Rennsteigwasser

Der Wasser- und Abwasserzweckverband Rennsteigwasser will durch Verbeamtungen Kosten einsparen.

Durch die Verbeamtung von zwei leitenden Angestellten rechnet der Verband mit Kosteneinsparungen von mindestens 10 000 Euro pro Jahr. Zurzeit prüft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Verbeamtungsvorhaben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorhaben des Zweckverbands Rennsteigwasser zur Verbeamtung von leitenden Angestellten und welche personalrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Effekte sind aus Sicht der Landesregierung zu erwarten?

2. Welche Kostenersparnisse ergeben sich nach Auffassung der Landesregierung aus der Verbeamtung der leitenden Angestellten?

3. Welche Auswirkungen würden die durch den Zweckverband geplanten Verbeamtungen von leitenden Angestellten auf die von der Landesregierung geplanten Strukturveränderungen bei den kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben und wie begründet die Landesregierung diese Auffassung?

4. Welche Aufgabenträger für Wasserver- und Abwasserentsorgung haben gegenwärtig wie viele Beamte beschäftigt (Einzelaufstellung nach Aufgabenträgern)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Für eine Verbeamtung von Angestellten fehlen dem Zweckverband Rennsteigwasser die rechtlichen Voraussetzungen. Will der Zweckverband von seiner grundsätzlich bestehenden Dienstherrenfähigkeit Gebrauch machen, muss in die Verbandssatzung eine Bestimmung aufgenommen werden, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen (§ 21Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Die Verbandssatzung des Zweckverbands Rennsteigwasser enthält keine solche Regelung. Zudem ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine dienstherrenfähige Körperschaft, die bereit und in der Lage wäre, Beamte des Zweckverbands Rennsteigwasser gegebenenfalls zu übernehmen, nicht vorhanden. Allgemein würden Verbeamtungen Strukturveränderungen nicht entgegenstehen, weil § 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) unmittelbar geltende Regelungen zur Rechtsstellung der Beamten bei der Umbildung von Körperschaften vorsehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Das Thüringer Landesamt für Statistik führt derzeit Erhebungen zur Personalsituation bei den Aufgabenträgern für Wasserver- und Abwasserentsorgung durch. Rund 90 Prozent der Aufgabenträger wurden bislang erfasst. Danach sind bei folgenden Aufgabenträgern für Wasserver- und Abwasserentsorgung Beamte beschäftigt.