die Bemessung des Oberbaus der Start und Landebahnen im erforderlichen Umfang zu prüfen

139 BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 07

7 Zuschüsse zur Förderung von Investitionen für den Ausbau der Verkehrslandeplätze in Thüringen (Kapitel 07 02 und 07 03)

Das Land förderte den Ausbau von Verkehrslandeplätzen, ohne den jeweils notwendigen technischen Aufwand, wie z.

B. die Bemessung des Oberbaus der Start- und Landebahnen, im erforderlichen Umfang zu prüfen. Dabei hat die Verwaltung für die überdimensionierte Befestigung einer Start- und Landebahn um rund 144.000 zu hohe Fördermittel gewährt.

Seit dem Jahre 1996 fördert das Land den Neubau und die Erweiterung befestigter Start- und Landebahnen von Verkehrslandeplätzen in Thüringen. Hierfür hat es bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2002 finanzielle Mittel i. H. v. rund 5 Mio. bereitgestellt.

Der Rechnungshof hat bei der Prüfung dieser Maßnahmen im Jahre 2003 festgestellt, dass sowohl das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur (TMWAI) als auch das Thüringer Landesverwaltungsamt entsprechende Förderanträge bewilligt haben, ohne den für den Ausbau der Start- und Landebahnen gerechtfertigten bautechnischen Aufwand hinreichend zu prüfen. Dieser hätte anhand der für Verkehrslandeplätze anwendbaren (Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) festgestellt werden können. In mehreren Fällen war den fraglichen Förderanträgen weder die technische Ausführung des Oberbaus der Verkehrsflächen zu entnehmen, noch enthielten sie Angaben zu den Schichtdicken.

- 140 Ein für die maximale Startmasse von 5.700 kg zugelassener Verkehrslandeplatz erhielt einen überdimensionierten Oberbau der Start- und Landebahn mit einer Gesamtdicke von 90 cm. Dies führte zu einem Mehraufwand an Fördermitteln i. H. v. ca. 144.000. Diese Ausbaudicke entspricht einem hochbelastbaren Oberbau der Bauklasse II nach wie sie bei Großflughäfen üblich ist. Bei einer Bemessung nach hätte sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastung die Bauklasse V mit einer wesentlich geringeren Ausbaudicke ergeben. Nach einem Gutachten, das der Halter eines anderen Verkehrslandeplatzes in Auftrag gegeben hatte, ist der dort vorhandene Oberbau der Bauklasse V nach zuordenbar und sogar für einen Flugbetrieb bis zu 10.000 kg Startmasse ohne Einschränkungen ausreichend.

In einem weiteren Fall könnten ca. 35.000 eingespart werden, wenn die geplante Verlängerung einer bestehenden Start- und Landebahn entgegen den derzeitigen Planungsvorgaben mit dem technisch ausreichenden Oberbau der vorhandenen Start- und Landebahn gefördert würde.

In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof das Ministerium erneut gebeten, das zurzeit noch maßgebende Luftverkehrskonzept von 1993 zu aktualisieren, damit die Förderung künftiger Baumaßnahmen an Start- und Landebahnen sich an realistischen Startmassen (Höchstflugmassen) orientiert. Außerdem erinnerte der Rechnungshof an den Auftrag des Parlaments an die Landesregierung im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des Rechnungshofsberichts des Jahres 1998, ... auf der Grundlage eines aktualisierten Luftverkehrskonzeptes eine überarbeitete Richtlinie bis zum 30. Juni 1999 vorzulegen.

- 141 7.2 In seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs entgegnete das Ministerium zunächst, es handele sich bei den entsprechenden Ausbauvorhaben um luftrechtlich genehmigte und planfestgestellte Tiefbaumaßnahmen, deren technisch notwendiger Umfang im Vorfeld der Förderung abgestimmt worden sei. Hiernach seien die Regelquerschnitte ­ darin sind auch Angaben zur Oberbaustärke enthalten ­ von der zuständigen Luftfahrt- und der Planfeststellungsbehörde vorgegeben worden. Mithin sei eine erneute Beurteilung im Rahmen des Förderverfahrens entbehrlich gewesen.

Zum Entwurf dieses Bemerkungsbeitrags führte das Ministerium in seiner Stellungnahme aus, die projektbezogenen Regelquerschnitte seien der Luftfahrtbehörde bekannt gewesen, wenngleich auf eine explizite Ausweisung in den Planfeststellungsbeschlüssen bzw. in den Genehmigungen verzichtet worden sei.

Die Förderentscheidungen seien in Kenntnis der jeweiligen Querschnitte erfolgt. Somit habe eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Querschnittsdimensionierung im Vorfeld des Förderverfahrens doch stattgefunden.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der teilte das Ministerium mit, dass der Ausbau der Start- und Landebahnen bis zu einer Startmasse von 5.700 kg sowie dessen Bemessung der Auslegung der Luftfahrtbehörde überlassen sei. Maßgeblich seien neben den Eigenschaften des jeweiligen Untergrundes auch die luftfahrtspezifischen Beanspruchungsprofile.

Zudem seien die zulässigen Toleranzen in Bezug auf Neigungen und Neigungswechsel der Luftverkehrsflächen geringer als die der Straßen. Bemessungsverfahren des Straßenoberbaus seien bis zur o. a.