteten in der Aufstiegsausbildung führt

- zu einer Entlastung der nachgeordneten Behörden durch eine Reduzierung der mit der Aufstiegsausbildung zwingend einhergehenden Abordnungen zur Verwaltungsfachhochschule, sodass damit vor Ort verstärkt Polizeikräfte zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben zur Verfügung stehen, und

- auch zu einer Entlastung der Verwaltungsfachhochschule, die die hierdurch frei werdenden Kapazitäten für die Ausbildungsmehrbedarfe nutzen kann, die sich aus der für die nächsten Jahre vorgesehenen Erhöhung der Anzahl von Einstellungen im Polizeivollzugsdienst ergeben.

Darüber hinaus treten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Lebenszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand, obwohl ein Teil dieser Beschäftigten von der persönlichen Einstellung und Leistungsfähigkeit her noch über die Altersgrenze hinaus für eine Verstärkung der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden könnte.

B. Lösung:

Zu einer Optimierung der Personalstruktur der hessischen Polizei zur Erhöhung der polizeilichen Präsenz vor Ort führt

1. eine vom Lebensalter unabhängige Überleitung diensterfahrener Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst mit dem Zweiten Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Zweites am 28. November 2001 · Ausgegeben am 5. Dezember 2001 tungsabschlussgesetz (2. - und

2. die Weiterbeschäftigung von Polizeibeamtinnen und -beamten bis zum 62. Lebensjahr auf eigenen Antrag durch die Änderung des Hessischen Beamtengesetzes.

C. Befristung:

Zu 1. Eine Befristung ist entbehrlich.

Der Schwerpunkt der Zielsetzung des Gesetzes zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Zweites Polizeibeamtenüberleitungsabschlussgesetz (2. wird zwar bereits in 2002 erreicht sein. In Einzelfällen beispielsweise durch Versetzungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten aus anderen Bundesländern - werden teilweise auf nicht absehbare Zeit auch weiterhin wenige Angehörige des mittleren Dienstes bei der Polizei vorhanden sein. Dadurch ist eine gesetzliche Regelung auf Dauer erforderlich. Eine Befristung, die weitere Gesetzesfassungen zur Regelung künftiger möglicher Einzelfälle erfordern würde, wäre unverhältnismäßig.

Zu 2. Das Hessische Beamtengesetz ist bereits befristet.

D. Alternativen:

Zu 1. a) Beibehaltung der derzeitigen Überleitungsregelung und Herabsetzung des Aufstiegszulassungsalters verbunden mit der Schaffung von Übergangsfristen und der Gefahr, dass betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte unter Berufung auf Vertrauensschutz ihre Aufstiegszulassung einklagen.

b) Absenkung der Überleitungsaltersgrenze

Ein durchgreifender Ansatz zur möglichst umgehenden Beendigung des mittleren Dienstes und der damit im Zusammenhang stehenden Entlastung für die Polizeibehörden ist damit jedoch nicht gegeben.

Zu 2. Beibehaltung der bisherigen Regelung.

E. Finanzielle Auswirkungen

Zu 1. Bei einer Überleitung der zum 1. August 2001 in der Bes.Gr. A 9 m.D. vorhandenen Beamten mit Wirkung vom 1. August 2002 entsteht ein Aufwand von rund 125.600 im Jahr 2002 und dem vollen Jahresvolumen von 272.100 in den Folgejahren, welcher durch das vorhandenen Personalausgabenbudget gedeckt ist.

Zu 2. Es entstehen Mehrkosten durch Weiterzahlung der Aktivbezüge.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur der hessischen Polizei

- Polizeipersonalstrukturgesetz (PPSG) Vom Artikel 1

Zweites Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

- Zweites Überleitungsabschlussgesetz (2. § 1

Überleitungsregelungen:

(1) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 AZ), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren, zu Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminaloberkommissaren (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung).

(2) Mit Wirkung vom 1. August eines jeden Haushaltsjahres sind Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst), die zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizei-/ Kriminalkommissarinnen bzw. Polizei-/Kriminalkommissaren (Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 der Landeshaushaltsordnung). Das erste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Überleitung verliehen werden.

(3) Während eines förmlichen Disziplinarverfahrens wird die Überleitung nicht wirksam. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Gehaltskürzung oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 8a Abs. 3 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) bestimmten Frist mit Wirkung vom 1. Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.

(4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Abs. 1 oder Abs. 2 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) gleich.

(5) Den nach diesem Gesetz oder nach den Polizeibeamtenüberleitungsgesetzen vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 212), vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411, 416), vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 641, 647), vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717) und vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im gehobenen Polizeivollzugsdienst verliehen werden.

§ 2:

Stellenbesetzung

Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig umgewandelt werden, dürfen Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes geführt werden.