Beamtete Professoren und Hochschuldozenten können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden

Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 57 Abs. 5. Die im Land Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit mit Ausnahme der in Anlehnung an die §§ 44a und 48a des Beamtenrahmengesetzes ergangenen Bestimmungen sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Professoren, so kann das Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherren wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Beamtete Professoren und Hochschuldozenten können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder des Hochschuldozenten zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Der Professor oder der Hochschuldozent kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebotes erforderlich ist und an seiner bisherigen Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.

(4) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den in Anlehnung an die §§ 44a und 48a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen beamtenrechtlichen Bestimmungen oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 8 Satz 2, für Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Landesbeamte anzuwendenden Regelungen über den Erziehungsurlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz, für Zeiten, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehrund Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach Satz 1 und 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 außer den in Anlehnung an § 44a des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

§ 59

Privatdozenten:

(1) Habilitierten kann an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent verbunden. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebotes der Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft der Fachbereich auf Antrag des Habilitierten. Die Habilitationsordnung regelt, wann die Lehrbefugnis erlischt oder zu widerrufen ist.

(2) Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule einem Privatdozenten nach fünfjähriger Bewährung in

Forschung und Lehre die Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verleihen. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, im übrigen gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.

§ 60

Honorarprofessoren:

(1) Honorarprofessoren sind in der Praxis tätige Wissenschaftler und Künstler, die die Einstellungsvoraussetzung zum Professor erfüllen, aber nicht zum wissenschaftlichen Personal einer Hochschule gehören. Der Honorarprofessor lehrt in seinem Fachgebiet im Umfange von zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt werden.

(2) Der Honorarprofessor wird auf Antrag des Fachbereichs vom Ministerium bestellt. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird.

§ 61

Bezeichnung Professor Angestellten Professoren ist die akademische Bezeichnung Professor verliehen; für beamtete Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden, sofern eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 1 vorausgegeangen ist. Der Verlust der akademischen Bezeichnung Professor richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

§ 62

Lehrbeauftragte:

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebotes können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebotes in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftrage von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Höhe der Vergütung legt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.

§ 63

Gastprofessoren und Gastwissenschaftler

Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann der Rektor Professoren anderer Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler und Künstler für die Dauer von längstens zwei Jahren mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen. Der Gastprofessor steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land. Satz 1 und 2 gilt für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 64

Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren:

(1) Absolventen eines Studiengangs und fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, das wissenschaftliche Personal der Hochschule bei der Erfüllung seiner

Aufgabe und als Tutoren Studierende in ihrem Studium zu unterstützen. Sie stehen unter der fachlichen Verantwortung der Wissenschaftler, denen sie zugeordnet sind. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom Rektor begründet. Das Ministerium trifft im Benehmen mit der Hochschulkonferenz durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen, insbesondere zu Bemessungskriterien zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte sowie deren Vergütung.

(2) Absatz 1 gilt für künstlerische Hilfskräfte entsprechend.

§ 65

Befristung von Arbeitsverträgen

Auf befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften an Hochschulen des Landes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden, sind die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes anzuwenden.

Dritter Abschnitt

Die Studierenden § 66

Allgemeine Zugangsvoraussetzungen:

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderlichen Voraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungsprüfungen und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 29 bis 35 des Hochschulrahmengesetzes Rechtsverordnungen im Benehmen mit der Hochschulkonferenz zu erlassen über

1. die Auswahl- und Verteilungskriterien,

2. die einzelnen Quoten im allgemeinen und im besonderen Auswahlverfahren,

3. das Bewerbungs- und Vergabeverfahren bei zentraler Vergabe von Studienplätzen sowie bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlich beschränkten Studiengängen,

4. das Feststellungsverfahren,

5. die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren,

6. die Kapazitätsermittlung, Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen.

§ 67

Qualifikation:

(1) Zum Studium berechtigt

1. in Studiengängen einer Hochschule die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,

2. in Fachhochschulstudiengängen die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife, sowie

3. in künstlerischen und gestalterischen Studiengängen die Ablegung einer Eignungsprüfung.

Das Nähere über die Eignungsprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten, Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie das Verfahren, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung; dabei können weitere Vorbildungsnachweise gefordert werden, soweit sie für das jeweilige Studium erforderlich sind. Für das Studium des Lehramtes in den Fächern Kunsterziehung und Musik ist ergänzend der Nachweis der Hochschulreife erforderlich. § 25 bleibt unberührt.

(2) Das Kultusministerium legt auf Grund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.