Einsatz von Roundup

Bei Roundup handelt es sich wie bei ca. 40 weiteren zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat um ein nichtselektives Herbizid mit systemischer Wirkung.

Roundup war das erste zugelassene Handelspräparat mit diesem Wirkstoff. Es wird über die grünen Pflanzenteile, Blatt und Stängel, aufgenommen und innerhalb der Pflanze verlagert. Eine Aufnahme über die Wurzel findet nicht statt. Die auf dem Markt befindlichen Produkte mit diesem Wirkstoff unterscheiden sich bezüglich Wirkstoffgehalt, Formulierung, Wirksamkeit und Indikation im Allgemeinen nicht wesentlich voneinander.

In der Landwirtschaft wird Roundup vorrangig auf der Getreide- und Maisstoppel zur Ungrasbekämpfung eingesetzt, wobei die Queckenbekämpfung (die Quecke stellt in einigen Gebieten Hessens ein besonderes Problem dar) im Vordergrund steht. Außerdem wird es im Rahmen der Grünlanderneuerung sowie der Rekultivierung vor der Saat von Folgekulturen verwendet. Roundup und andere Pflanzenschutzmittel, die den oben genannten Wirkstoff enthalten, gehören in der Landwirtschaft zu den bedeutenderen Herbiziden.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche Auswirkungen hat der Einsatz von Roundup in der Landwirtschaft?

Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln hat sich in den letzten Jahren ein Trend zu geringeren Aufwandmengen vollzogen, die aber mit einer höheren Wirksamkeit ausgestattet sind, wie das von der Biologischen Bundesanstalt (BBA) zu Umweltrisiken entwickelte Bewertungsmodell SYNOPS ausweist.

Danach haben die Risiken für die Umwelt beim Einsatz der neuen Generationen von Herbiziden sehr deutlich abgenommen. Gegenüber dem Jahr 1987, dem ersten Jahr nach der umfassenden Novelle des Pflanzenschutzgesetzes, haben sich die Kurz- und Langzeitkonzentrationen von Herbiziden in Wasser und Boden bis zum Jahr 1998 um 60 bis 80 v.H. verringert.

Die neuerliche Verschärfung der rechtlichen Grundlagen bei den Zulassungsund Anwendungsvoraussetzungen für Pflanzenschutzmittel, die mit dem des Pflanzenschutzgesetzes von 1998 erfolgte, lassen einen weiteren Rückgang von ungewollten Einflüssen, unter anderem von Roundup, auf Nichtzielorganismen und -flächen erwarten.

Frage 2. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen im Hinblick auf die Auswirkungen im Boden und auf Bodenlebewesen vor?

Zu den Anforderungen im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel gehören unter anderem die Prüfung sowie die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf Auswirkungen im Boden und auf Bodenlebewesen.

Die Biologische Bundesanstalt lässt nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des schutzgesetzes ein Pflanzenschutzmittel nur zu, wenn die Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung unter anderem keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt (wozu auch der Boden und die Bodenlebewesen gehören), hat. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung erfolgt - hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes - im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die BBA kann vom Zulassungsinhaber auch nach der Zulassung neue Unterlagen anfordern, sofern aktuellere Erkenntnisse eine neuerliche Überprüfung erforderlich machen.

Das Präparat Roundup wird als nicht schädigend für die in und auf dem Boden lebenden Wolfsspinnen der Arten Pardosa amentata und Pardosa palustris eingestuft. Auch für wichtige Laufkäferarten wie Bembidion lampros und Poecilus cupreus sind keine negativen Auswirkungen auf die Populationen bekannt. Es ist als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). Weitere Erkenntnisse über negative Auswirkungen auf Boden oder Bodenlebewesen sind nach den hier vorliegenden Unterlagen bisher nicht bekannt.

Frage 3. Wie hoch ist der Einsatz von Roundup in Hessen?

Statistische Angaben zum Anwendungsumfang der in Hessen zum Einsatz kommenden Mengen von Roundup, wie aber auch anderer Pflanzenschutzmittel, liegen nicht vor. Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat gehören aber insgesamt zu einer der am stärksten eingesetzten Herbizidgruppen. Übliche Aufwandmengen des Präparates liegen zwischen 2,5 und 5 l/Hektar.

Bei der BBA werden die Einfuhr- und Vertriebsmengen zugelassener Pflanzenschutzmittelwirkstoffe gesetzlicherseits bundesweit erfasst. Aufschlüsselungen dieser Daten nach Ländern und Wirkstoffgruppen liegen jedoch nicht vor.

Frage 4. Welche Rolle spielt Roundup bei Gewässeruntersuchungen?

Gewässeruntersuchungen auf Rückstände von Roundup bzw. Glyphosat wurden in Hessen bisher nur in geringem Umfang durchgeführt. Die Analyseverfahren sind besonders aufwendig, da hier eine spezielle, nur auf diesen Wirkstoff bezogene Methode zum Einsatz kommen muss. Aus diesen Gründen wurden in Hessen bisher ausschließlich Daten zu Glyphosat-Konzentrationen in den Abläufen kommunaler Kläranlagen ermittelt.

Zu Belastungen von Vorflutern und Kläranlagen mit Glyphosat-Präparaten kann es durch unsachgemäßen Einsatz in Verbindung mit Regenfällen außerhalb der landwirtschaftlichen Anwendung, auf versiegelten Flächen sowie im Haus- und Kleingartenbereich, kommen.

Beim Einsatz auf Ackerflächen oder Grünland ist ungeachtet weitergehender Länderregelungen grundsätzlich ein Abstand von mindestens 5 m zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer bei der Anwendung des Mittels einzuhalten (Anwendungsbestimmung im Rahmen der Zulassung). Derartige Abstandsregelungen gelten für eine ganze Reihe von Pflanzenschutzmitteln, wobei ein Verstoß gegen sie bußgeldbewehrt ist.

Frage 5. Welche Erkenntnisse liegen zu Einträgen von Roundup in Gewässern und Kläranlagen vor?

Bei 35 untersuchten hessischen Kläranlagen lagen die in der Frühjahrszeit gemessenen Glyphosat-Konzentrationen zwischen einigen Zehntel Mikrogramm und einigen Mikrogramm pro Liter bezogen auf die Durchschnittswerte der jeweiligen Kläranlage. Damit gehört Glyphosat zu den mengenmäßig bedeutendsten in die Abwässer gelangenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und kann bei kleineren Gewässern das für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe pauschal mit 0,1 µg/l festgesetzte Qualitätsziel zum Schutz der Trinkwassergewinnung überschreiten.

Als Gründe für solche Einträge sind vor allem unsachgemäße Anwendungen der Pflanzenschutzmittel auf versiegelten Flächen, eine nicht sachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzspritzen oder die Entsorgung von Spritzbrühe resten durch Landwirte anzunehmen. Da dieser Wirkstoff sowohl in der Landwirtschaft als auch zur Beseitigung von unerwünschtem Bewuchs auf sonstigen Flächen im Privat- und Kommunalbereich zum Einsatz kommt, ist eine quantitative Zuordnung der Einträge nicht möglich. Aufgrund früherer Untersuchungen zum Wirkstoff Diuron, der in den letzten Jahren durch Glyphosat teilweise ersetzt wurde, ist allerdings zu vermuten, dass Gewässerbelastungen vor allem durch die Anwendung außerhalb der Landwirtschaft verursacht werden.

Hessen hat in den letzten Jahren umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Reinigung von Feldspritzgeräten und zur Entsorgung von Spritzmittelresten ergriffen. Damit ist es gelungen, den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus der landwirtschaftlichen Anwendung in die Vorfluter und die Kläranlagen deutlich zu reduzieren.

Frage 6. Welche Auswirkungen auf die Gewässer im Hinblick auf Fauna und Flora hat Roundup?

Spezielle Erkenntnisse über die Auswirkungen von Roundup auf die Fauna und Flora von Gewässern liegen hier nicht vor, ihre Prüfung und Bewertung ist jedoch ebenfalls Gegenstand des Zulassungsverfahrens (siehe auch Antworten auf Fragen 2 und 4). Obgleich im Rahmen der Zulassung für Roundup keine Auflagen zum Schutz des Grundwassers erteilt wurden, bestehen solche zum Schutz von Wasserorganismen. Da das Mittel Kennzeichnungsauflagen bezüglich der Giftigkeit für Algen, Fische und Fischnährtiere besitzt, ist zu deren Schutz die Anwendungsbestimmung festgesetzt, wonach bei Ackerbaukulturen, Wiesen und Weiden zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer grundsätzlich ein Mindestabstand von 5 m bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden muss.

Freilanduntersuchungen zu Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteleinträgen in Gewässer sind methodisch sehr aufwendig und schwierig und werden daher nur im Rahmen größerer Forschungsprojekte durchgeführt. Die Laborergebnisse weisen aber auf eine deutlich geringere Ökotoxizität dieses Wirkstoffes im Vergleich zu z. B. Diuron hin.

Frage 7. Sieht die Landesregierung die Verringerung des Einsatzes von Roundup als notwendig an?

Wenn ja, welche Maßnahmen hat sie dazu ergriffen bzw. wird sie ergreifen?

Die Landesregierung sieht als ein Ziel ihrer Bemühungen zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Landbewirtschaftung die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes und damit einer Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt erforderliche Maß. Dies ist vor allem durch eine anwenderbezogene Beratung, unterstützt durch Befallsprognosen, Schadschwellenberechnungen, Warn- und Informationsdienste unter anderem zu erreichen.

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Minimierungsgebotes im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes, der stofflichen Eigenschaften des Mittels und der zum Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt erlassenen Kennzeichnungsauflagen und Hinweise für eine sichere Anwendung, letztlich aber auch der anbautechnischen und betriebswirtschaftlichen Bedeutung von Roundup wird zurzeit keine Notwendigkeit spezieller Regelungen zu einer weiteren Verringerung des Einsatzes gesehen. Im Übrigen sind eine besondere Einschränkung oder ein Verbot der Anwendung dieses Mittels auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Freilandflächen den Ländern gesetzlich nicht möglich. Die Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln unterliegt bundesgesetzlichen Regelungen und den hierzu bekannt gemachten Grundsätzen für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Bei der Beachtung dieser bestehenden Vorschriften können Einträge von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Vorfluter und Kläranlagen weitestgehend vermieden werden.

Durch die Tätigkeit der Beratungsdienste und die geforderte Sachkunde der in Landwirtschaft, Garten- und Weinbau tätigen Anwender von Pflanzenschutzmitteln sind die Kenntnisse, praktischen Fertigkeiten und das Verantwortungsbewusstsein ständig verbessert worden.

Eine ordnungsgemäße Anwendung von Betriebsmitteln ist heute als die Regel anzusehen, Fehlanwendungen beschränken sich - wie in allen Lebensbereichen - auf Einzelfälle und können nie ganz ausgeschlossen werden.

Durch die genannten Strategien zur Risikominderung und in Konsequenz des sach- und fachgerechten Umgangs mit diesem und ähnlichen Stoffen kann im Zuge einer effektiven Beratung eine Beeinflussung des Naturhaushalts so gering wie möglich gehalten werden.