Ausbildung

In Satz 1 wird die Jahreszahl 1989 durch die Jahreszahl 1987 ersetzt.

bb)Satz 2 erhält folgende Fassung: Dasselbe gilt für die Anerkennung bereits abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte bei ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Abweichend von § 30 Abs. 8 erkennt die Landesärztekammer auch eine vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene spanische Facharztausbildung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Grundsätze der Ausbildung, Anerkennung

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung besteht.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. werden ferner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitgliedstaates zur Ausführung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.

(5) Wer vor dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung Praktische Ärztin oder führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung Praktische Ärztin oder führen dürfen, erhalten auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2005 zu stellen ist, ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die §§ 37 b bis 37 d werden aufgehoben.

12. In § 38 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort öffentliches durch das Wort Öffentliches ersetzt.

13. In § 46 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte fünftausend Euro durch die Worte zweitausend Euro ersetzt.

14. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte fünfzehntausend Euro durch die Worte fünfzigtausend Euro ersetzt.

15. In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Landesapothekerkammer das Wort oder durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Landestierärztekammer die Worte oder der Landespsychotherapeutenkammer eingefügt.

16. In § 53 werden die Worte das Geschäftsjahr durch die Worte die Dauer des Ernennungszeitraums ersetzt.

17. § 86 a Abs. 5 wird aufgehoben.

18. § 86 b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 37a in der ab In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung (Weiterbildungsordnung) die Anrechnung der vor dem Stichtag abgeleisteten Ausbildungszeiten.

19. § 88 erhält folgende Fassung: § 88

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

§ 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über und nach der Apothekenbetriebsordnung vom 4. Juni 1993 (GVBl. S. 346), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. S. 280) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.