2545 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse außer für Investitionen Übertragungsausgaben HG 6 wurden i H v 38773 Mio

64 Wie ersichtlich, sind die sächlichen Verwaltungsausgaben gegenüber dem Vorjahr um 0,9 Mio. gesunken. Der Haushalt wurde jedoch um 11,0 Mio. überschritten.

Die Ausgaben für den Schuldendienst beliefen sich auf insgesamt 642,3 Mio.. Es handelt sich dabei ausschließlich um Zinsausgaben, da seit dem Haushaltsjahr 1999 nur noch die Nettokreditaufnahme veranschlagt und gebucht wird und somit Tilgungen nicht ausgewiesen sind.

Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse außer für Investitionen (Übertragungsausgaben ­ HG 6) wurden i. H. v. 3.877,3 Mio. geleistet; sie lagen damit um 46 Mio. (1,2 v. H.) über denen des Vorjahres.

Ein Betrag i. H. v. 1.615,5 Mio. (vgl. Übersicht 24) wurde im Kommunalen Finanzausgleich als allgemeine und sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (Kapitel 17 20) ausgezahlt. Diese Zuweisungen lagen um rund 30 Mio. (1,9 v. H.) über denen des Vorjahres. Weitere Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgten als Ausgleichsbetrag für die Ausfälle im Familienleistungsausgleich (Kapitel 17 16), als Verwaltungskostenerstattung auf Grund des Thüringer Gesetzes zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben (Kapitel 03 07), als Erstattungen für die Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen und Aussiedlern (Kapitel 03 25 und 03 26), als Zuschüsse im Rahmen des ÖPNV (Kapitel 07

03), als Erstattungen für Sozialhilfeaufwendungen und Aufwendungen für die Jugendhilfe (Kapitel 08 20 und 08 24).

Der Zuwachs bei den sonstigen Zuweisungen an den Bund (Gruppe 631) ist auf gestiegene Erstattungen für Rentenleistungen aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen zurückzuführen.

Der Rückgang der Schuldendiensthilfen (Obergruppe 66) beruht im Wesentlichen darauf, dass weniger Ausgaben für zinsverbilligte Baudarlehen aus dem Bund-Landes-Programm geleistet worden sind.

Für welche Zwecke die Übertragungsausgaben im Wesentlichen eingesetzt wurden, ist nachstehend zusammengestellt: