Würdigung und Genehmigung kommunaler Haushaltssatzungen

Bei der rechtsaufsichtlichen Würdigung und Genehmigung kommunaler Haushaltssatzungen, die für die Landkreise und kreisfreien Städte durch das Thüringer Landesverwaltungsamt durchgeführt werden, muss auch die Einhaltung der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung geprüft werden.

Demnach muss die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zur Verfügung stehen.

Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen.

Aufgrund der angespannten Finanzsituation können einige Landkreise und kreisfreien Städte die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht einhalten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auswirkungen hat die Nichteinhaltung der Vorgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Hinblick auf die rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung von kommunalen Haushaltssatzungen?

2. Inwieweit ist aus Sicht der Landesregierung die Nichteinhaltung der Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 bei der Bewertung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen durch die Kommunalaufsicht zu berücksichtigen und welche Schlussfolgerungen erwartet die Landesregierung daraus für die Haushaltspolitik der betroffenen Kommunen?

3. Welche Landkreise und kreisfreien Städte konnten mit der Haushaltssatzung 2004 die in § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 bestimmte Vorgabe in welcher Höhe nicht einhalten (bitte Einzelaufstellung)?

4. In welchen Fällen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt bei der Prüfung und Genehmigung der Haushaltssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte für das Haushaltsjahr 2004 Verstöße gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 beanstandet und welche aufsichtlichen Maßnahmen wurden dabei verfügt (bitte Einzelaufstellung)?

5. Hat das Thüringer Landesverwaltungsamt kommunalen Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2004 die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 versagt, wenn ja, in welchen Fällen (bitte Einzelaufstellung), wenn nein, mit welcher Begründung?

27. September 2004

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. September 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Nichteinhaltung des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 der wird nach Feststellung der Ursachen von der Rechtsaufsicht regelmäßig gerügt. Sie führt jedoch nicht automatisch zur Beanstandung der gesamten Haushaltssatzung. Sollte die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Bestandteile, insbesondere eine geplante Kreditaufnahme beinhalten, so kann die fehlende Zuführung zum Vermögenshaushalt zur teilweisen oder vollständigen Versagung einer Kreditgenehmigung führen.

Zu 2.: Bei der Bewertung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune ist zu prüfen, ob die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 beachtet wurden.

Die Landesregierung erwartet, dass die Kommunen ihre Haushaltspolitik an den Vorgaben des Haushaltsrechts, insbesondere der Gemeindehaushaltsverordnung, ausrichten.

Zu 3. Zuzüglich der Zuführung zum Verwaltungshaushalt aus dem Vermögenshaushalt in Höhe von 848 500 Euro ergibt sich eine negative Nettoinvestitionsrate von -2 731 400 Euro. Zuzüglich der Zuweisungen für Tilgungen in Höhe von 238 600 Euro sowie der anteiligen Investpauschale Sanierung Schulgebäude in Höhe von 538 320 Euro und abzüglich der Bedarfszuweisungen in Höhe von 523 250 Euro ergibt sich eine negative Nettoinvestitionsrate von -732 240 Euro.

Die Zahlen der Tabelle sind nicht immer identisch mit den Angaben der jeweiligen Kommune aus der Berechnung der dauernden Leistungsfähigkeit. Die im Jahr 2004 zwingend im Vermögenshaushalt zu veranschlagenden investiven Schlüsselzuweisungen konnten bei der Berechnung als pflichtzuführungsmindernde Einnahmen im Sinne des § 22 behandelt werden (vgl. Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums 13/2003 vom 29. November 2003), was bei der Berechnung der dauernden Leistungsfähigkeit in einigen Fällen nicht beachtet wurde. Eine entsprechende Korrektur war erforderlich, da sich anderenfalls ein fehlerbehaftetes Bild in Bezug auf die freie Finanzspitze ergeben hätte.

Zu 4.: Vom Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte wurden keine Beanstandungen im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung vorgenommen.

Die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte wurden auf notwendige Maßnahmen zur Umsetzung ihrer rechtlichen Verpflichtungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 hingewiesen und zur Umsetzung aufgefordert: Landkreis/kreisfreie Stadt Beanstandung/aufsichtliche Maßnahme Unstrut-Hainich-Kreis 1) Haushaltssicherung angeordnet Kyffhäuserkreis. In rechtsaufsichtlicher Würdigung berücksichtigt Ilm-Kreis. In rechtsaufsichtlicher Würdigung berücksichtigt Saale-Holzland-Kreis. In rechtsaufsichtlicher Würdigung berücksichtigt Erfurt Haushaltssicherung angeordnet, Nachtragshaushalt gefordert Jena Nachtragshaushalt gefordert Suhl Haushaltssicherungskonzept angeordnet Gera Haushaltssicherung ist angeordnet

Zu 5.: Hinsichtlich der Haushaltssatzungen des Jahres 2004 wurde in keinem Fall eine Beanstandung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 wegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ausgesprochen.

Regelmäßig genügte es, den Kommunen Auflagen zu erteilen, die zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichten oder eine bessere Kontrolle durch die Rechtsaufsichtsbehörde ermöglichen.