Damit erfolgt die fiskalische Abrechnung dieserAufgabenwahrnehmung innerhalb des gemeindlichen Haushalts

Thüringer Landtag - 4. September 2004 hat folgenden Wortlaut:

In Thüringen nehmen einzelne Gemeinden die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Form eines Regiebetriebs wahr.

Damit erfolgt die fiskalische Abrechnung innerhalb des gemeindlichen Haushalts. Die wassertechnischen Anlagen bilden dabei kein Sondervermögen. In diesem Zusammenhang ist strittig, wie die Kreditfinanzierung von wasserwirtschaftlichen Investitionen und deren Refinanzierung, insbesondere unter Beachtung des Gesamtdeckungsgebots bei kommunalen Haushalten, wonach Kredite keiner einzelnen Investitionsmaßnahme zugeordnet werden können, erfolgen muss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Bedingungen hält die Landesregierung die Aufgabenwahrnehmung der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch Gemeinden in Form eines Regiebetriebs für geeignet?

2. Unter welchen Voraussetzungen hält die Landesregierung die Aufgabenwahrnehmung der Wasserverund Abwasserentsorgung durch Gemeinden in Form eines Eigenbetriebs gegenüber dem Regiebetrieb für geeigneter?

3. Welche Probleme bestehen aus Sicht der Landesregierung bei der Kalkulation der Wasser- und Abwassergebühren, wenn die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch die Gemeinden in Form des Regiebetriebs wahrgenommen wird?

4. Wie muss bei einem Regiebetrieb die Refinanzierung über Kredite erfolgen, schließt doch im Grundsatz das Gesamtdeckungsgebot des kommunalen Haushalts die konkrete Zuordnung einer Kreditaufnahme zu einer einzelnen Investitionsmaßnahme aus?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Eigenbetriebe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Zweck dieser Betriebsform ist die Ermöglichung einer optimalen Unternehmensführung zwischen Wirtschaftlichkeit und kommunalem Interesse. Das Eigenbetriebsrecht bietet den Vorteil, durch die rechnungsmäßige Verselbständigung die Transparenz der wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern und damit das Kostenbewusstsein zu stärken sowie durch die kaufmännische doppelte Buchführung die wirtschaftliche Vergleichsmöglichkeit zu anderen Betrieben zu verbessern.

Dagegen sind Regiebetriebe in die Gemeindeverwaltung eingegliedert. Sie sind rechtlich, organisatorisch, personell, haushalts- und rechnungstechnisch unselbständige wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde.

Zu 1.: Aus den Vorbemerkungen sind die wesentlichen Aspekte ersichtlich, aus denen sich die Vor- und Nachteile der beiden Organisationsformen ergeben. Eine abstrakte Bewertung, unter welchen Bedingungen die Organisationsform des Regiebetriebs vorzuziehen ist, ist allerdings nicht möglich und hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Zu 2.: Auf die Beantwortung zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Für beide Organisationsformen gelten die gleichen Vorschriften für die Gebührenkalkulation. Aus den in den Vorbemerkungen genannten Gründen erleichtert es die Organisationsform des Eigenbetriebs, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind, festzustellen.

Zu 4.: Der Regiebetrieb ist als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung strikt an kommunales Haushaltsrecht gebunden. Er verfügt dadurch, dass er eine im Rahmen des Gesamthaushalts geführte Einrichtung darstellt, über kein eigenes Betriebsvermögen. Sein Haushalt (das heißt sein Vermögen, die Ausgaben und Einnahmen) ist vielmehr Teil des Gemeindehaushalts. Die Einnahmen und Ausgaben des Regiebetriebs sind jedoch im Haushalt nachvollziehbar dargestellt. Soweit der Regiebetrieb Kreditbedarf hat, wird dieser über die Gesamtkreditaufnahme des Vermögenshaushalts sichergestellt. Der Kreditbedarf des Regiebetriebs ergibt sich in der Regel aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Unterabschnitts im Vermögenshaushalt.

Es ist unproblematisch möglich, im Haushaltsvollzug eine bestimmte Kreditaufnahme einzelnen Projekten oder zum Beispiel auch einem Regiebetrieb zuzuordnen. Wird nur ein Kredit für mehrere Zwecke aufgenommen, kommt eine entsprechend anteilige Zuordnung des Kredites in Betracht.

So bedarf eine im Rahmen der Haushaltsgenehmigung erteilte Kreditermächtigung zur Inanspruchnahme eines Einzelbeschlusses des zuständigen Gremiums der Gemeinde. In Nebenaufzeichnungen zum Haushalt können die Kredite dann einer bestimmten Zweckbestimmung zugeordnet werden. Der Kredit ist in jedem Fall im Einzelplan 9 zu vereinnahmen und darf nicht in einem bestimmten Unterabschnitt vereinnahmt werden, er kann jedoch inhaltlich durch Nebenaufzeichnungen dem Unterabschnitt zugeordnet werden.