Nr 2 nur in dem Umfang in dem das Grundstück auch tatsächlich bebaut ist

Ein Abstellen auf die reine Grundstücksfläche allein wäre nicht vorteilsorientiert und damit unbrauchbar. Soweit ein unbebautes Grundstück bauordnungsrechtlich nicht relevante Verdichtungen der Oberfläche aufweist, ist dies als Bagatelle anzusehen und damit zu vernachlässigen.

Für bebaute Grundstücke entsteht der Beitrag gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 nur in dem Umfang, in dem das Grundstück auch tatsächlich bebaut ist. Es wird damit nicht mehr auf die höchst zulässige Bebauung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Auch diese Fallgruppe führte in der Vergangenheit zu ungerechten Ergebnissen, da für Grundstückseigentümer, die das Maß der zulässigen baulichen Nutzung nicht vollständig ausnutzten, nicht nachvollziehbar war, warum sie über die tatsächliche Bebauung hinaus für eine fiktiv mögliche Nutzung herangezogen wurden.

Durch die Neuregelung in § 7 Abs. 8 Satz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss. Dies ist bei den gerade im ländlichen Raum anzutreffenden größeren Grundstücken zumeist der Fall. Das Vorteilsprinzip gebietet es daher auch in diesen Fällen, die Fälligkeit des Beitrags auf das Maß der tatsächlichen Nutzung zu beschränken und solange hinauszuschieben, soweit und solange das Grundstück eine durchschnittlich große Grundfläche wesentlich übersteigt. Soweit sich der Vorteil aber auch auf die übergroße Fläche bezieht, wird diese ebenfalls zur Beitragserhebung herangezogen. Dies wird in Satz 5 klargestellt.

Ein so genanntes übergroßes Grundstück liegt immer dann vor, wenn die durchschnittliche Grundstücksfläche um mehr als 30 vom Hundert überschritten wird. Diesen Grenzwert kann der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Typisierungsspielraums festlegen. Er orientiert sich an der Grundstücksrealität in Thüringen. Eine statistische Auswertung der im Automatisierten Liegenschaftsbuch nachgewiesenen Grundstücksflächen in Thüringen hat ergeben, dass die überwiegende Zahl der Grundstücke innerhalb des Rahmens von 130 vom Hundert liegt.

Lediglich etwa 10 vom Hundert verfügen über eine größere Fläche und müssen daher als übergroß angesehen werden. Da die bisherige Heranziehung zu einem Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche und der tatsächliche Nutzen hier in besonderer Weise auseinanderfallen, ist es gerechtfertigt, Grundstücke, die den Grenzwert überschreiten, zu privilegieren.

Jeder Aufgabenträger soll in den Beitragssatzungen ausdrücklich bestimmen, ab welcher Größe ein Grundstück damit nicht mehr heranzuziehen ist. Durch die Festlegung in der Satzung wird eine Transparenz der Kalkulationsgrundlage gewährleistet, die es dem Beitragspflichtigen ermöglicht, selbst zu überprüfen, ob der Privilegierungstatbestand bei ihm vorliegt. Bei der Ermittlung der Grundlagen ist eine typisierende Betrachtungsweise ausreichend. Die Durchschnittsgröße kann überschlägig auf der Grundlage der maßgeblichen Katasterunterlagen oder an Hand einiger für das Verteilungsgebiet repräsentativer Baugebiete ermittelt werden. Der Verwaltungsaufwand für die Aufgabenträger ist damit zumutbar.

Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, ist gemäß Absatz 8 Satz 4 die durchschnittliche Grundstücksfläche je nach Nutzungsart gesondert festzulegen. Das Gesetz sieht insbesondere eine Unterscheidung in Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, und sonstige Grundstücke vor. In Betracht kommt darüber hinaus auch eine Unterscheidung zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücken, soweit im Verteilungsgebiet Gewerbegrundstücke in vorhanden sind, die die Durchschnittsgröße zu Lasten der Wohngrundstücke nennenswert erhöht. Inwieweit innerhalb der Wohngrundstücke eine nochmalige Differenzierung vorzusehen ist, hängt ebenfalls von den örtlichen Gegebenheiten ab. Gibt es im Verteilungsgebiet eine größere Anzahl von vermieteten Mehrfamilienhäusern oder flächigen Hochhausbebauungen, kommt beispielsweise eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken in Betracht, die mit Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 im Sinne des § 2 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung bebaut sind, und sonstigen Wohngrundstücken. Durch geeignete Unterscheidungen ist somit gegebenenfalls sicherzustellen, dass nur vergleichbare Fälle auch tatsächlich gleich behandelt werden.

Absatz 8 Satz 6 sieht vor, dass die zuständigen Bauaufsichtsbehörden die Aufgabenträger über genehmigungs- und anzeigebedürftige Vorhaben unterrichten. Für diese wäre es wegen des damit verbundenen Verwaltungs- und Kostenaufwands nicht zumutbar, fortlaufend selbst zu kontrollieren, ob sich an der baulichen Situation in ihrem Versorgungsgebiet etwas geändert hat. Der Aufgabenträger erhält aufgrund der Mitteilung die Möglichkeit, konkret den Umfang der Veränderung zu ermitteln, um die entsprechenden Beiträge zu erheben. Von der Möglichkeit, dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Mitteilungsverpflichtung aufzuerlegen, wurde abgesehen, um ihn bei einer Unterlassung nicht der Gefahr einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Strafverfolgung wegen einer Abgabenhinterziehung auszusetzen. Zudem soll den Grundstückseigentümern, die die hier relevanten Bauvorhaben ohnehin schon nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften offen legen müssen, nicht eine weitere Informationsverpflichtung auferlegt werden.

Die Regelung des neuen Absatzes 9 entspricht dem bisherigen Absatz 5 Satz 3.

Zu den Buchstaben f bis j:

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neugliederung des § 7.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:

Eine Privilegierung unbebauter Grundstücke über die Stundungsregelung des § 7 b Abs. 3 ist aufgrund der Neuregelung in § 7 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 nicht mehr erforderlich. Da für die Grundstücke die Beitragspflicht erst zum Zeitpunkt der Bebauung und des tatsächlichen Anschlusses entsteht, bleibt für eine Stundung kein Raum mehr. Absatz 3 wird daher ersatzlos gestrichen.

Zu den Buchstaben b bis d:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 4:

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247) wurde im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Möglichkeit der degressiven Gebührenbemessung geschaffen. Gemäß der geltenden Regelung in § 12 Abs. 5 Satz 3 darf die Gebührensenkung bei einem Teil der Gebührenschuldner nicht zu Lasten der übrigen Benutzer erfolgen. Diese Formulierung hat in der Anwendung durch die Aufgabenträger zu Unsicherheiten darüber geführt, in welchen Fällen eine degressive Gestaltung der Gebühren zulässig ist.

Durch die Gesetzesänderung werden die Fälle einer zulässigen Gebührendegression klar festgelegt. Danach können sowohl Wasser- als auch Abwassergebühren degressiv bemessen werden, sobald bei zunehmender Abnahme von Wasser beziehungsweise Einleitung von Abwasser eine Kostendegression eintritt. Das Ziel der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 3 bestand darin, auszuschließen, dass einzelnen Großanschlussnehmern über die Gewährung von zu niedrigen Gebühren versteckte Subventionen zuteil werden, die die übrigen Gebührenpflichtigen durch entsprechend höhere Gebühren aufbringen müssten. Diesem Ziel wird mit der Neuregelung in vollem Umfang Rechnung getragen. Bei den Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung handelt es sich um kostendeckende Einrichtungen. Das hier geltende Kostendeckungsprinzip umfasst neben dem Kostendeckungsgebot auch das Kostenüberschreitungsverbot. Die ansatzfähigen Kosten sind über geeignete Gebührenmaßstäbe auf die Benutzer umzulegen. Dabei sind gemäß § 12 Abs. 4 die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen (Äquivalenzprinzip). Diesen Grundsätzen folgend, schreibt die Neuregelung vor, dass bei der degressiven Ausgestaltung der Gebühren nur durch die Großabnahme beziehungsweise Großeinleitung entstehende geringere Kosten Berücksichtigung finden dürfen. Soweit sich die Kosten mit steigender Wasserabnahme oder Schmutzwassereinleitung nicht verringern, ist eine Gebührendegression für Großverbraucher unzulässig. Somit wird eine nicht vorteilsgerechte Begünstigung von Großabnehmern beziehungsweise Großeinleitern zu Lasten der übrigen Benutzer ausgeschlossen.

Die degressive Ausgestaltung der Gebühren steht regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger. Ein Anspruch darauf ergibt sich weder aus dem Gleichheitssatz noch aus dem Äquivalenzprinzip. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Kostendegression nachweisen lässt. Allenfalls im Einzelfall, wenn eine Einheitsgebühr zu grob unangemessenen Belastungen führt, kann eine degressive Ausgestaltung zwingend erforderlich sein.

Bei der Festlegung der degressiven Gebührensätze ist zu beachten, dass der ermäßigte Gebührensatz nur für den jeweiligen Mehrverbrauch beziehungsweise die Mehreinleitung eingeräumt werden kann. Es ist nicht zulässig, bei Überschreitung einer bestimmten Abnahme- oder Einleitungsmenge die geringere Gebühr für die gesamte bezogene oder eingeleitete Menge zur Anwendung zu bringen. Vielmehr ist die niedrigere Gebühr auf die übersteigende Wasser- oder Abwassermenge zu beschränken. Eine Regelung, die dazu führt, dass aufgrund der Degression für eine größere Wasser- oder Abwassermenge die zu entrichtende Gesamtgebühr niedriger wird als für eine kleinere Menge, verstößt sowohl gegen den Gleichheitssatz als auch gegen das Äquivalenzprinzip.