Grundstückseigentümer

Die Stadtverwaltung Eisenach hat einen Grundstückseigentümer in der Meisengasse aufgefordert, die Grundstückszufahrt im Bereich des öffentlichen Gehwegs auf eigene Kosten ordnungsgemäß herzustellen. Der Eigentümer musste sich bereits mit Straßenausbaubeiträgen an der Herstellung der Straße und des Gehwegs beteiligen. Der Gehweg wurde bereits vor Baubeginn als Zufahrt auf das Grundstück genutzt. Erst jetzt wird von der Stadtverwaltung festgestellt, dass der Gehweg nicht zur Überfahrt auf das Grundstück geeignet sei und dadurch Schäden am Fußweg verursacht wurden.

Die Stadtverwaltung beruft sich auf § 14 Thüringer Straßengesetz, der den Grundstückseigentümer, der den Gehweg als Zufahrt zum Grundstück nutzt, verpflichtet, den Gehweg im Zufahrtsbereich so herzustellen, dass er überfahrbar ist. Dabei wurde gefordert, dass die Arbeiten nur von Firmen durchgeführt werden, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und unter welchen Voraussetzungen kann nach Auffassung der Landesregierung eine Gemeinde vom Grundstückseigentümer verlangen, den Gehweg, der als Zufahrt zum Grundstück genutzt wird, auf eigene Rechnung herzustellen?

2. An welche verwaltungsrechtliche Verfahren zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen zur Kostenübernahme durch den Grundstückseigentümer ist die Gemeinde dabei gebunden?

3. Welche Ermessensspielräume hat nach Ansicht der Landesregierung die Gemeinde bei der Übertragung der Kosten für die Herstellung des Gehwegs, der als Grundstücksauffahrt genutzt wird, auf den Grundstückseigentümer?

4. Wie soll der Landesregierung die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gestaltet werden, um bei Ausbau von Straßen und Gehwegen den Mehraufwand, der für die Nutzung als Zufahrt erforderlich ist, zu berücksichtigen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Grundlage hierfür sind die §§ 14 und 16 des Thüringer Straßengesetzes. Die Forderung nach Herstellung eines Gehwegs auf eigene Rechnung, der als Zufahrt genutzt wird, kann bei der Neuanlage einer Zufahrt oder bei der nachträglich erforderlichen aufwendigeren Herstellung der Zufahrt wegen einer verstärkten Benutzung erhoben werden. Stattdessen könnte die Gemeinde die Leistung auch selbst ausführen und die Kosten dem Nutzer in Rechnung stellen.

Zu 2.: Da die Mehrkosten auf der Grundlage des Straßengesetzes geltend gemacht werden, ist die Forderung auf öffentlich-rechtlichem Weg mittels Bescheid geltend zu machen.

Zu 3.: Die Gemeinde hat bei der Übertragung der Kosten für die Herstellung des Gehwegs auf den Grundstückseigentümer keine Ermessensspielräume.

Zu 4.: Die Mehrkosten für die aufwendigere Herstellung einer Grundstückszufahrt sind kraft spezialgesetzlicher Anordnung und nicht auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom Anlieger zu erstatten, das heißt, die Refinanzierung der Mehrkosten erfolgt nicht über Straßenausbaubeiträge.