verstößt nicht gegen das so genannte Rückwirkungsverbot

1981, 622) ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung zum Bereich Abwasser ist und nur bei Vorliegen besonderer tatsächlicher Voraussetzungen gleichheitswidrig ist. Eine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers folgt hieraus nicht. Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Vorteilsbegriff, den der Landesgesetzgeber seiner Regelung zugrunde legen muss. Dementsprechend gibt es auch keinen Verfassungsrechtsgrundsatz, dass die Eigentümer von unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken vor der tatsächlichen Bebauung mit zur Finanzierung der Investitionen herangezogen werden müssten und deshalb eine reine Gebührenfinanzierung (bei der das systembedingt nicht möglich ist) die Eigentümer bebauter Grundstücke gleichheitswidrig belastet und somit unzulässig wäre. Im Übrigen erweitern auch Artikel 20a des Grundgesetzes und die Europäische Wasserrahmenrichtlinie als neue, 1981 noch nicht bestehende Rahmenbedingungen den gesetzgeberischen Spielraum zugunsten einer reinen Gebührenfinanzierung.

Die Regelung des § 7 Abs. 3 verstößt nicht gegen das so genannte Rückwirkungsverbot. Dieses wird nach herrschender Meinung vom Grundsatz des Vertrauensschutzes, von den Grundrechten und vom allgemeinen Rechtsstaatsprinzip getragen. Die Rechtsprechung sieht dieses als betroffen an, wenn ein bürgerbezogenes, belastendes Verhalten des Staates vorliegt. Wenn man das Rückwirkungsverbot auf Vertrauensschutz oder Grundrechte der Bürger stützt, besteht zwischen dem Land und seinen Kommunen und Versorgungseinrichtungen überhaupt kein derartiges Verbot, das einer Rückzahlung der Beiträge entgegenstünde; das Problem stellt sich nur zwischen Bürger und Staat.

Sofern man es auf das allgemeine Rechtsstaatsprinzip stützt, würde es zwar auch zugunsten kommunaler Stellen gelten, das wird von der herrschenden Meinung jedoch abgelehnt. Die von der Regelung des § 7 Abs. 3 betroffenen Kommunen können sich somit nicht hierauf berufen.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber gegenüber den Kommunen die sich aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden zu berücksichtigen.

Die Kommunen haben einen Anspruch auf Vertrauensschutz insbesondere bei rückwirkenden Eingriffen in die Selbstverwaltungshoheit. Dies hindert den Gesetzgeber nicht, aus den dargestellten Gemeinwohlgründen die Rahmenbedingungen zu verändern.Auswirkungen hat dies jedoch auf das Maß der finanziellen Ausgleichsleistungen des Landes zugunsten der Kommunen.

Auch im Verhältnis zu den Abgabenpflichtigen wird das Rückwirkungsverbot nicht verletzt. Bei der Rückwirkung differenziert man zwischen echter und unechter Rückwirkung, je nachdem, ob abgeschlossene oder laufende Sachverhalte aufgegriffen werden. Eine echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn überragende oder zwingende Belange des Gemeinwohls, welche der Rechtssicherheit vorgingen, würden sie rechtfertigen. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig; es muss allerdings das Vertrauen des Bürgers mit der Bedeutung der Maßnahme für das Allgemeinwohl abgewogen werden.

§ 7 Abs. 3 ändert die Pflichten der Bürger nur für die Zukunft. Künftig werden von ihnen keine Beiträge, sondern nur noch Gebühren erhoben. Die Frage der Rückwirkung stellt sich hier nicht. Während das rechtliche Verbot der Rückwirkung Bestehendes gewährleisten soll, will die so genannte Kontinuitätsgewähr das Vertrauen auf das Bestehen einer

Rechtslage für die Zukunft sichern. Dieses Gebot ist aber keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, deren Nichtbeachtung zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung führen würde, sondern nur ein verfassungspolitisches Postulat, allenfalls ein Verfassungsgebot im Sinne der verfassungsrechtlich favorisierten Lösung (Maurer 3, Rn. 56 zu § 60). Der Gesetzgeber muss die Möglichkeit haben, auf neue Entwicklungen zu reagieren, neue Erkenntnisse aufzunehmen und neue politische Vorstellungen durchzusetzen. Das Kontinuitätsgebot steht deshalb rechtlich einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht entgegen. Inwieweit in der in § 21 a Abs. 3 angeordneten Rückzahlung bereits vereinnahmter Beiträge eine Rückwirkung zu sehen ist, wird bei den Erläuterungen zu dieser Norm dargestellt.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe d:

Der neue Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 5 Satz 1.

Zu Buchstabe e: § 7 Abs. 8 sieht bei Einrichtungen der Abwasserentsorgung drei privilegierte Fallgruppen vor: unbebaute Grundstücke, Grundstücke, die unterhalb der baurechtlichen Höchstgrenze bebaut sind, und so genannte übergroße Grundstücke. In all diesen Fällen wird bei der Beitragserhebung nach der bisherigen Rechtslage auf die bloße Möglichkeit der Nutzung abgestellt, unabhängig davon, ob das Grundstück nach der Absicht des Eigentümers auch dementsprechend genutzt werden konnte und sollte. Hier auftretenden Härten konnte allenfalls in Einzelfällen durch zeitlich befristete Stundungen gemäß § 7 b begegnet werden. Künftig erfolgt eine Heranziehung zum Beitrag unabhängig davon, ob eine besondere Härte vorliegt, nur in der Höhe, in der der Grundstückseigentümer auch einen tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage zieht.

Durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt und das Maß der baulichen Nutzung werden für den Bürger nachvollziehbare und akzeptable Ergebnisse herbeigeführt.

Gegen die Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken: § 7 Abs. 8 greift nicht in unzulässiger Weise in die von Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes garantierte kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein. Es gelten hier dieselben Gründe, die auch einen Eingriff durch die Regelung des § 7 Abs. 3 rechtfertigen. Der Kernbereich kommunalen Handelns ist nicht betroffen. Außerhalb dieses Kernbereichs kann die kommunale Eigenverantwortlichkeit aber gerade im Abgabenrecht beschränkt werden; die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren gewährt erst das Thüringer Kommunalabgabengesetz und führt ein kommunales Abgabenerhebungsrecht herbei.

Nach der Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber nicht nur die Befugnis erteilen, überhaupt Abgaben zu erheben, sondern muss auch die wesentlichen Voraussetzungen der Abgabenerhebung, nämlich Ort und Höhe sowie Entstehen und Erlöschen der Abgabenpflicht selbst regeln. Der in Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes enthaltene Gesetzesvorbehalt schließt damit die Befugnis ein, auch den Zeitpunkt des Entstehens zu regeln. Der Gesetzgeber kann dabei sachlich begründete Differenzierungen vornehmen. Dies ist hier der Fall. Die Erhebung des Beitrags als solche wird den Kommunen nicht verwehrt. Als sachlichen Grund für die zeitliche Differenzierung wird darauf abgestellt, in welchem Umfang der Grundstückseigentümer die Anlagen tatsächlich nutzt. Nur wenn und soweit dies der Fall ist, soll er den Betrag auch zahlen müssen.

Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungshoheit wäre auch aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Die Beitragserhebungen im Bereich des Straßenbaus, der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung haben zu erheblichen Einmalbelastungen der Grundstückseigentümer geführt und diese teilweise in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht. Der Gesetzgeber hat aber auf die wirtschaftliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger Rücksicht zu nehmen. Dieser Gemeinwohlbezug rechtfertigt einen Eingriff in Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Die Änderung des Entstehenszeitpunkts des Beitrags in den privilegierten Fällen verstößt nicht gegen das Verbot der (echten) Rückwirkung von Gesetzen. Dass sich die Kommunen hierauf nicht berufen können, wurde bereits oben erläutert. Eine Rechtfertigung wäre aber daneben auch durch das Vorliegen der bereits genannten Gründe des Gemeinwohls gegeben. Im Verhältnis zu den Abgabepflichtigen ist das Rückwirkungsverbot ebenfalls nicht verletzt. Soweit es um die künftige Privilegierung von Grundstücken geht, handelt es sich um eine den Bürger begünstigende Regelung. Will der Bürger von der Privilegierung auch für die Vergangenheit profitieren, hat er gemäß § 21 a Abs. 4 selbst einen Antrag beim Aufgabenträger zu stellen. Er wird hierzu nicht gesetzlich verpflichtet. Auch in diesem Fall ist somit eine rückwirkende Belastung des Bürgers ausgeschlossen.

Gegenüber den nicht privilegierten Beitragszahlern bleiben die aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Grundsätze der Beitragsund Belastungsgleichheit gewahrt. Die die Anlage tatsächlich nutzenden Grundstückseigentümer werden durch den Zahlungsaufschub nicht materiell belastet, da die Privilegierten nur zu einem späteren Zeitpunkt, aber in demselben Umfang herangezogen werden.

Um eine Ungleichbehandlung der durch die Regelung privilegierten Grundstückseigentümer durch unterschiedliche Handhabungen auszuschließen, wird die Privilegierung bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes angeordnet. Die Aufgabenträger haben keinen Ermessensspielraum, sodass auch insofern eine größtmögliche Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Die Regelung verlässt nicht den Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1, der weiterhin an die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung anknüpft. Allerdings wird die Beitragsbelastung in der Höhe nach Maßgabe des durch die bauliche Grundstücksnutzung tatsächlich bestehenden Vorteils beschränkt.

Der Beitrag für unbebaute Grundstücke entsteht gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 erst, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird. Damit wird zum einen darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt eine Bebauung tatsächlich erfolgt, zum anderen ist auch das Maß der baulichen Nutzung entscheidend.

Bis zur tatsächlichen Bebauung erfolgt auch wegen des Niederschlagswassers keine Heranziehung zum Beitrag.