Mitglied des WAZOR

Im Ergebnis einer Gerichtsentscheidung (Urteil Verwaltungsgericht Gera vom 26. Februar 2003; Az.: 2 K 1927/00 GE) wurde festgestellt, dass die Gemeinde Herschdorf kein Mitglied des WAZOR war.

2003 nimmt die Gemeinde Herschdorf, die Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg ist, die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Form eines Regiebetriebs eigenständig wahr.

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde und dem WAZOR ist offenbar noch nicht abgeschlossen. Streitpunkt ist dabei die anteilige Übertragung und Übernahme von Kreditverbindlichkeiten und die Verrechnung von Investitionen.

In der Drucksache 3/3372 vom 3. Juni 2003 informierte die Landesregierung darüber, dass Einzelheiten der Auseinandersetzung durch eine Arbeitsgruppe festgelegt werden.

Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass die zuständige Kommunalaufsicht die Frage der selbständigen Aufgabenwahrnehmung der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Gemeinde Herschdorf vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung prüft.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welcher Sachstand der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Herschdorf und dem WAZOR besteht gegenwärtig? Welche Auseinandersetzungspunkte sind mit welchen Ergebnissen geklärt? Welche offenen Auseinandersetzungspunkte bestehen und wann ist hier mit einer Klärung zu rechnen?

2. Wie bewertet die Landesregierung den gegenwärtigen Sachstand insbesondere im Hinblick auf die noch offenen Auseinandersetzungspunkte?

3. Mit welchen Maßnahmen haben die Landesregierung und die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Herschdorf und dem WAZOR begleitet und welche Ergebnisse waren dabei zu verzeichnen?

4. Mit welchen Maßnahmen wollen die Landesregierung und die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den weiteren Auseinandersetzungsprozess zwischen der Gemeinde Herschdorf und dem WAZOR unterstützen und welche Ergebnisse sollen dabei angestrebt werden?

5. Mit welchem Ergebnis hat die zuständige Kommunalaufsicht die Frage der selbständigen Aufgabenwahrnehmung der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Gemeinde Herschdorf vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 geprüft?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. September 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Wie bereits in Beantwortung der Kleinen Anfrage 25 des Abgeordneten Kuschel (PDS) - vgl. Drucksache 4/88 - ausgeführt, hat der Zweckverband WAZOR im Juli 2004 eine Wirtschaftsprüfgesellschaft mit der Erstellung einer Entflechtungsbilanz in Bezug auf die Auseinandersetzung mit der Gemeinde Herschdorf beauftragt. Darüber hinaus soll die Vermögensauseinandersetzung im Wege eines Schlichtungsverfahrens abgeschlossen werden.

Zu 2. und 3.: Die Fragen 2 und 3 werden zusammen wie folgt beantwortet:

Die Landesregierung bewertet es als positiv, dass eine außergerichtliche Lösung in der Auseinandersetzung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angestrebt wird. Hierauf hatte die Landesregierung bereits in früheren Gesprächen mit den Beteiligten hingewirkt.

Im Ergebnis einer Arbeitsberatung, an der die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sowie Vertreter der Gemeinde Herschdorf und vom WAZOR teilnahmen, wurde im Oktober letzten Jahres festgelegt, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und das Landesverwaltungsamt als Schlichtungsstelle zu bestimmen. Das Verfahren dauert noch an. Damit ist eine abschließende Bewertung nicht möglich.

Zu 4.: Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine gütliche Einigung zwischen der Gemeinde Herschdorf und dem WAZOR. Die Landesregierung ist hier nicht Verfahrensbeteiligte. Verfahrensdauer und Verfahrensgestaltung liegen in der Hand der Beteiligten - der Gemeinde Herschdorf und dem WAZOR.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.

Zu 5.: § 2 Abs. 3 bestimmt, dass Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind, zur Gewährleistung der Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung einem Zweckverband nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit angehören sollen. Für die Kommunalaufsicht, die Strukturveränderungen abschließend rechtlich beurteilen muss, ist es entscheidend, für diese Beurteilung auf die Ergebnisse des Strukturgutachtens und des Schlichtungsverfahrens zurückgreifen zu können.