Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit

(2) Hochschuldozenten werden in der Regel im Beamtenverhältnis auf Zeit angestellt. Sie werden auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

(3) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(4) Mit dem Hochschuldozenten kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 52

Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten:

(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor zugeordnet und erbringt seine Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. In der Einrichtung, in der der wissenschaftliche Assistent tätig ist, wird ein Semesterarbeitsprogramm aufgestellt, das dem wissenschaftlichen Assistenten die Planung seiner eigenen wissenschaftlichen Arbeiten ermöglicht. Der wissenschaftliche Assistent wird bei seiner eigenen wissenschaftlichen Arbeit von einem Professor fachlich betreut.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.

(4) Der wissenschaftliche Assistent wird für die Dauer von drei Jahren in der Regel zum Beamten auf Zeit ernannt.

Das Beamtenverhältnis des Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 58 Abs. 4 und 5 nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die wissenschaftlichen Assistenten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(6) Für die wissenschaftlichen Assistenten kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für künstlerische Assistenten entsprechend.

§ 53

Oberassistenten, Oberingenieure:

(1) Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Sie sind einem Professor zugeordnet und erbringen ihre Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 52 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend und im Bereich der Medizin auch § 52 Abs. 1 Satz 4.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation, für Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, für Oberingenieure ferner der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.

(3) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberassistenten mit Aufgaben in der Krankenversorgung und Oberingenieure auf die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 52 Abs. 4 festgelegten Zeiten beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen. § 52 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Oberassistenten und Oberingenieure die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(5) Für Oberassistenten und Oberingenieure kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. Für diesen Fall gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 54

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter:

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den Instituten oder den wissenschaftlichen Zentren zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschafliche Dienstleistungen obliegen. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Strukturpläne unbefristet oder befristet angestellt. Sie können nach Maßgabe des § 65 mit befristetem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis auch der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs dient. Hierfür steht dem wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.

(3) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel

1. bei befristetem Arbeitsverhältnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium

2. bei unbefristet tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Promotion oder eine zweite Staatsprüfung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

(5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 zum Beamten in der Laufbahn des Akademischen Rats im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden.

§ 55

Personal mit ärztlichen Aufgaben Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistenten oder Oberassistenten sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

§ 56

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.

§ 57

Gemeinsame Bestimmungen:

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter der Rektoren ist der Thüringer Minister für Wissenschaft und Kunst. Die Rektoren sind Dienstvorgesetzte des an den Hochschulen tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers, der Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals ist.

(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Hilfskräfte Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten oder Oberingenieuren zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.

(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals wird dem Ministerium vom Rektor im Benehmen mit der Einrichtung vorgeschlagen, in der der Einzustellende tätig sein soll. Das Ministerium überträgt den Rektoren die Zuständigkeit für die Einstellung von bestimmten Beschäftigtengruppen.

(5) Professoren, Hochschuldozenten und akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sollen zunächst zu Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie sich nicht bereits in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

Die Probezeit dauert drei Jahre. Der Landespersonalausschuß kann die Probezeit bis auf mindestens zwei Jahre abkürzen.

(6) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Hochschulkonferenz erläßt.

(7) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten, das abzuführende Nutzungsentgelt bei Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln der Hochschule und den Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeiten. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.

(8) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.

§ 58

Dienstrechtliche Sonderregelungen:

(1) Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten.