Hessischen Beamtengesetzes § 194 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11 Januar

§ 3

In- und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 495) außer Kraft.

Artikel 2:

Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

§ 194 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S.26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), erhält folgende Fasssung: § 194:

(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand.

(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten zweiundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

Artikel 3:

Artikel 2 - Änderung des Hessischen Beamtengesetzes - tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Hessen soll insbesondere vor dem Hintergrund der Herausforderungen des internationalen Terrorismus und der veränderten Sicherheitslage trotz der angespannten Personalsituation bei der hessischen Polizei durch eine Verstärkung der polizeilichen Präsenz vor Ort erhöht werden.

Dieses Ziel soll durch eine Optimierung der Personalstruktur der hessischen Polizei erreicht werden, indem eine vom Lebensalter unabhängige Überleitung diensterfahrener Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamter aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst bzw. - in dem noch bestehenden geringen Umfang - einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 gehobener Dienst erfolgt und die Weiterbeschäftigung von Polizeibeamtinnen und -beamten bis zum 62. Lebensjahr auf eigenen Antrag ermöglicht wird.

Der Gesetzentwurf enthält das Zweite Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Zweites Polizeibeamtenüberleitungsabschlussgesetz (2. sowie die Änderung des Hessischen Beamtengesetzes.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Vorschrift trifft die wesentlichen Regelung für die Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt die erforderliche Abweichung von der VV NR. 14 zu

§ 49 LHO. Hiernach darf eine Planstelle grundsätzlich nur mir einem Beamten derselben Laufbahn(gruppe) besetzt werden. Die Besetzung des Eingangsamtes einer Laufbahn(gruppe) mit einem Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn(gruppe) ist nur dann vorgesehen, wenn der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn(gruppe) eingeführt wird oder sich nach der Einführung darin zu bewähren hat.

Zu Artikel 2:

Zu Abs. 1 Der bisherige Wortlaut des § 194 soll künftig zu dessen Abs. 1 werden.

Zu Abs. 2 Mit der Ergänzung des § 194 soll eine Regelung geschaffen werden, die Polizeivollzugsbeamten die Weiterbeschäftigung über die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres (Altersgrenze) hinaus um höchstens zwei Jahre ermöglicht, sofern von diesen ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Interesse liegt. Damit kann künftig auf Vakanzen im Bereich der Polizei und auf personelle Erfordernisse im Rahmen bestehender Sicherheitslagen flexibler reagiert werden. Eine Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand darf aufgrund der rahmenrechtlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 BRRG) für nicht mehr als ein Jahr erfolgen. Eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr ist jedoch durch eine wiederholte Hinausschiebung möglich.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält eine Regelung zum In-Kraft-Treten des geänderten

§ 194 HBG. Wiesbaden, 27. November 2001

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Der Fraktionsvorsitzende: Der Fraktionsvorsitzende: Kartmann Hahn